Rechtssatz RS0001535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001535
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Norm
ArbGerG §14
ArbGerG §25 F
ArbGerG §30
EO §35 C
EO §36 E
EO §37 G
Rechtssatz
Die Arbeitsgerichte sind gem den §§ 35 Abs 2, 36 Abs 2 und 37 Abs 3 EO iVm § 30 Abs 3 ArbGerG auch zur Entscheidung über Exekutionsklagen nach den §§ 35 Bis 37 EO zuständig. In erster Instanz hat das Arbeitsgericht in solchen Streitigkeiten in der im § 14 ArbGerG vorgesehenen Senatsbesetzung zu verhandeln und zu entscheiden, während für die Gerichtsbesetzung des Berufungsgerichts mangels Geltung des § 50 EO die Vorschrift des § 25 Abs 2 ArbGerG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat daher bei sonstiger Nichtigkeit in einem aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern bestehenden Senat zu entscheiden. Es hat aber auch die übrigen Bestimmungen des ArbGerG über das Berufungsverfahren anzuwenden; im besonderen hat es die Verpflichtung das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durchzuführen.Die Arbeitsgerichte sind gem den Paragraphen 35, Absatz 2, 36, Absatz 2 und 37 Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, ArbGerG auch zur Entscheidung über Exekutionsklagen nach den Paragraphen 35, Bis 37 EO zuständig. In erster Instanz hat das Arbeitsgericht in solchen Streitigkeiten in der im Paragraph 14, ArbGerG vorgesehenen Senatsbesetzung zu verhandeln und zu entscheiden, während für die Gerichtsbesetzung des Berufungsgerichts mangels Geltung des Paragraph 50, EO die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, ArbGerG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat daher bei sonstiger Nichtigkeit in einem aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern bestehenden Senat zu entscheiden. Es hat aber auch die übrigen Bestimmungen des ArbGerG über das Berufungsverfahren anzuwenden; im besonderen hat es die Verpflichtung das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG neu durchzuführen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 11/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 11/86
RdW 1986,154 = EvBl 1986/158 S 652 = DRdA 1986,430 (Fink)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001535
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00011_8600000_001