Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da die Lösung der Frage, "in welcher Form der Kläger gegenüber der Beklagten seine Zustimmung zu den Abänderungsvorschlägen erteilt haben sollte", in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber im wesentlichen die Ansicht, daß es zwischen den Parteien zu keiner ausdrücklichen oder schlüssigen Neuregelung der Höhe des Zuschusses zu den Kosten des Privatbüros gekommen sei und die Beklagte dem Kläger daher sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aufwände gemäß § 1014 ABGB zu ersetzen habe. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte die seit 1979 gehandhabte Finanzierung des Privatbüros des Klägers in Zeltweg schon unter dem Aspekt der Unzulässigkeit einer Teilkündigung (vgl. Floretta in FlorettaSpielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 192; Arb. 9.609 mwH) nicht ohne weiteres einseitig widerrufen hätte können. Eine nähere Prüfung, inwieweit die regelmäßige Übernahme der Kosten den von der Beklagten behaupteten Charakter der Freiwilligkeit und Unpräjudizialität verloren hatte und dem Kläger ein Anspruch auf Weiterzahlung dieser Kosten erwachsen ist (Arb. 9.427 mwH), kann aber entfallen, wenn - der Kläger bestreitet dies - vom Vorliegen einer zulässigen vertraglichen Neuregelung auszugehen ist.In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber im wesentlichen die Ansicht, daß es zwischen den Parteien zu keiner ausdrücklichen oder schlüssigen Neuregelung der Höhe des Zuschusses zu den Kosten des Privatbüros gekommen sei und die Beklagte dem Kläger daher sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Aufwände gemäß Paragraph 1014, ABGB zu ersetzen habe. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte die seit 1979 gehandhabte Finanzierung des Privatbüros des Klägers in Zeltweg schon unter dem Aspekt der Unzulässigkeit einer Teilkündigung vergleiche Floretta in FlorettaSpielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 192; Arb. 9.609 mwH) nicht ohne weiteres einseitig widerrufen hätte können. Eine nähere Prüfung, inwieweit die regelmäßige Übernahme der Kosten den von der Beklagten behaupteten Charakter der Freiwilligkeit und Unpräjudizialität verloren hatte und dem Kläger ein Anspruch auf Weiterzahlung dieser Kosten erwachsen ist (Arb. 9.427 mwH), kann aber entfallen, wenn - der Kläger bestreitet dies - vom Vorliegen einer zulässigen vertraglichen Neuregelung auszugehen ist.
Das Angestelltengesetz enthält keine Bestimmung über den Ersatz von Spesen, die dem Angestellten durch seine berufliche Tätigkeit erwachsen. Kraft Verweisung des § 42 AngG auf die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts über den Dienstvertrag und des § 1151 Abs 2 ABGB bezüglich solcher Arbeitsverhältnisse, mit denen eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, auch auf § 1014 ABGB, hat der bevollmächtigte Angestellte Anspruch auf Ersatz des zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwands (Martinek-Schwarz AngG6 § 10 Erl. 8; Jabornegg HVG § 12 Erl. 2). Die subsidiär heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften geben aber keinen Aufschluß darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind (Martinek-Schwarz aa0 Erl. 9). Da die Bestimmung des § 1041 ABGB dispositiv ist, können diesbezüglich nähere konkretisierende, auch einschänkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden (Strasser in Rummel ABGB §§ 1014, 1015 Rz 4 mwH). Der Kläger räumt dazu selbst ein, daß auf Grund der HÖhe seines Einkommens eine allfällige Verletzung kollektivvertraglicher Bestimmungen nicht in Betracht kommt. Richtig ist, daß Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und daher in der Regel nicht als Zustimmung gilt (Koziol-Welser I8 84). Ein solches lediglich auf Schweigen reduziertes Verhalten des Klägers ist aber nicht festgestellt. Der Kläger wollte vielmehr von sich aus das alte Büro aufgeben und sich ein anderes Geschäftslokal