Die Revision ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der denselben Haftungsfall betreffenden Entscheidung im Amtshaftungsverfahren (JBl 1989, 42) ausgeführt hat, ist der Gerichtskommissär verpflichtet, Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten sind, bei der Tagsatzung, in welcher er deren Erbserklärung entgegennimmt, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren und erst danach ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen (§ 116 Abs 1 AußStrG). Diese Belehrung hat insbesondere die Wirkungen der bedingten und unbedingten Erbserklärung sowie das Verbot des Widerrufes der unbedingten Erbserklärung und der Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung (§§ 801 f, 806 ABGB) zu umfassen. Die Belehrung muß für einen Rechtsunkundigen faßbar sein (SZ 57/172; Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 Anm 9 zu § 116 AußStrG).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der denselben Haftungsfall betreffenden Entscheidung im Amtshaftungsverfahren (JBl 1989, 42) ausgeführt hat, ist der Gerichtskommissär verpflichtet, Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten sind, bei der Tagsatzung, in welcher er deren Erbserklärung entgegennimmt, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren und erst danach ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen (Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG). Diese Belehrung hat insbesondere die Wirkungen der bedingten und unbedingten Erbserklärung sowie das Verbot des Widerrufes der unbedingten Erbserklärung und der Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung (Paragraphen 801, f, 806 ABGB) zu umfassen. Die Belehrung muß für einen Rechtsunkundigen faßbar sein (SZ 57/172; Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 Anmerkung 9 zu Paragraph 116, AußStrG).
Im vorliegenden Fall war dem Beklagten aufgrund der Auskunft der ***** K*****bank AG vom 8.3.1983 bekannt, daß M***** T***** die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten ihres Sohnes R***** T***** in der beträchtlichen Höhe von ca 11,4 Millionen Schilling übernommen hatte und Forderungen der Bank in der Höhe von 2 Millionen Schilling grundbücherlich gesichert waren. Bestanden Verbindlichkeiten in dieser Höhe, war es Aufgabe des Notars, in besonders eindringlicher Weise auf die Haftungsfolgen der unbedingten Erbserklärung hinzuweisen.
Nach den im vorliegenden Amtshaftungsprozeß gegen den Beklagten (- der Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG (SZ 57/172; JBl 1989, 42) war -) getroffenen Feststellungen hat der Beklagte allerdings die Auskunft der ***** K*****bank AG vom 8.3.1983 einschließlich der beiliegenden Aufstellung über die Verbindlichkeiten des R***** T***** verlesen, wobei er allerdings von R***** T***** immer wieder mit dem Bemerken unterbrochen wurde, daß die Bürgschaft der Erblasserin nicht mehr (in dem im Schreiben bekanntgegebenen Umfang) aufrecht sei oder sogar nur mehr eine Sachhaftung bestehe und er diese Schuld allein begleichen werde. Schon nach dem damaligen Wissensstand, nämlich dem Inhalt der Bankauskunft, mußte dem Beklagten bewußt sein, daß zwischen den Miterben in der Frage, welche Erbserklärung abzugeben sei, eine schwerwiegende Interessenkollision entstehen konnte, war doch die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung für R***** T***** als Hauptschuldner der von der Erblasserin verbürgten Kreditforderung mit keinem Risiko, für die übrigen Miterben aber mit der enormen Gefahr verbunden, für die Verbindlichkeiten ihres Bruders in Millionenhöhe haften zu müssen. Auf Grund des auffallenden Benehmens des R***** T*****, der den Beklagten immer wieder unterbrach, hätte dieser auch den Eindruck gewinnen müssen, daß R***** T***** die Bürgschaftsverpflichtung der Erblasserin zu bagatellisieren versuchte.Nach den im vorliegenden Amtshaftungsprozeß gegen den Beklagten (- der Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG (SZ 57/172; JBl 1989, 42) war -) getroffenen Feststellungen hat der Beklagte allerdings die Auskunft der ***** K*****bank AG vom 8.3.1983 einschließlich der beiliegenden Aufstellung über die Verbindlichkeiten des R***** T***** verlesen, wobei er allerdings von R***** T***** immer wieder mit dem Bemerken unterbrochen wurde, daß die Bürgschaft der Erblasserin nicht mehr (in dem im Schreiben bekanntgegebenen Umfang) aufrecht sei oder sogar nur mehr eine Sachhaftung bestehe und er diese Schuld allein begleichen werde. Schon nach dem damaligen Wissensstand, nämlich dem Inhalt der Bankauskunft, mußte dem Beklagten bewußt sein, daß zwischen den Miterben in der Frage, welche Erbserklärung abzugeben sei, eine schwerwiegende Interessenkollision entstehen konnte, war doch die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung für R***** T***** als Hauptschuldner der von der Erblasserin verbürgten Kreditforderung mit keinem Risiko, für die übrigen Miterben aber mit der enormen Gefahr verbunden, für die Verbindlichkeiten ihres Bruders in Millionenhöhe haften zu müssen. Auf Grund des auffallenden Benehmens des R***** T*****, der den Beklagten immer wieder unterbrach, hätte dieser auch den Eindruck gewinnen müssen, daß R***** T***** die Bürgschaftsverpflichtung der Erblasserin zu bagatellisieren versuchte.
