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Entscheidung 9 ObA 125/91×

Entscheidung 9 ObA 125/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA125/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** S*****, Versicherungsvertreter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei S***** Sparkasse, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 98.615,10 sA (Revisionsstreitwert S 71.050,24 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1991, GZ 12 Ra 11/91-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Oktober 1990, GZ 20 Cga 243/89-23, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bleiben der Endentscheidung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Fragen der Aufrechenbarkeit eines restlichen Gehaltsvorschusses der Beklagten mit dem Giro(Gehalts-)konto des Klägers und die zur Abweisung des Klagebegehrens führende Berücksichtigung der Gegenforderung der Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich aus dem Zweck des Girovertrags allgemein ein stillschweigender Verzicht des Geldinstituts auf Aufrechnung mit seinen Forderungen ergibt vergleiche SZ 54/161; SZ 50/127; SZ 47/9; BankArch 1987, 655 (Apathy) ua), da die Parteien in einem besonderen, über bloße Bankbeziehungen hinausreichenden Rechtsverhältnis gestanden sind. Auch die diesbezüglichen Erörterungen des Berufungsgerichtes können daher dahingestellt bleiben.

Der Kläger war nämlich Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er hatte bei dieser ein Giro(Gehalts-)konto, auf das bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses die Gehaltszahlungen und darüber hinaus in der Folge noch die Urlaubsentschädigung und die Abfertigung gutgebucht wurden vergleiche S 77 und 79; Beilagen römisch zehn und Y). Da der Kläger einen Gehaltsvorschuß erhalten hatte, führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch noch ein internes Gehaltsvorschußkonto, das zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit S 115.000 belastet war. Lediglich diese beiden Konten sind entscheidungsgegenständlich.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, trat mangels einer besonderen Vereinbarung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fälligkeit des gesamten noch aushaftenden Vorschusses ein vergleiche O. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 303). Die Beklagte als Arbeitgeberin und zugleich kontoführendes Geldinstitut war daher zur Aufrechnung mit den Ansprüchen des Klägers als ihrem Arbeitnehmer berechtigt vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 200; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 281; Arb.9.070 ua). Da ein Gehaltsvorschuß nichts anderes ist als eine Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt, war auch das Gehaltsvorschußkonto als praktisch negatives zweites Gehaltskonto von der besonderen konkreten Zweckwidmung des ersten Gehaltskontos, über das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt zum Zwecke des Lebensunterhaltes verfügen zu können, mitumfaßt. Der Zweck des Girovertrags über das Gehaltskonto stand somit im vorliegenden Fall einer Berücksichtigung von Entgeltvorausleistungen durch die Beklagte als Arbeitgeberin nicht entgegen. Anders wäre es allerdings, wenn der Kläger lediglich Kunde der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen wäre und diese als Geldinstitut mit einer eigenen Forderung hätte aufrechnen wollen vergleiche Kerschner, Aufrechnung beim Girovertrag, BankArch 1989, 259 ff, 262).

Abgesehen davon wurde aber das Klagebegehren schon wegen des Bestehens einer höheren Gegenforderung zutreffend abgewiesen. Dabei ist es für die materielle Aufrechnungslage entgegen der Ansicht des Revisionswerbers unerheblich, daß diese Forderung der Beklagten in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig zugesprochen worden ist vergleiche Fasching, Kommentar römisch drei, 578 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.

Anmerkung

E26667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00125.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_009OBA00125_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung