Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern, daß er mit der Rüge, die Vorinstanzen hätten keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger den Bürgermeister absichtlich angerempelt habe oder ob es sich um eine unwillkürliche Reflexbewegung gehandelt habe, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, der Kläger habe im Zuge einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Bürgermeister, nachdem ihn dieser ermahnt habe, mit seinen Äußerungen sparsam zu sein, er werde es noch einmal so weit treiben, daß es zur Entlassung komme, das Tor des Bauhofes verschlossen, seine beleidigenden Äußerungen fortgesetzt, sich dem Bürgermeister in den Weg gestellt und dessen dreimalige Aufforderung, ihn hinauszulassen, mit einem Stoß gegen dessen Schulter beantwortet und dann den neuerlichen (dienstlichen) Auftrag des Bürgermeisters, ihn hinauszulassen, wiederum mit einem Stoß Schulter gegen Schulter beantwortet.
Diese wiederholten Tätlichkeiten, die überdies von grob ehrverletzenden Äußerungen begleitet waren, rechtfertigten auch dann die Entlassung des Klägers, wenn dieser bereits lange Zeit bei der beklagten Partei beschäftigt war und über die vermeintlich ungerechtfertigte Streichung einer halben Überstunde erregt gewesen sein sollte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.