Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte ist Alleineigentümer und alleiniger Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes in T*****, der 27 ha Grund umfaßt und auf dem 30 Stück Großvieh gehalten werden. Die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb werden ausschließlich vom Erstbeklagten und seiner Gattin verrichtet. Die Gattin des Erstbeklagten verrichtete sämtliche in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten, insbesondere im Stall bei der Versorgung des Viehs, ohne daß konkrete Anweisungen erforderlich gewesen wären. Sie ersetzte voll eine landwirtschaftliche Arbeitskraft. Sie erhielt keinen Arbeitslohn, sondern lebte ebenso wie der Erstbeklagte von den Erträgnissen der Landwirtschaft. Der Erlös aus den Fleisch- und Milchverkäufen wurde in barem oder mit Überweisung auf das Konto des Erstbeklagten gezahlt. Die Gattin des Erstbeklagten, die kein eigenes Konto hat, war berechtigt, von diesem Konto abzuheben. Der Erstbeklagte traf alle wesentlichen betrieblichen Entscheidungen und nahm die Verkaufsabschlüsse vor. Die Anschaffung größerer kostspieliger Betriebsmittel besprach er vorher mit seiner Gattin. Die Rechnungen lauteten auf den Erstbeklagten. Sämtliche den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden dem Erstbeklagten vorgeschrieben. Lediglich bei Kreditaufnahmen verpflichtete sich die Gattin des Erstbeklagten mit. Bei der klagenden Partei sind in der Unfallversicherung der Erstbeklagte (gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 BSVG) und seine Gattin (gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BSVG) pflichtversichert.Der Erstbeklagte ist Alleineigentümer und alleiniger Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes in T*****, der 27 ha Grund umfaßt und auf dem 30 Stück Großvieh gehalten werden. Die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb werden ausschließlich vom Erstbeklagten und seiner Gattin verrichtet. Die Gattin des Erstbeklagten verrichtete sämtliche in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten, insbesondere im Stall bei der Versorgung des Viehs, ohne daß konkrete Anweisungen erforderlich gewesen wären. Sie ersetzte voll eine landwirtschaftliche Arbeitskraft. Sie erhielt keinen Arbeitslohn, sondern lebte ebenso wie der Erstbeklagte von den Erträgnissen der Landwirtschaft. Der Erlös aus den Fleisch- und Milchverkäufen wurde in barem oder mit Überweisung auf das Konto des Erstbeklagten gezahlt. Die Gattin des Erstbeklagten, die kein eigenes Konto hat, war berechtigt, von diesem Konto abzuheben. Der Erstbeklagte traf alle wesentlichen betrieblichen Entscheidungen und nahm die Verkaufsabschlüsse vor. Die Anschaffung größerer kostspieliger Betriebsmittel besprach er vorher mit seiner Gattin. Die Rechnungen lauteten auf den Erstbeklagten. Sämtliche den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden dem Erstbeklagten vorgeschrieben. Lediglich bei Kreditaufnahmen verpflichtete sich die Gattin des Erstbeklagten mit. Bei der klagenden Partei sind in der Unfallversicherung der Erstbeklagte (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) und seine Gattin (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) pflichtversichert.
Am 10. August 1986 fuhren der Erstbeklagte und seine Gattin mit dem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten auf die J*****-Alm im S*****, weil sich eines der dort eingestellten Tiere des Erstbeklagten verletzt hatte. Der Erstbeklagte hatte seine Gattin aufgefordert mitzufahren, weil er allenfalls eine zweite Person benötigte, um das verletzte Tier zu bergen. Tatsächlich brachte der Erstbeklagte das verletzte Tier, das nur auf drei Beinen gehen konnte und gestützt werden mußte, mit Hilfe seiner Gattin in den Alp-Stall. Dann tranken der Erstbeklagte und seine Gattin gemeinsam eine Flasche Bier und eine Limonade, die zu einem "Radler" gemischt worden waren, und stiegen ca. 30 Minuten zum Parkplatz ab. Der Erstbeklagte war nicht alkoholisiert und es fehlten auch Anzeichen einer besonderen Ermüdung. Es herrschte schwüles Wetter. Auf der Rückfahrt geriet der Erstbeklagte, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h einhielt, über den rechten Fahrbahnrand und prallte mit der rechten Frontseite des PKW gegen die Felsböschung, worauf sich das Fahrzeug überschlug. Durch den Unfall erlitt die Gattin des Erstbeklagten eine schwere Handverletzung.
Mit Vergleich vom 12. November 1987 verpflichtete sich die klagende Partei gegenüber der Gattin des Erstbeklagten, für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlungskosten) sowie eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. September 1988 wurde der Gattin des Erstbeklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 eine vorläufige Versehrtenrente von 50 v.H. der Vollrente und ab 1. Juli 1989 eine Dauerrente von 45 v.H. der Vollrente zuerkannt.
Die zweitbeklagte Partei erstattete der klagenden Partei die im Rahmen der Unfallversicherung erbrachten Aufwendungen für die Gattin des Erstbeklagten nur bis 31. Dezember 1988. Der Aufforderung, auch für die im Jahre 1989 erbrachten Leistungen den Gegenwert von 29.188,60 S zu ersetzen, kam die zweitbeklagte Partei nicht nach.
