Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die maßgeblichen Regelungen der Betriebsvereinbarungen haben folgenden Wortlaut:
„Arbeitsordnung
§ 1Paragraph eins
1) Diese Vereinbarung bzw Arbeitsordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen über die aus dem Arbeitsverhältnis zum ÖGB entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer.
2) Es unterliegen ihr die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, soweit nicht § 26 Ausnahmen vorsieht.2) Es unterliegen ihr die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, soweit nicht Paragraph 26, Ausnahmen vorsieht.
3) Sofern in der Arbeitsordnung keine andere, für die Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen wird, finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921 (BGBl Nr 292) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.3) Sofern in der Arbeitsordnung keine andere, für die Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen wird, finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921 Bundesgesetzblatt , Nr 292) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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Abfertigung
§ 16Paragraph 16
1) Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes, jedoch in folgendem Ausmaß:1) Abfertigung gebührt gemäß Paragraph 23, des Angestelltengesetzes, jedoch in folgendem Ausmaß:
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 3 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 4 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 8. Dienstjahr 6 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 8 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 12 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 18 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 24 Monatsgehälter
Unter Monatsgehältern ist das der vorstehenden Staffelung entsprechende Vielfache des letzten Bruttomonatsgehaltes laut § 1 Abs 2 lit a, b c, d und e der Bezugsordnung zu verstehen.Unter Monatsgehältern ist das der vorstehenden Staffelung entsprechende Vielfache des letzten Bruttomonatsgehaltes laut Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b, c, d und e der Bezugsordnung zu verstehen.
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Bezugsordnung
§ 27Paragraph 27
Die Bezüge der Arbeitnehmer des ÖGB werden durch eine Bezugsordnung geregelt. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Pensionszuschussordnung
§ 28Paragraph 28
Die Pensionszuschüsse der ehemaligen Arbeitnehmer des ÖGB werden durch eine Pensionszuschussordnung geregelt. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung."
„Bezugsordnung
§ 1Paragraph eins
1) Aufgrund der Bestimmungen des § 27 der Arbeitsordnung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die in nachfolgender Bezugsordnung festgelegten Bezüge und Entschädigungen.1) Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 27, der Arbeitsordnung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die in nachfolgender Bezugsordnung festgelegten Bezüge und Entschädigungen.
2) Bezüge sind:
a) Gehalt,
b) Überstundenpauschale,
c) Leitungszulage,
d) Leistungszulage,
e) Kinderzulage,
f) Sonderzahlungen.
3) Die Entschädigungen sind:
a) Reisekostenersatz,
b) Reiseaufwandsentschädigungen (Diäten),
c) Sitzungsgeld
d) Referentengebühr
e) Trennungszulage.
Gehalt
§ 2Paragraph 2
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3) Über die im Verwendungsgruppenschema angegebenen Mindest- und Höchstgehälter hinaus soll bei besonderer Leistung eine angemessene Leistungszulage gewährt werden. Tritt eine Verminderung der Leistung ein, kann die Leistungszulage bei den automatischen Gehaltserhöhungen gemäß § 4 angerechnet werden. Vor Anrechnung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen."3) Über die im Verwendungsgruppenschema angegebenen Mindest- und Höchstgehälter hinaus soll bei besonderer Leistung eine angemessene Leistungszulage gewährt werden. Tritt eine Verminderung der Leistung ein, kann die Leistungszulage bei den automatischen Gehaltserhöhungen gemäß Paragraph 4, angerechnet werden. Vor Anrechnung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen."
„Pensionszuschußordnung
...
