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Rechtssatz RS0036470×

Rechtssatz RS0036470

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036470

Geschäftszahl

9ObA126/88

Entscheidungsdatum

15.06.1988

Rechtssatz

Hatte aber die Prozeßpartei von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keine Kenntnis, kann ihm insoferne nicht angelastet werden, er hätte nichts getan, um die durch die Wohnungsänderung etwa entstehenden Nachteile hintanzuhalten, da er weiterhin davon ausgehen durfte, daß alle Zustellungen an seinen Bevollmächtigten erfolgen werden und daher die Sanktion des Paragraph 111, Absatz 2, ZPO gar nicht eintreten könne.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036470

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00126_8800000_002