Die klagende Partei begehrt vom Erstbeklagten in dessen Eigenschaft als Lenker und Halter und von der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer des PKW den Ersatz dieser Aufwendungen unter Berufung auf den Forderungsübergang nach §§ 332 ff ASVG. Zwischen den Ehegatten habe kein Dienstverhältnis bestanden, weil die Betriebsentscheidungen gemeinsam getroffen worden seien und der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden sei. Im übrigen sei der Unfall vom Erstbeklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden.Die klagende Partei begehrt vom Erstbeklagten in dessen Eigenschaft als Lenker und Halter und von der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer des PKW den Ersatz dieser Aufwendungen unter Berufung auf den Forderungsübergang nach Paragraphen 332, ff ASVG. Zwischen den Ehegatten habe kein Dienstverhältnis bestanden, weil die Betriebsentscheidungen gemeinsam getroffen worden seien und der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden sei. Im übrigen sei der Unfall vom Erstbeklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, bei dem dem Erstbeklagten das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG zugute komme. Den Erstbeklagten treffe kein grobes Verschulden; er sei weder alkoholisiert noch übermüdet gewesen.Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, bei dem dem Erstbeklagten das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG zugute komme. Den Erstbeklagten treffe kein grobes Verschulden; er sei weder alkoholisiert noch übermüdet gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Erstbeklagte alleiniger Betriebsführer gewesen sei, wogegen seine Gattin in Erfüllung ihrer Beistandspflicht im Betrieb mitgewirkt habe. Wäre die Gattin des Erstbeklagten nicht zur Bergung des Tieres mitgefahren, hätte der Erstbeklagte einen Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ASVG heranziehen müssen. Dem Erstbeklagten komme daher das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute. Da ihm grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten sei, hafte er nicht nach § 334 ASVG.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Erstbeklagte alleiniger Betriebsführer gewesen sei, wogegen seine Gattin in Erfüllung ihrer Beistandspflicht im Betrieb mitgewirkt habe. Wäre die Gattin des Erstbeklagten nicht zur Bergung des Tieres mitgefahren, hätte der Erstbeklagte einen Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, ASVG heranziehen müssen. Dem Erstbeklagten komme daher das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zugute. Da ihm grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten sei, hafte er nicht nach Paragraph 334, ASVG.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Verweisung nach § 148 BSVG auch die im fünften Teil des ASVG enthaltenen Bestimmungen der §§ 333 und 334 ASVG umfasse. Die Ausnahmsbestimmung des § 333 Abs 3 ASVG sei - im Hinblick auf den Zeitpunkt des Unfalles - in der Fassung vor der 48. ASVG-Novelle anzuwenden; als Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei die gegenständliche Fahrt nicht zu qualifizieren.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Verweisung nach Paragraph 148, BSVG auch die im fünften Teil des ASVG enthaltenen Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 ASVG umfasse. Die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sei - im Hinblick auf den Zeitpunkt des Unfalles - in der Fassung vor der 48. ASVG-Novelle anzuwenden; als Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei die gegenständliche Fahrt nicht zu qualifizieren.
Der auch für die Anwendung des § 333 ASVG maßgebliche Begriff des Dienstgebers sei im § 35 ASVG definiert. Diese Bestimmung sehe in deren Abs 1 eine entsprechende Anwendung dieses Begriffes auch dann vor, wenn die Dienste von nicht als Dienstnehmer beschäftigten, pflichtversicherten Personen geleistet wurden. Wende man daher zufolge der Verweisung des § 148 ASVG nicht nur § 333 Abs 1 ASVG, sondern auch die für das gesamte ASVG geltende Definition des § 35 Abs 1 ASVG entsprechend auf den vorliegenden Fall an, dann sei auch dann, wenn man die Mitwirkung der Gattin eines Landwirtes nicht als betriebliche Tätigkeit nach Art eines Dienstnehmers im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG qualifiziere, der Erstbeklagte als Dienstgeber seiner Gattin anzusehen. Da der Erstbeklagte den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe, hafte er weder nach § 333 Abs 1 noch nach § 334 Abs 1 ASVG.Der auch für die Anwendung des Paragraph 333, ASVG maßgebliche Begriff des Dienstgebers sei im Paragraph 35, ASVG definiert. Diese Bestimmung sehe in deren Absatz eins, eine entsprechende Anwendung dieses Begriffes auch dann vor, wenn die Dienste von nicht als Dienstnehmer beschäftigten, pflichtversicherten Personen geleistet wurden. Wende man daher zufolge der Verweisung des Paragraph 148, ASVG nicht nur Paragraph 333, Absatz eins, ASVG, sondern auch die für das gesamte ASVG geltende Definition des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG entsprechend auf den vorliegenden Fall an, dann sei auch dann, wenn man die Mitwirkung der Gattin eines Landwirtes nicht als betriebliche Tätigkeit nach Art eines Dienstnehmers im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG qualifiziere, der Erstbeklagte als Dienstgeber seiner Gattin anzusehen. Da der Erstbeklagte den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe, hafte er weder nach Paragraph 333, Absatz eins, noch nach Paragraph 334, Absatz eins, ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: