Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 1409 ABGB ist derjenige, der ein Vermögen oder Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übernahme kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird von der Haftung nur insoweit befreit, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmers beträgt. Ist der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 KO), so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. Die Bestimmung des § 1409 ABGB, auf die die Klage gestützt ist, geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für die Forderungen seiner Gläubiger bildet und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (Ertl in Rummel**2 Rz 1 zu § 1409 ABGB; Koziol JBl 1967, 550 ff [553]; JBl 1980, 95; SZ 56/140 ua). Bei einem übernommenen Vermögen wird grundsätzlich für alle Schulden gehaftet, die zu dem Vermögen gehören. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Schulden zum übernommenen Vermögen ist allerdings dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers bildet (Ertl aaO Rz 6 zu § 1409 ABGB; SZ 52/12; EvBl 1980/141; SZ 54/67 ua), sofern den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens die Haftungsgrundlage entzogen wird, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensverminderung führt, da anstelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös tritt (SZ 59/163).Gemäß Paragraph 1409, ABGB ist derjenige, der ein Vermögen oder Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übernahme kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird von der Haftung nur insoweit befreit, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmers beträgt. Ist der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (Paragraph 32, KO), so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. Die Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB, auf die die Klage gestützt ist, geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für die Forderungen seiner Gläubiger bildet und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (Ertl in Rummel**2 Rz 1 zu Paragraph 1409, ABGB; Koziol JBl 1967, 550 ff [553]; JBl 1980, 95; SZ 56/140 ua). Bei einem übernommenen Vermögen wird grundsätzlich für alle Schulden gehaftet, die zu dem Vermögen gehören. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Schulden zum übernommenen Vermögen ist allerdings dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers bildet (Ertl aaO Rz 6 zu Paragraph 1409, ABGB; SZ 52/12; EvBl 1980/141; SZ 54/67 ua), sofern den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens die Haftungsgrundlage entzogen wird, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensverminderung führt, da anstelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös tritt (SZ 59/163).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß A***** F***** mit der übergebenen Liegenschaft praktisch ihr gesamtes Vermögen auf den Beklagten übertrug. Die Einräumung eines Wohnungsrechtes auf der übergebenen Liegenschaft hat dabei außer Betracht zu bleiben, weil dieses höchstpersönliche Recht, abgesehen von seinem im Vergleich zum Wert der übergebenen Liegenschaft geringen Wert, keinen Haftungsfonds der Gläubiger der Übergeberin bilden konnte. Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend, soweit es diese Voraussetzung der Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten A***** F*****s bejahte. Im übrigen kann aber der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht verneinte letztlich die Haftung des Beklagten mit der Begründung, das Erstgericht habe seiner Entscheidung zugrundegelegt, daß der Beklagte von den Ansprüchen der Klägerin keine Kenntnis hatte und hievon auch keine Kenntnis haben mußte. Ob eine Partei von einer bestimmten Tatsache Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage; die Frage, ob eine bestimmte Tatsache einer Partei hätte bekannt sein müssen, ist hingegen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (Arb 9785; SZ 56/36; WBl 1988, 99 ua). Die Feststellung, daß der Beklagte von den Forderungen der Klägerin keine Kenntnis haben mußte, ist daher keine Tatsachenfeststellung, sondern in Wahrheit eine rechtliche Wertung, für die jedoch in den Feststellungen jede Grundlage fehlt. Im fortgesetzten Verfahren werden daher alle Umstände zu prüfen und festzustellen sein, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Beklagte von der Forderung Kenntnis haben mußte. Da der Beklagte als Neffe der Übergeberin dem Personenkreis des § 32 KO angehört, trifft ihn die Beweislast dafür, daß er von den in Frage stehenden Forderungen der Klägerin keine Kenntnis haben mußte. Die Erklärung der Übergeberin allein, daß die Klägerin und ihre Familie gegen sie keine Ansprüche habe, reicht für den vom Beklagten zu führenden Nachweis jedenfalls nicht aus (idS SZ 47/80 = EvBl 1975/19). Der Umstand, daß gerade diese Frage anläßlich der Vertragserrichtung erörtert wurde, weist vielmehr darauf hin, daß solche Forderungen nahelagen, was eine entsprechende Nachprüfung durch den Beklagten geboten hätte, zumal es zum Eintritt der Haftung nach § 1409 ABGB genügt, daß den Übernehmer auch nur leichtes Verschulden bei Klärung der Schuldenlast des Übergebers trifft.Das Berufungsgericht verneinte letztlich die Haftung des Beklagten mit der Begründung, das Erstgericht habe seiner Entscheidung zugrundegelegt, daß der Beklagte von den Ansprüchen der Klägerin keine Kenntnis hatte und hievon auch keine Kenntnis haben mußte. Ob eine Partei von einer bestimmten Tatsache Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage; die Frage, ob eine bestimmte Tatsache einer Partei hätte bekannt sein müssen, ist hingegen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (Arb 9785; SZ 56/36; WBl 1988, 99 ua). Die Feststellung, daß der Beklagte von den Forderungen der Klägerin keine Kenntnis haben mußte, ist daher keine Tatsachenfeststellung, sondern in Wahrheit eine rechtliche Wertung, für die jedoch in den Feststellungen jede Grundlage fehlt. Im fortgesetzten Verfahren werden daher alle Umstände zu prüfen und festzustellen sein, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Beklagte von der Forderung Kenntnis haben mußte. Da der Beklagte als Neffe der Übergeberin dem Personenkreis des Paragraph 32, KO angehört, trifft ihn die Beweislast dafür, daß er von den in Frage stehenden Forderungen der Klägerin keine Kenntnis haben mußte. Die Erklärung der Übergeberin allein, daß die Klägerin und ihre Familie gegen sie keine Ansprüche habe, reicht für den vom Beklagten zu führenden Nachweis jedenfalls nicht aus (idS SZ 47/80 = EvBl 1975/19). Der Umstand, daß gerade diese Frage anläßlich der Vertragserrichtung erörtert wurde, weist vielmehr darauf hin, daß solche Forderungen nahelagen, was eine entsprechende Nachprüfung durch den Beklagten geboten hätte, zumal es zum Eintritt der Haftung nach Paragraph 1409, ABGB genügt, daß den Übernehmer auch nur leichtes Verschulden bei Klärung der Schuldenlast des Übergebers trifft.
In diesem Punkt erweisen sich die Feststellungen ergänzungsbedürftig. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß nach den dargestellten Grundsätzen die Haftung des Beklagten gemäß § 1409 ABGB zu bejahen ist, so wird auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sein.In diesem Punkt erweisen sich die Feststellungen ergänzungsbedürftig. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß nach den dargestellten Grundsätzen die Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 1409, ABGB zu bejahen ist, so wird auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.