Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.5.1983 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 8.10.1987 (Beilage B) kündigte die Beklagte dieses Dienstverhältnis zum 31.12.1987 auf und teilte dem Kläger mit, daß der ihm noch zustehende Urlaub im Ausmaß von 52 Tagen während der Kündigungsfrist zu verbrauchen sei. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 13.10.1987 (Beilage E), daß er die Kündigung am 9.10.1987 erhalten habe und "von seinen gesetzlichen Möglichkeiten (Anfechtung durch den Betriebsrat) Gebrauch machen werde". Der zweite Absatz dieses Schreibens lautet:
"Ferner möchte ich Sie bitten, mir schriftlich mitzuteilen, wann mein letzter Arbeitstag endet, bzw mein erster Urlaubstag beginnt."
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14.10.1987 (Beilage F) ua:
"....Weiters haben wir Sie aufzufordern, den Ihnen noch zustehenden Urlaub im Ausmaß von 52 Tagen, wie im Schreiben vom 8.10.1987 detailliert, zuzüglich 10 Tagen gemäß Vereinbarung vom 19.4.1978 für das zweite und dritte Quartal 1987, beginnend mit 16.10.1987 zu konsumieren.
Sohin ist Ihr letzter Arbeitstag der 15.10.1987."
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 20.10.1987 (Beilage G):
"....
2./ Nach österreichischem Recht bedarf der Urlaubsantritt einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Ich bin zur Zeit nicht gewillt, meinen Urlaub anzutreten. Die einseitige Aufforderung in Urlaub zu gehen, ist rechtsunwirksam. Sollten Sie aber die Absicht haben, mich dienstfrei zu stellen, so ersuche ich Sie, mir dies schriftlich mit genauen Datumsangaben mitzuteilen. Bis zum Erhalt einer solchen Nachricht werde ich meinen Dienst weiter versehen.
Die mir am 19.10.1987 zugekommene Mitteilung, daß mein letzter Arbeitstag der 15.10.1987 sei, kann ich daher nur zur Kenntnis nehmen, wenn Sie mir eine ausdrückliche schriftliche Dienstfreistellung übermitteln."
Der Kläger bringt vor, er habe insgesamt 77 Tage unverbrauchten Urlaub. Von der ihm insgesamt zustehenden Urlaubsentschädigung von S 51.930,58 habe die Beklagte nur S 9.436,-- gezahlt. Eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist sei nicht zustandegekommen. Der Kläger begehrt daher zuletzt von der Beklagten (infolge eines geringfügigen Rechenfehlers nur) S 42.296,58 brutto sA.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger selbst ersucht habe, ihm seinen letzten Arbeitstag und seinen ersten Urlaubstag mitzuteilen. Soweit der Kläger durch eine untergeordnete Organisationseinheit der Beklagten veranlaßt worden sei, zwischen 16.10. und 31.12.1987 für die Beklagte zu arbeiten, sei dies gegen ihren Willen geschehen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Mit Schreiben vom 14.10.1987 (Beilage K) setzte der Beklagte auch den (unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers), Bezirksparteiobmann Dr.Mario F***-B***, davon in Kenntnis, daß sie das Dienstverhältnis des Klägers aufgekündigt und ihn aufgefordert habe, den noch zustehenden Resturlaub beginnend mit 16.10.1987 zu verbrauchen. Die Landesleitung der Beklagten untersage eine weitere Tätigkeit des Klägers in der Zeit zwischen 16.10. und 31.12.1987 ausdrücklich. Dr.Mario F***-B*** erwiderte mit Schreiben vom 28.10.1987 (Beilage 1), daß er den Inhalt des Schreibens vom 14.10.1987 nicht zur Kenntnis nehme und daß der Kläger seine Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer auch weiterhin ausüben werde. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.10.1987 (Beilage I), daß der Kläger ihr Angestellter sei und daher Weisungen der Landesgeschäftsstelle zu befolgen habe.Mit Schreiben vom 14.10.1987 (Beilage K) setzte der Beklagte auch den (unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers), Bezirksparteiobmann Dr.Mario F***-B***, davon in Kenntnis, daß sie das Dienstverhältnis des Klägers aufgekündigt und ihn aufgefordert habe, den noch zustehenden Resturlaub beginnend mit 16.10.1987 zu verbrauchen. Die Landesleitung der Beklagten untersage eine weitere Tätigkeit des Klägers in der Zeit zwischen 16.10. und 31.12.1987 ausdrücklich. Dr.Mario F***-B*** erwiderte mit Schreiben vom 28.10.1987 (Beilage 1), daß er den Inhalt des Schreibens vom 14.10.1987 nicht zur Kenntnis nehme und daß der Kläger seine Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer auch weiterhin ausüben werde. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.10.1987 (Beilage römisch eins), daß der Kläger ihr Angestellter sei und daher Weisungen der Landesgeschäftsstelle zu befolgen habe.
Weder bei einem Telefonat (zwischen 20. und 25.10.1987) noch sonst kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einer Vereinbarung über den Antritt des Urlaubs des Klägers am 16.10.1987. Der Kläger versah weiterhin - bis zum Jahresende 1987 - seinen Dienst in der Bezirksparteileitung. Er hatte am 15.10.1987 insgesamt noch 77 Werktage Urlaub, woraus sich ein Restanspruch von S 42.494,58 ergibt.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß dem Kläger die restliche Urlaubsentschädigung gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG gebühre, weil das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung des Arbeitgebers geendet habe und die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, nämlich gemäß § 20 Abs 2 AngG zwei Monate betragen habe. Da der Kläger mit der Beklagten über den Urlaubsantritt in der Kündigungsfrist keine Vereinbarung getroffen habe, sei die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit nicht zu prüfen.Das Erstgericht war der Ansicht, daß dem Kläger die restliche Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG gebühre, weil das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung des Arbeitgebers geendet habe und die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, nämlich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG zwei Monate betragen habe. Da der Kläger mit der Beklagten über den Urlaubsantritt in der Kündigungsfrist keine Vereinbarung getroffen habe, sei die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit nicht zu prüfen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil im Umfang eines Betrages von S 680,35 brutto sA (Berechnungsdifferenz bezüglich des während der Kündigungsfrist nicht mehr verbrauchbaren Resturlaubs) und wies das Mehrbegehren von S 41.616,23 brutto sA ab.
Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, sah aber im Kündigungsschreiben der Beklagten ein Anbot an den Kläger, seinen Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen; dieses Anbot habe der Kläger, ohne das angegebene Urlaubsausmaß zu dieser Zeit auch nur in Zweifel zu ziehen, mit seinem Schreiben vom 13.10.1987 angenommen. Die Beklagte habe das Schreiben des Klägers dahin verstehen dürfen, daß er mit dem Verbrauch des Urlaubs während der Kündigungsfrist einverstanden sei und es auch tatsächlich so verstanden. Diese Vereinbarung habe der Kläger in der Folge nicht mehr einseitig widerrufen können. Die gleichzeitige Mitteilung des Klägers, die Kündigung anzufechten, schließe das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung nicht aus. Der Kläger bekämpft den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zugeben.