Bemessung des Pensionszuschusses
§ 5Paragraph 5
1) Der Pensionszuschuß gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen den aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung gebührenden, gemäß § 6 anzurechnenden Pensionsansprüchen und der Pensionszuschußanwartschaft gemäß den Abs 2 und 3.1) Der Pensionszuschuß gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen den aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung gebührenden, gemäß Paragraph 6, anzurechnenden Pensionsansprüchen und der Pensionszuschußanwartschaft gemäß den Absatz 2 und 3,
2) Die Pensionszuschußanwartschaft iSd § 3 für die ersten 15 anrechenbaren Dienstjahre 40 v. H. des im letzten Monat vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Bruttomonatsgehalts einschließlich gewährter Zulagen nach § 1 Abs 2 der Bezugsordnung mit Ausnahme der Sonderzahlungen. ..."2) Die Pensionszuschußanwartschaft iSd Paragraph 3, für die ersten 15 anrechenbaren Dienstjahre 40 v. H. des im letzten Monat vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Bruttomonatsgehalts einschließlich gewährter Zulagen nach Paragraph eins, Absatz 2, der Bezugsordnung mit Ausnahme der Sonderzahlungen. ..."
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann keine Rede davon sein, dass sich das Berufungsgericht über die Entscheidung 8 ObA 115/04a hinweggesetzt hätte. Dort war eine „Zulage Gewerkschaft 12 x" allein deshalb gewährt worden, um ein weiteres Abwandern von Juristen aus der Rechtsabteilung zu verhindern. Im vorliegenden Fall weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die Zulage im Zusammenhang mit ihrer zusätzlich übernommenen Funktion erhalten hat, somit für Leistungen, die über die von ihr bisher zu verrichtende Arbeit hinausgingen. Nachdem § 2 Abs 3 BO die Gewährung einer angemessenen Leistungszulage bei „besonderer Leistung" vorsieht, bestehen gegen die Einordnung der der Klägerin aus Anlass ihrer (dauerhaften) Mehrleistung gewährten Zahlung als „Leistungszulage" keine Bedenken. Unzutreffend ist insbesondere auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die Motive für die Gewährung der Zulage zum Geschäftszweck erhoben. Die Frage, ob eine Zulage für besondere Leistungen gewährt wird, setzt notwendigerweise die Erforschung des im konkreten Fall maßgeblichen Beweggrunds voraus. Dieser lag nun unbestrittenermaßen in der Übernahme einer zusätzlichen Arbeitstätigkeit, womit durchaus gegenüber dem bisherigen Arbeitsumfang von einer „besonderen Leistung" gesprochen werden kann.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann keine Rede davon sein, dass sich das Berufungsgericht über die Entscheidung 8 ObA 115/04a hinweggesetzt hätte. Dort war eine „Zulage Gewerkschaft 12 x" allein deshalb gewährt worden, um ein weiteres Abwandern von Juristen aus der Rechtsabteilung zu verhindern. Im vorliegenden Fall weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die Zulage im Zusammenhang mit ihrer zusätzlich übernommenen Funktion erhalten hat, somit für Leistungen, die über die von ihr bisher zu verrichtende Arbeit hinausgingen. Nachdem Paragraph 2, Absatz 3, BO die Gewährung einer angemessenen Leistungszulage bei „besonderer Leistung" vorsieht, bestehen gegen die Einordnung der der Klägerin aus Anlass ihrer (dauerhaften) Mehrleistung gewährten Zahlung als „Leistungszulage" keine Bedenken. Unzutreffend ist insbesondere auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die Motive für die Gewährung der Zulage zum Geschäftszweck erhoben. Die Frage, ob eine Zulage für besondere Leistungen gewährt wird, setzt notwendigerweise die Erforschung des im konkreten Fall maßgeblichen Beweggrunds voraus. Dieser lag nun unbestrittenermaßen in der Übernahme einer zusätzlichen Arbeitstätigkeit, womit durchaus gegenüber dem bisherigen Arbeitsumfang von einer „besonderen Leistung" gesprochen werden kann.
