Der Revisionsrekurs ist zulässig, da der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt (Kuderna ASGG § 45 Erl. 10; 9 Ob A 144/87), und auch zum Teil berechtigt. Gemäß § 7 Abs 3 EO, dessen Anwendbarkeit im titelgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist (Heller-Berger-Stix I 208;Der Revisionsrekurs ist zulässig, da der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt (Kuderna ASGG Paragraph 45, Erl. 10; 9 Ob A 144/87), und auch zum Teil berechtigt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO, dessen Anwendbarkeit im titelgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist (Heller-Berger-Stix römisch eins 208;
EvBl 1958/279 mwH, 1977/176 ua), ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Dieses Verfahren ist stets von Amts wegen zu führen; werden Zustellungsmängel geltend gemacht, ist der Sachverhalt in jeder geeigneten Richtung zu erheben (Heller-Berger-Stix aaO 209 ff).
Der Beklagte behauptete im wesentlichen, daß er am 1. August 1976 von Bludenz weggezogen und ihm ab diesem Zeitpunkt keine seinen Prozeß betreffende Zustellung mehr zugekommen sei. Wenn es auch zutrifft, daß der für den Beklagten einschreitende Rechtsanwalt die Erstreckung der Tagsatzung vom 27. Juli 1976 auf 21. September 1976 zur Kenntnis nahm und es daher insoweit keiner neuerlichen Ladung des Beklagten zu dieser Tagsatzung bedurfte (§§ 137 Abs 1, 39 ZPO; Fasching Kommentar II 702 f), bleibt es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes entscheidungswesentlich, daß der Vertreter des Beklagten in der Folge das Vollmachtsverhältnis auflöste. So lange der Beklagte nämlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war, konnte er hinsichtlich seines Wohnungswechsels nicht der Sanktion des zur Zeit der Zustellvorgänge geltenden § 111 Abs 2 ZPO unterliegen (SZ 41/110). Das dem Arbeitsgericht Feldkirch am 11. August 1976 angezeigte Erlöschen der Vollmacht betraf gemäß § 36 ZPO nur das Außenverhältnis gegenüber dem Gericht und der Gegenpartei, weshalb auch keine Zustellung dieser Mitteilung an den Beklagten verfügt wurde. Hinsichtlich des Beklagten ist aber wesentlich, ob er selbst von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses überhaupt in Kenntnis gesetzt wurde. Die dazu vom Rekursgericht angestellten Erwägungen sind mangels jeglicher diesbezüglicher Erhebungen nicht objektiviert. Ist dem Beklagten die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses (§ 1021 ABGB) durch seinen Rechtsanwalt zugegangen, war er sohin in Kenntnis, daß er nicht mehr weiter vertreten werde, dann war er gemäß § 111 Abs 1 ZPO verpflichtet, die Wohnungsänderung dem Gericht mitzuteilen. In diesem Fall hatte die Unterlassung einer solchen Mitteilung die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfolge der Zulässigkeit einer postamtlichen Hinterlegung des Urteils gemäß § 111 Abs 2 ZPO (Fasching aaO 605 f; Rz 1978/90). Der vom Beklagten auch in seinem Revisionsrekurs aufrecht erhaltene Einwand, das Arbeitsgericht Feldkirch hätte seine neue Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen können, schlägt nicht durch, da der Beklagte nach der im Bericht des Zustellers vom 8. Oktober 1976 festgehaltenen Auskunft der Gattin "derzeit unauffindbar" war und selbst eine Meldeanfrage noch keine Abmeldung von seiner bisherigen Anschrift erbracht hätte.Der Beklagte behauptete im wesentlichen, daß er am 1. August 1976 von Bludenz weggezogen und ihm ab diesem Zeitpunkt keine seinen Prozeß betreffende Zustellung mehr zugekommen sei. Wenn es auch zutrifft, daß der für den Beklagten einschreitende Rechtsanwalt die Erstreckung der Tagsatzung vom 27. Juli 1976 auf 21. September 1976 zur Kenntnis nahm und es daher insoweit keiner neuerlichen Ladung des Beklagten zu dieser Tagsatzung bedurfte (Paragraphen 137, Absatz eins, 39, ZPO; Fasching Kommentar römisch zwei 702 f), bleibt es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes entscheidungswesentlich, daß der Vertreter des Beklagten in der Folge das Vollmachtsverhältnis auflöste. So lange der Beklagte nämlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war, konnte er hinsichtlich seines Wohnungswechsels nicht der Sanktion