mieten. Daß er dabei selbst nicht davon ausging, daß die bisherige Finanzierungsregelung weitergelten sollte, zeigt seine Frage, was die Beklagte für die Errichtung einer neuen Geschäftsstelle zahlen werde. Daraufhin wurde ihm ab Herbst 1982 wiederholt und eindeutig mitgeteilt, daß künftige Zuschüsse leistungsorientiert gestaltet würden. In voller Kenntnis dieser eingeschränkten Zusagen und ohne dagegen in irgend einer Weise zu remonstrieren, gab der Kläger sein altes Büro auf, schloß ab 1.Februar 1983 einen Mietvertrag über ein neues Lokal und nahm in der Folge durch mehrere Jahre den von der Beklagten gewährten Kostenzuschuß von monatlich S 800 ohne Beanstandung entgegen. Obwohl er bereits seit 1.Juli 1984 dem Kreis der auch hinsichtlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses begünstigten Invaliden im Sinne der §§ 2 und 14 des Invalideneinstellungsgesetzes angehörte, verwahrte er sich noch im Februar 1985 lediglich dagegen, daß ihm der Zuschuß von S 800 ebenfalls nur leistungsabhängig gebühren sollte. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Beklagte dem Erklärungsverhalten des Klägers nach den gesamten Umständen keine andere Bedeutung als die der Zustimmung zu der Neuregelung des Aufwandsersatzes beilegen konnte. Ob ein bestimmtes Verhalten als schlüssige Willenserklärung zu verstehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger daraus nach Treu und Glauben erschließen durfte (JBl 1985, 620; 1987, 315 ua). Gegen die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu der von der Beklagten vorgeschlagene Beitragsregelung kann auch nicht eingewendet werden, daß diesem Stillschweigen zufolge der abhängigen Stellung des Klägers grundsätzlich nicht die Bedeutung der Zustimmung beigelegt werden hätte können (vgl. Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 223), da sich das Verhalten des Klägers - wie festgestellt - nicht allein in Stillschweigen erschöpfte und es hier nicht um einen Verzicht auf bereits erworbene, durch keine Gegenleistung mehr bedingte Ansprüche des Klägers ging, sondern um eine durch den Wechsel der privaten Geschäftsstelle erforderlich gewordene, die Rechtstellung für die Zukunft im Ergebnis zum Teil verschlechternde Regelung des Kostenzuschusses (vgl. Arb. 10.303 mwH). Daß eine solche Regelung nur ausdrücklich, nicht aber auch konkludent erfolgen hätte dürfen, steht mit der Bestimmung des § 863 ABGB nicht im Einklang (Koziol-Welser aa0 83 ff).Das Angestelltengesetz enthält keine Bestimmung über den Ersatz von Spesen, die dem Angestellten durch seine berufliche Tätigkeit erwachsen. Kraft Verweisung des Paragraph 42, AngG auf die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts über den Dienstvertrag und des Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB bezüglich solcher Arbeitsverhältnisse, mit denen eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, auch auf Paragraph 1014, ABGB, hat der bevollmächtigte Angestellte Anspruch auf Ersatz des zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwands (Martinek-Schwarz AngG6 Paragraph 10, Erl. 8; Jabornegg HVG Paragraph 12, Erl. 2). Die subsidiär heranzuziehenden gesetzlichen Vorschriften geben aber keinen Aufschluß darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind (Martinek-Schwarz aa0 Erl. 9). Da die Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB dispositiv ist, können diesbezüglich nähere konkretisierende, auch einschänkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden (Strasser in Rummel ABGB Paragraphen 1014, 1015, Rz 4 mwH). Der Kläger räumt dazu selbst ein, daß auf Grund der HÖhe seines Einkommens eine allfällige Verletzung kollektivvertraglicher Bestimmungen nicht in Betracht kommt. Richtig ist, daß Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und daher in der Regel nicht als Zustimmung gilt (Koziol-Welser I8 84). Ein solches lediglich auf Schweigen reduziertes Verhalten des Klägers ist aber nicht festgestellt. Der Kläger