Rechtssatz RS0077366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077366
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
§ 4 Abs 1 UrlG gilt auch für einen Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist; auch hier ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren (unter Ablehnung von Arb 5259).Paragraph 4, Absatz eins, UrlG gilt auch für einen Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist; auch hier ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren (unter Ablehnung von Arb 5259).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 19/83
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 19/83
Veröff: Arb 10332
- 14 Ob 65/86
Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 65/86
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer ist im Falle einer Kündigung grundsätzlich verpflichtet, den Urlaub während der Kündigungsfrist anzutreten, wenn nicht mangelnde Erholungsmöglichkeit oder sonstige wichtige Gründe entgegenstehen (DRdA 1978,246). (T1) Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987/20 S 168
- 9 ObA 128/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 128/89
nur: § 4 Abs 1 UrlG gilt auch für einen Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist. (T2) Veröff: Arb 10807
- 9 ObA 61/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 61/89
Auch; Beisatz: Auch auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Dienstnehmers ist Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: (§ 48 ASGG) (T4)
- 9 ObA 119/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 119/91
nur T2; Beis wie T4
- 9 ObA 77/01s
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077366
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00019_8300000_001