In dieser Situation war schon das Vorgehen des Beklagten, daß er die Aufklärung, in welchem Umfang die Bürgschaftsschuld der Erblasserin noch aufrecht bestand, gerade dem an einer Haftungsbeschränkung nicht interessierten Miterben überließ, unzweckmäßig, wenn auch für sich allein noch nicht schuldhaft. Der Beklagte hätte sich aber dann, als er von R***** T***** telefonisch (!) die Auskunft erhielt, es bestehe nur mehr eine Sachhaftung, bei der ***** K*****bank AG durch eine neuerliche Anfrage vergewissern müssen, ob diese Behauptung den Tatsachen entsprach, stand sie doch zur Auskunft der Bank an den Gerichtskommissär in einem auffallenden Widerspruch. Der Beklagte hat bei seiner Parteienvernehmung zugegeben, daß ihm damals bekannt war, daß sich "R***** T***** mit Krediten übernommen hatte" und sich "finanziell nicht leicht tat"; festgestellt wurde, daß der Beklagte das Risiko, daß die Miterben zu einer Haftung herangezogen würden, mit mindestens 50 % (!) einschätzte.
In dieser Situation war das Unterlassen einer weiteren Anfrage an die Salzburger K*****bank AG, ob sich die Bürgenhaftung der Erblasserin für 11 Mio Schilling (!) mittlerweile wirklich auf eine reine Sachhaftung (an den erblasserischen Liegenschaften) reduziert hatte, bei Zugrundelegung des Maßstabes nach § 1299 ABGB eine grobe Fahrlässigkeit, die über Fehler, wie sie auch durchschnittlich sorgfältigen Personen unterlaufen, beträchtlich hinausgeht.In dieser Situation war das Unterlassen einer weiteren Anfrage an die Salzburger K*****bank AG, ob sich die Bürgenhaftung der Erblasserin für 11 Mio Schilling (!) mittlerweile wirklich auf eine reine Sachhaftung (an den erblasserischen Liegenschaften) reduziert hatte, bei Zugrundelegung des Maßstabes nach Paragraph 1299, ABGB eine grobe Fahrlässigkeit, die über Fehler, wie sie auch durchschnittlich sorgfältigen Personen unterlaufen, beträchtlich hinausgeht.
Es ist zwar richtig, daß dem Abhandlungsgericht (und damit auch dem Gerichtskommissär) nach stRsp eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zusteht (NZ 1930, 113; SZ 42/55 = EvBl 1969/382 = NZ 1969, 121). Das ist aber für die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten nicht entscheidend. Die Verlassenschaftsabhandlung war ja ohne Abgeben von Erbserklärungen vertagt worden, weil R***** T***** behauptet hatte, daß die von der ***** K*****bank AG bekanntgegebenen (alarmierenden) Zahlen über den Umfang der Bürgschaft der Erblasserin nicht richtig seien, und aufgeklärt werden sollte, ob die Behauptung dieses Miterben, es liege nur mehr eine Sachhaftung vor, den Tatsachen entspreche. Der Beklagte war daher weiterhin zu einer entsprechenden Belehrung der Erben verpflichtet und hätte erst dann ihre Äußerungen und Erbserklärungen zu Protokoll nehmen dürfen. Es wird zwar zutreffen, daß sich der Gerichtskommissär in Fällen, in denen keine Anhaltspunkte für hohe Schulden des Erblassers bestehen, mit einer abstrakten (für die Miterben verständlichen) Erläuterung der gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung begnügen darf und es den Miterben überlassen kann, daraus die für ihren eigenen Fall erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Im vorliegenden Fall mußte aber der Beklagte von Anfang an um die eminenten Gefahren für die beiden Miterben wissen, durch eine unbedingte Erbserklärung in die Verbindlichkeiten ihres Bruders auf dem Umweg über die Bürgenhaftung der Erblasserin hineingezogen zu werden. Er hätte daher nach der telefonischen Auskunft des R***** T***** die Haftungsfrage durch eine weitere Anfrage bei der Gläubigerbank aufklären und dann in eindringlicher Weise auf die Haftungsfolgen der unbedingten Erbserklärung hinweisen müssen, wobei sich ihm die Interessenkollision des für seinen Bruder Dr.M***** T***** agierenden Hauptschuldners geradezu aufdrängen mußte. Der Beklagte hat daher die Schäden des Dr.M***** T***** aus der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung grob fahrlässig verschuldet.