des zur Zeit der Zustellvorgänge geltenden Paragraph 111, Absatz 2, ZPO unterliegen (SZ 41/110). Das dem Arbeitsgericht Feldkirch am 11. August 1976 angezeigte Erlöschen der Vollmacht betraf gemäß Paragraph 36, ZPO nur das Außenverhältnis gegenüber dem Gericht und der Gegenpartei, weshalb auch keine Zustellung dieser Mitteilung an den Beklagten verfügt wurde. Hinsichtlich des Beklagten ist aber wesentlich, ob er selbst von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses überhaupt in Kenntnis gesetzt wurde. Die dazu vom Rekursgericht angestellten Erwägungen sind mangels jeglicher diesbezüglicher Erhebungen nicht objektiviert. Ist dem Beklagten die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses (Paragraph 1021, ABGB) durch seinen Rechtsanwalt zugegangen, war er sohin in Kenntnis, daß er nicht mehr weiter vertreten werde, dann war er gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ZPO verpflichtet, die Wohnungsänderung dem Gericht mitzuteilen. In diesem Fall hatte die Unterlassung einer solchen Mitteilung die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfolge der Zulässigkeit einer postamtlichen Hinterlegung des Urteils gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ZPO (Fasching aaO 605 f; Rz 1978/90). Der vom Beklagten auch in seinem Revisionsrekurs aufrecht erhaltene Einwand, das Arbeitsgericht Feldkirch hätte seine neue Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen können, schlägt nicht durch, da der Beklagte nach der im Bericht des Zustellers vom 8. Oktober 1976 festgehaltenen Auskunft der Gattin "derzeit unauffindbar" war und selbst eine Meldeanfrage noch keine Abmeldung von seiner bisherigen Anschrift erbracht hätte.
Hatte aber der Beklagte von der jedenfalls verfahrensrechtlich wirksamen Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (Fasching ZPR Rz 430), ungeachtet der materiellrechtlichen Folgen (Strasser in Rummel ABGB § 1021 Rz 9 ff), keine Kenntnis, kann ihm insoferne nicht angelastet werden, er hätte nichts getan, um die durch die Wohnungsänderung etwa entstehenden Nachteile hintanzuhalten, da er weiterhin davon ausgehen durfte, daß alle Zustellungen an seinen Bevollmächtigten erfolgen werde und daher die Sanktion des § 111 Abs 2 ZPO gar nicht eintreten könne (vgl. SZ 41/110). In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende des zuständigen Senates des Erstgerichtes, der auch die (deklarative) Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilen kann, die Bestätigung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter aufzuheben (Heller-Berger-Stix aaO 206; 9 Ob A 144/87) und die neuerliche Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 21. September 1976 zu veranlassen. Diesbezüglich bedarf es aber noch einer Ergänzung der Erhebungen im aufgezeigten Umfang durch Einvernahme des seinerzeit für den Beklagten einschreitenden Rechtsanwaltes Dr. Guntram L*** und des Beklagten selbst.Hatte aber der Beklagte von der jedenfalls verfahrensrechtlich wirksamen Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (Fasching ZPR Rz 430), ungeachtet der materiellrechtlichen Folgen (Strasser in Rummel ABGB Paragraph 1021, Rz 9 ff), keine Kenntnis, kann ihm insoferne nicht angelastet werden, er hätte nichts getan, um die durch die Wohnungsänderung etwa entstehenden Nachteile hintanzuhalten, da er weiterhin davon ausgehen durfte, daß alle Zustellungen an seinen Bevollmächtigten erfolgen werde und daher die Sanktion des Paragraph 111, Absatz 2, ZPO gar nicht eintreten könne vergleiche SZ 41/110). In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende des zuständigen Senates des Erstgerichtes, der auch die (deklarative) Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilen kann, die Bestätigung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter aufzuheben (Heller-Berger-Stix aaO 206; 9 Ob A 144/87) und die neuerliche Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 21. September 1976 zu veranlassen. Diesbezüglich bedarf es aber noch einer Ergänzung der Erhebungen im aufgezeigten Umfang durch Einvernahme des seinerzeit für den Beklagten einschreitenden Rechtsanwaltes Dr. Guntram L*** und des Beklagten selbst.