wollte vielmehr von sich aus das alte Büro aufgeben und sich ein anderes Geschäftslokal mieten. Daß er dabei selbst nicht davon ausging, daß die bisherige Finanzierungsregelung weitergelten sollte, zeigt seine Frage, was die Beklagte für die Errichtung einer neuen Geschäftsstelle zahlen werde. Daraufhin wurde ihm ab Herbst 1982 wiederholt und eindeutig mitgeteilt, daß künftige Zuschüsse leistungsorientiert gestaltet würden. In voller Kenntnis dieser eingeschränkten Zusagen und ohne dagegen in irgend einer Weise zu remonstrieren, gab der Kläger sein altes Büro auf, schloß ab 1.Februar 1983 einen Mietvertrag über ein neues Lokal und nahm in der Folge durch mehrere Jahre den von der Beklagten gewährten Kostenzuschuß von monatlich S 800 ohne Beanstandung entgegen. Obwohl er bereits seit 1.Juli 1984 dem Kreis der auch hinsichtlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses begünstigten Invaliden im Sinne der Paragraphen 2 und 14 des Invalideneinstellungsgesetzes angehörte, verwahrte er sich noch im Februar 1985 lediglich dagegen, daß ihm der Zuschuß von S 800 ebenfalls nur leistungsabhängig gebühren sollte. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Beklagte dem Erklärungsverhalten des Klägers nach den gesamten Umständen keine andere Bedeutung als die der Zustimmung zu der Neuregelung des Aufwandsersatzes beilegen konnte. Ob ein bestimmtes Verhalten als schlüssige Willenserklärung zu verstehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger daraus nach Treu und Glauben erschließen durfte (JBl 1985, 620; 1987, 315 ua). Gegen die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu der von der Beklagten vorgeschlagene Beitragsregelung kann auch nicht eingewendet werden, daß diesem Stillschweigen zufolge der abhängigen Stellung des Klägers grundsätzlich nicht die Bedeutung der Zustimmung beigelegt werden hätte können vergleiche Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 223), da sich das Verhalten des Klägers - wie festgestellt - nicht allein in Stillschweigen erschöpfte und es hier nicht um einen Verzicht auf bereits erworbene, durch keine Gegenleistung mehr bedingte Ansprüche des Klägers ging, sondern um eine durch den Wechsel der privaten Geschäftsstelle erforderlich gewordene, die Rechtstellung für die Zukunft im Ergebnis zum Teil verschlechternde Regelung des Kostenzuschusses vergleiche Arb. 10.303 mwH). Daß eine solche Regelung nur ausdrücklich, nicht aber auch konkludent erfolgen hätte dürfen, steht mit der Bestimmung des Paragraph 863, ABGB nicht im Einklang (Koziol-Welser aa0 83 ff).
Was schließlich den Einwand des Revisionswerbers betrifft, das Angebot des Beklagten sei sittenwidrig und wucherisch gewesen, übersieht er, daß er mit der Neuregelung keineswegs schlechter gestellt wurde als die anderen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten und er im Gegensatz zu diesen weiterhin einen festen, nicht leistungsbezogenen regelmäßigen monatlichen Zuschuß erhält. Die Beklagte kann auch entgegen seiner Ansicht wegen der sie treffenden Fürsorgepflicht nicht vereinbart werden, entgegen der Vereinbarung für Kosten eines privaten Büros aufzukommen, die zum erbrachten Prämienbestand in keinem Verhältnis stehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Was schließlich den Einwand des Revisionswerbers betrifft, das Angebot des Beklagten sei sittenwidrig und wucherisch gewesen, übersieht er, daß er mit der Neuregelung keineswegs schlechter gestellt wurde als die anderen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten und er im Gegensatz zu diesen weiterhin einen festen, nicht leistungsbezogenen regelmäßigen monatlichen Zuschuß erhält. Die Beklagte kann auch entgegen seiner Ansicht wegen der sie treffenden Fürsorgepflicht nicht vereinbart werden, entgegen der Vereinbarung für Kosten eines privaten Büros aufzukommen, die zum erbrachten Prämienbestand in keinem Verhältnis stehen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.