Auch das Feststellungsinteresse der klagenden Partei ist zu bejahen. Vor Beginn der Verjährungsfrist für die Rückersatzansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ, die mit der Anerkennung des Ersatzanspruches dem Geschädigten gegenüber oder mit der rechtskräftigen Verurteilung zum Ersatz beginnt (§ 6 Abs 2 AHG), ist eine Klage des Rechtsträgers auf Feststellung der Regreßpflicht des Organs nicht zulässig (Schragel, AHG2, 182 Rz 200; SZ 52/2 = JBl 1980, 100 = EvBl 1979/133). Der Ansicht Schragels (aaO), daß der Rechtsträger (auch nach rechtskräftiger Verurteilung) gegen das Organ keine Feststellungsklage erheben dürfe, ist hingegen nicht zu folgen. Wenn auch der verurteilte Rechtsträger im Regelfall den Schadenersatzbetrag an den Geschädigten unverzüglich zahlen und damit ehestens die Voraussetzungen für den Regreß nach § 3 Abs 1 AHG schaffen wird, muß ihm doch in jenen Fällen, in denen es innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht zu einer Zahlung kommen kann (zB weil der Geschädigte noch Ersatzleistungen von Dritten zu erwarten hat und daher den Rechtsträger vereinbarungsgemäß nur teilweise in Anspruch nimmt oder die endgültige Schadenshöhe noch nicht feststeht) das Interesse zugebilligt werden, durch eine Feststellungsklage die Verjährung künftiger Rückersatzansprüche abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist die klagende Partei gar nicht in der Lage, Zahlung zu leisten, weil der Geschädigte gegen sie ebenfalls nur ein Feststellungsurteil, aber noch kein Leistungsurteil erwirkt hat. Sollte dieses Urteil die Verjährungsfrist in Lauf setzen, was von der Frage abhängt, wie die Wendung "rechtskräftig zum Ersatz verurteilt" in § 6 Abs 2 AHG auszulegen ist, könnte der Rechtsträger den Rückersatzanspruch schon verlieren, bevor er überhaupt die Möglichkeit hätte, an den Geschädigten zu leisten. Die Feststellungsklage soll aber schon der bloßen Gefahr der Verjährung einer Forderung entgegenwirken.Auch das Feststellungsinteresse der klagenden Partei ist zu bejahen. Vor Beginn der Verjährungsfrist für die Rückersatzansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ, die mit der Anerkennung des Ersatzanspruches dem Geschädigten gegenüber oder mit der rechtskräftigen Verurteilung zum Ersatz beginnt (Paragraph 6, Absatz 2, AHG), ist eine Klage des Rechtsträgers auf Feststellung der Regreßpflicht des Organs nicht zulässig (Schragel, AHG2, 182 Rz 200; SZ 52/2 = JBl 1980, 100 = EvBl 1979/133). Der Ansicht Schragels (aaO), daß der Rechtsträger (auch nach rechtskräftiger Verurteilung) gegen das Organ keine Feststellungsklage erheben dürfe, ist hingegen nicht zu folgen. Wenn auch der verurteilte Rechtsträger im Regelfall den Schadenersatzbetrag an den Geschädigten unverzüglich zahlen und damit ehestens die Voraussetzungen für den Regreß nach Paragraph 3, Absatz eins, AHG schaffen wird, muß ihm doch in jenen Fällen, in denen es innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht zu einer Zahlung kommen kann (zB weil der Geschädigte noch Ersatzleistungen von Dritten zu erwarten hat und daher den Rechtsträger vereinbarungsgemäß nur teilweise in Anspruch nimmt oder die endgültige Schadenshöhe noch nicht feststeht) das Interesse zugebilligt werden, durch eine Feststellungsklage die Verjährung künftiger Rückersatzansprüche abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist die klagende Partei gar nicht in der Lage, Zahlung zu leisten, weil der Geschädigte gegen sie ebenfalls nur ein Feststellungsurteil, aber noch kein Leistungsurteil erwirkt hat. Sollte dieses Urteil die Verjährungsfrist in Lauf setzen, was von der Frage abhängt, wie die Wendung "rechtskräftig zum Ersatz verurteilt" in Paragraph 6, Absatz 2, AHG auszulegen ist, könnte der Rechtsträger den Rückersatzanspruch schon verlieren, bevor er überhaupt die Möglichkeit hätte, an den Geschädigten zu leisten. Die Feststellungsklage soll aber schon der bloßen Gefahr der Verjährung einer Forderung entgegenwirken.
Die klagende Partei hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rückersatzpflicht des Beklagten (vgl Apathy in ZfV 1986/141; Vrba-Zechner, Komm z AHG 212).Die klagende Partei hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rückersatzpflicht des Beklagten vergleiche Apathy in ZfV 1986/141; Vrba-Zechner, Komm z AHG 212).
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.