Bei der allenfalls erforderlich werdenden Prüfung, ob die Unterlassung der Mitteilung über die Wohnungsänderung die Wiedereinsetzungsanträge des Beklagten rechtfertigt (Fasching Kommentar II 606), führt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine dem Beklagten unterlaufene leichte Fahrlässigkeit noch nicht zur Abweisung der Anträge. Allerdings ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung "des Verfahrens in den Stand vor der Tagsatzung vom 21. September 1976" schon dadurch der Boden entzogen, daß die Versäumung außer der unterlassenen Vernehmung des Beklagten als Partei keine Säumniswirkungen zur Folge hatte (Fasching ZPR Rz 577). Nach Artikel XVII § 2 Abs 1 Z 7 der Übergangsbestimmungen zur Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, ist der die Novellierung des § 146 ZPO enthaltende Artikel IV Z 24 anzuwenden, wenn die Frist zur Einbringung des Rechtsbehelfes - so wie hier - nach dem 30. April 1983 zu laufen beginnt. Demnach hindert ein Verschulden an der Versäumung die Wiedereinsetzung nicht; es sei denn, der Beklagte hätte auffallend sorglos gehandelt (vgl. Fasching ZPR Rz 580). Auch dazu wird das Erstgericht die vom Beklagten angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und insoweit in Senatsbesetzung zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist es zu keinem Zwischenstreit gekommen (Heller-Berger-Stix aaO 211 f); die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sind stets von der antragstellenden Partei zu tragen (§ 154 ZPO; Fasching Kommentar II 750).Bei der allenfalls erforderlich werdenden Prüfung, ob die Unterlassung der Mitteilung über die Wohnungsänderung die Wiedereinsetzungsanträge des Beklagten rechtfertigt (Fasching Kommentar römisch zwei 606), führt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine dem Beklagten unterlaufene leichte Fahrlässigkeit noch nicht zur Abweisung der Anträge. Allerdings ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung "des Verfahrens in den Stand vor der Tagsatzung vom 21. September 1976" schon dadurch der Boden entzogen, daß die Versäumung außer der unterlassenen Vernehmung des Beklagten als Partei keine Säumniswirkungen zur Folge hatte (Fasching ZPR Rz 577). Nach Artikel römisch siebzehn Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, der Übergangsbestimmungen zur Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, ist der die Novellierung des Paragraph 146, ZPO enthaltende Artikel römisch vier Ziffer 24, anzuwenden, wenn die Frist zur Einbringung des Rechtsbehelfes - so wie hier - nach dem 30. April 1983 zu laufen beginnt. Demnach hindert ein Verschulden an der Versäumung die Wiedereinsetzung nicht; es sei denn, der Beklagte hätte auffallend sorglos gehandelt vergleiche Fasching ZPR Rz 580). Auch dazu wird das Erstgericht die vom Beklagten angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und insoweit in Senatsbesetzung zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist es zu keinem Zwischenstreit gekommen (Heller-Berger-Stix aaO 211 f); die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sind stets von der antragstellenden Partei zu tragen (Paragraph 154, ZPO; Fasching Kommentar römisch zwei 750).