Der Revisionswerber erkennt selbst, dass es entscheidend ist, wie die Klägerin die jahrelange Auszahlung der Zulage vernünftigerweise verstehen durfte. Nachdem feststeht, dass die von ihr zusätzlich übernommene Tätigkeit Anlass für die Gewährung der Zulage war und auch aus der Bezeichnung als „Zulage Gewerkschaft 12 x" kein gegenteiliger Schluss gezogen werden musste, konnte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, es handle sich um eine (Leistungs-)Zulage bei „besonderer Leistung". Die Ausführung in der Revision, es sei „innerhalb des ÖGB" akribisch zwischen den verschiedenen Zulagen unterschieden worden, ist für das von der Klägerin zu erwartende Verständnis schon deshalb ohne Belang, weil feststeht, dass ihr die maßgebliche Korrespondenz nie zur Kenntnis gelangt ist. Dass sie vor ihrer Pensionierung die Berücksichtigung der Zulage bei Berechnung der Sonderzahlungen nicht verlangt hat, lässt keineswegs den vom Revisionswerber gezogenen Schluss zu, es habe ihr eindeutig bewusst sein müssen, dass die Zulage nicht als Leistungszulage gewährt werde. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin erst nachträglich erfahren, welche Zulagen für die Bemessung der Abfertigung und des Pensionszuschusses heranzuziehen sind. Hätte der Beklagte tatsächliche eine „Zulage sui generis" gewähren wollen, wäre es an ihm gelegen, dies der betroffenen Arbeitnehmerin in unmissverständlicher Weise darzulegen. Allein durch den Hinweis, dass die Zulage 12 x jährlich ausbezahlt werden soll, hat er dies zweifellos nicht getan. Der Frage, ob es nach den einschlägigen Regelungen zulässig wäre, eine Leistungszulage 12 x jährlich ohne Berücksichtigung bei Berechnung der Sonderzahlungen auszuzahlen, muss hier nicht nachgegangen werden, weil rückständige Sonderzahlungen nicht begehrt werden. Warum es von Bedeutung sein sollte, dass die Zulage entgegen der Praxis bei (sonstigen) Leistungszulagen niemals erhöht wurde, ist nicht ersichtlich. Auch ein unterlassenes Erhöhungsbegehren könnte keinesfalls dazu führen, dass eine ursprünglich als Leistungszulage iSd § 2 Abs 3 BO gewährte monatliche Zahlung nachträglich den Charakter einer Leistungszulage verlieren würde.Der Revisionswerber erkennt selbst, dass es entscheidend ist, wie die Klägerin die jahrelange Auszahlung der Zulage vernünftigerweise verstehen durfte. Nachdem feststeht, dass die von ihr zusätzlich übernommene Tätigkeit Anlass für die Gewährung der Zulage war und auch aus der Bezeichnung als „Zulage Gewerkschaft 12 x" kein gegenteiliger Schluss gezogen werden musste, konnte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, es handle sich um eine (Leistungs-)Zulage bei „besonderer Leistung". Die Ausführung in der Revision, es sei „innerhalb des ÖGB" akribisch zwischen den verschiedenen Zulagen unterschieden worden, ist für das von der Klägerin zu erwartende Verständnis schon deshalb ohne Belang, weil feststeht, dass ihr die maßgebliche Korrespondenz nie zur Kenntnis gelangt ist. Dass sie vor ihrer Pensionierung die Berücksichtigung der Zulage bei Berechnung der Sonderzahlungen nicht verlangt hat, lässt keineswegs den vom Revisionswerber gezogenen Schluss zu, es habe ihr eindeutig bewusst sein müssen, dass die Zulage nicht als Leistungszulage gewährt werde. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin erst nachträglich erfahren, welche Zulagen für die Bemessung der Abfertigung und des Pensionszuschusses heranzuziehen sind. Hätte der Beklagte tatsächliche eine „Zulage sui generis" gewähren wollen, wäre es an ihm gelegen, dies der betroffenen Arbeitnehmerin in unmissverständlicher Weise darzulegen. Allein durch den Hinweis, dass die Zulage 12 x jährlich ausbezahlt werden soll, hat er dies zweifellos nicht getan. Der Frage, ob es nach den einschlägigen Regelungen zulässig wäre, eine Leistungszulage 12 x jährlich ohne Berücksichtigung bei Berechnung der Sonderzahlungen auszuzahlen, muss hier nicht nachgegangen werden, weil rückständige Sonderzahlungen nicht begehrt werden. Warum es von Bedeutung sein sollte, dass die Zulage entgegen der Praxis bei (sonstigen) Leistungszulagen niemals erhöht wurde, ist nicht ersichtlich. Auch ein unterlassenes Erhöhungsbegehren könnte keinesfalls dazu führen, dass eine ursprünglich als Leistungszulage iSd Paragraph 2, Absatz 3, BO gewährte monatliche Zahlung nachträglich den Charakter einer Leistungszulage verlieren würde.
