Rechtssatz RS0021427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021427
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Die Bank als Arbeitgeber und zugleich kontoführendes Geldinstitut ist zur Aufrechnung mit den Ansprüchen seines Arbeitnehmers infolge Fälligkeit des aushaftenden Lohnvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt; da ein Gehaltsvorschuß nichts anderes ist als eine Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt, ist auch das Gehaltsvorschußkonto als praktisch negatives zweites Gehaltskonto von der besonderen konkreten Zweckwidmung des ersten Gehaltskontos, über das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt zum Zwecke des Lebensunterhaltes verfügen zu können, mitumfaßt. Der Zweck des Girovertrags über das Gehaltskonto steht somit im vorliegenden Fall einer Berücksichtigung von Entgeltvorausleistungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen. (§ 48 ASGG)Die Bank als Arbeitgeber und zugleich kontoführendes Geldinstitut ist zur Aufrechnung mit den Ansprüchen seines Arbeitnehmers infolge Fälligkeit des aushaftenden Lohnvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt; da ein Gehaltsvorschuß nichts anderes ist als eine Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt, ist auch das Gehaltsvorschußkonto als praktisch negatives zweites Gehaltskonto von der besonderen konkreten Zweckwidmung des ersten Gehaltskontos, über das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt zum Zwecke des Lebensunterhaltes verfügen zu können, mitumfaßt. Der Zweck des Girovertrags über das Gehaltskonto steht somit im vorliegenden Fall einer Berücksichtigung von Entgeltvorausleistungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 125/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 125/91
Veröff: EvBl 1992/28 S 128 = ÖBA 1992,493 = ecolex 1991,872
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021427
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00125_9100000_001