Aus Anlaß der Revision war zu prüfen, ob das Berufungsgericht in der für diese Rechtsstreitigkeit im Gesetz vorgesehenen Senatszusammensetzung verhandelt und entschieden hat. Die für eine solche Prüfung und Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit notwendige Voraussetzung des Vorliegens eines zulässigen, in der Sache selbst ergriffenen Rechtsmittels (EvBl.1975/297 mwH, RZ 1975/51 ua) ist mit Rücksicht auf den S 30.000,-- übersteigenden (§ 23 a Abs.4 ArbGG; die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes wird noch zu begründen sein) Streitwert gegeben. Da der Streitwert bei Oppositionsklagen, die eine Exekution wegen Geldforderungen betreffen, in einem Geldbetrag besteht, ist ein Streitwertausspruch vom Berufungsgericht nicht vorzunehmen und ein dennoch erfolgter derartiger Ausspruch unbeachtlich (JBl.1979, 438 ua).Aus Anlaß der Revision war zu prüfen, ob das Berufungsgericht in der für diese Rechtsstreitigkeit im Gesetz vorgesehenen Senatszusammensetzung verhandelt und entschieden hat. Die für eine solche Prüfung und Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit notwendige Voraussetzung des Vorliegens eines zulässigen, in der Sache selbst ergriffenen Rechtsmittels (EvBl.1975/297 mwH, RZ 1975/51 ua) ist mit Rücksicht auf den S 30.000,-- übersteigenden (Paragraph 23, a Absatz 4, ArbGG; die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes wird noch zu begründen sein) Streitwert gegeben. Da der Streitwert bei Oppositionsklagen, die eine Exekution wegen Geldforderungen betreffen, in einem Geldbetrag besteht, ist ein Streitwertausspruch vom Berufungsgericht nicht vorzunehmen und ein dennoch erfolgter derartiger Ausspruch unbeachtlich (JBl.1979, 438 ua).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Verfahrensart und der richtigen Senatsbesetzung in Rechtsstreitigkeiten nach der EO ist davon auszugehen, daß nach der vom Berufungsgericht übersehenen, nach dem § 30 Abs.3 ArbGG auch hier anzuwendenden Bestimmung des § 50 EO die gesetzlichen Vorschriften über die Beiziehung von Laienrichtern auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung findet. Darunter sind die die Bewilligung und den Vollzug einer Exekution betreffenden Verfahren zu verstehen, nicht aber exekutionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Auf Exekutionsklagen ist die Vorschrift des § 50 EO daher nicht anzuwenden. Im § 58 Abs.2 EO wird ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Verfahren vorgenommen (SZ 45/64; RZ 1975/51).Bei der Beantwortung der Frage nach der Verfahrensart und der richtigen Senatsbesetzung in Rechtsstreitigkeiten nach der EO ist davon auszugehen, daß nach der vom Berufungsgericht übersehenen, nach dem Paragraph 30, Absatz 3, ArbGG auch hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 50, EO die gesetzlichen Vorschriften über die Beiziehung von Laienrichtern auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung findet. Darunter sind die die Bewilligung und den Vollzug einer Exekution betreffenden Verfahren zu verstehen, nicht aber exekutionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Auf Exekutionsklagen ist die Vorschrift des Paragraph 50, EO daher nicht anzuwenden. Im Paragraph 58, Absatz 2, EO wird ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Verfahren vorgenommen (SZ 45/64; RZ 1975/51).
Da die Arbeitsgerichte gemäß dem § 30 ArbGG idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Bewilligung von Exekutionen auf Grund von ihnen geschaffener Exekutionstitel berechtigt sind, sind sie gemäß den §§ 35 Abs.2, 36 Abs.2 und 37 Abs.3 EO iVm § 30 Abs.3 ArbGG auch zur Entscheidung über Exekutionsklagen nach den §§ 35 bis 37 EO zuständig. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, daß für den Fall einer gemäß dem § 4 Abs.2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangen. Aus der oben dargelegten Nichtgeltung des § 50 EO für derartige Rechtsstreitigkeiten folgt dann aber, daß in erster Instanz das Arbeitsgericht in solchen Streitigkeiten in der im § 14 ArbGG vorgesehenen Senatsbesetzung zu verhandeln und zu entscheiden hat, während für die Gerichtsbesetzung des Berufungsgerichts mangels Geltung des § 50 EO die Vorschrift des § 25 Abs.2 ArbGG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat daher in solchen Rechtsstreitigkeiten in einem aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern bestehenden Senat zu entscheiden. Es hat aber auch die übrigen Bestimmungen des ArbGG über das Berufungsverfahren anzuwenden, weil diese Bestimmungen für alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte gelten. Daraus folgt im besonderen die Verpflichtung des Berufungsgerichts, das Verfahren gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG neu durchzuführen.Da die Arbeitsgerichte gemäß dem Paragraph 30, ArbGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Bewilligung von Exekutionen auf Grund von ihnen geschaffener Exekutionstitel berechtigt sind, sind sie gemäß den Paragraphen 35, Absatz 2, 36, Absatz 2 und 37 Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, ArbGG auch zur Entscheidung über Exekutionsklagen nach den Paragraphen 35 bis 37 EO zuständig. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, daß für den Fall einer gemäß dem Paragraph 4, Absatz 2, EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangen. Aus der oben dargelegten Nichtgeltung des Paragraph 50, EO für derartige Rechtsstreitigkeiten folgt dann aber, daß in erster Instanz das Arbeitsgericht in solchen Streitigkeiten in der im Paragraph 14, ArbGG vorgesehenen Senatsbesetzung zu verhandeln und zu entscheiden hat, während für die Gerichtsbesetzung des Berufungsgerichts mangels Geltung des Paragraph 50, EO die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, ArbGG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat daher in solchen Rechtsstreitigkeiten in einem aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern bestehenden Senat zu entscheiden. Es hat aber auch die übrigen Bestimmungen des ArbGG über das Berufungsverfahren anzuwenden, weil diese Bestimmungen für alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte gelten. Daraus folgt im besonderen die Verpflichtung des Berufungsgerichts, das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durchzuführen.
Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall über die Berufung ohne Zuziehung von Beisitzern verhandelt und entschieden hat, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 2 ZPO vor. Das Urteil des Berufungsgerichts und die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung waren daher als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in einem nach den Vorschriften des § 25 Abs.2 ArbGG zusammengesetzten Senat unter Bedachtnahme auf den § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG zu verhandeln und über die Berufung zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung ist im § 51 Abs.2 ZPO begründet.Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall über die Berufung ohne Zuziehung von Beisitzern verhandelt und entschieden hat, liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor. Das Urteil des Berufungsgerichts und die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung waren daher als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in einem nach den Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 2, ArbGG zusammengesetzten Senat unter Bedachtnahme auf den Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG zu verhandeln und über die Berufung zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 51, Absatz 2, ZPO begründet.