Rechtssatz RS0007906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007906
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Überschreitet die Schuldenhaftung eines Erblassers möglicherweise den Wert der Verlassenschaft in Millionenhöhe, reicht eine Belehrung der Erben durch den Gerichtskommissär, daß sie bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch persönlich "dran" seien, nicht, da diese Belehrung auch für die bedingte Erbserklärung gilt und nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Erbe bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch mit seinem eigenen Vermögen über den Wert der Verlassenschaft hinaus haftbar ist. Amtshaftung hat daher einzutreten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 21/88
JBl 1989,42
- 9 ObA 129/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 129/92
Vgl auch; Beisatz: Organhaftungsprozeß zu 1 Ob 21/88. (T1)
- 5 Ob 40/15s
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 40/15s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007906
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0010OB00021_8800000_001