Ebenso ist nicht erkennbar, inwieweit es von Bedeutung sein sollte, dass die Zulage ursprünglich von der Fachgewerkschaft gewährt und erst später vom Beklagten zentral ausbezahlt wurde. Einerseits hat bereits das Berufungsgericht unbekämpft darauf hingewiesen, dass den Fachgewerkschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und lediglich der Beklagte Dienstgeber der Klägerin war. Zum anderen wurde auch anlässlich der Änderung der „Zahlstelle" in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sich der Rechtscharakter der Zulage nunmehr ändern sollte und die bisherigen Zahlungen nicht vom Willen der maßgeblichen Vertretungsorgane des Beklagten getragen gewesen wären.
Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob es ihm freistünde, über die ArbO hinaus weitere Zulagen zu kreieren und dabei zu vereinbaren, dass sie nicht in die Berechnung der Abfertigung bzw des Pensionszuschusses einbezogen werden müssen, wird wohl zu bejahen sein, stellt sich aber in dieser Form nicht, weil die Zulage hier eben aus Anlass einer besonderen Leistung der Klägerin gewährt wurde, und nicht aus sonstigen Gründen, die in der Bezugsordnung nicht geregelt sind. Der rechtliche Charakter einer einmal iSd § 2 Abs 3 BO gewährten Leistungszulage fällt auch bei einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des betreffenden Dienstnehmers nicht von selbst weg, sodass auch keine Rede davon sein kann, dass eine „chamäleonartige Zulage", die einmal als Zulage sui generis, ein andermal wieder als Leistungszulage erscheine, vorliegt. Für den Fall einer „Verminderung der Leistung" - Gleiches muss für den Wegfall der besonderen Leistung, die Anlass für die Zulagengewährung war, gelten - kann eine einmal gewährte Leistungszulage lediglich gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 BO bei den automatischen Gehaltserhöhungen angerechnet werden; was offenbar nicht geschehen ist.Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob es ihm freistünde, über die ArbO hinaus weitere Zulagen zu kreieren und dabei zu vereinbaren, dass sie nicht in die Berechnung der Abfertigung bzw des Pensionszuschusses einbezogen werden müssen, wird wohl zu bejahen sein, stellt sich aber in dieser Form nicht, weil die Zulage hier eben aus Anlass einer besonderen Leistung der Klägerin gewährt wurde, und nicht aus sonstigen Gründen, die in der Bezugsordnung nicht geregelt sind. Der rechtliche Charakter einer einmal iSd Paragraph 2, Absatz 3, BO gewährten Leistungszulage fällt auch bei einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des betreffenden Dienstnehmers nicht von selbst weg, sodass auch keine Rede davon sein kann, dass eine „chamäleonartige Zulage", die einmal als Zulage sui generis, ein andermal wieder als Leistungszulage erscheine, vorliegt. Für den Fall einer „Verminderung der Leistung" - Gleiches muss für den Wegfall der besonderen Leistung, die Anlass für die Zulagengewährung war, gelten - kann eine einmal gewährte Leistungszulage lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 BO bei den automatischen Gehaltserhöhungen angerechnet werden; was offenbar nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.