Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass von einer unberechtigten Entlassung der Klägerin auszugehen ist. Auf dieser Grundlage sind folgende Überlegungen anzustellen:
Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt nach § 5 EFZG für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer gewahrt, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG gekündigt wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft. Zweck dieser Bestimmung ist es, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der nur besteht, so lange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, auch über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus zu wahren. Für die Frage der Entgeltleistung wird in diesem Fall die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne den Hinderungsgrund fingiert; die vereinbarte Arbeit gilt als geleistet. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst (RIS-Justiz RS0109426; zuletzt 9 ObA 115/05k).Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt nach Paragraph 5, EFZG für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer gewahrt, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG gekündigt wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft. Zweck dieser Bestimmung ist es, den auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der nur besteht, so lange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, auch über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus zu wahren. Für die Frage der Entgeltleistung wird in diesem Fall die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne den Hinderungsgrund fingiert; die vereinbarte Arbeit gilt als geleistet. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst (RIS-Justiz RS0109426; zuletzt 9 ObA 115/05k).
Der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 396/97v liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist. Es trifft aber zu, dass in dieser Entscheidung ganz allgemein zur Rechtsnatur des Anspruchs nach § 5 EFZG Stellung genommen wird: Zum einen wird ausgeführt, dass Ansprüche nach § 5 EFZG aus dem Titel des Arbeitsverhältnisses gebühren. In weiterer Folge wird zum anderen die Meinung vertreten, dass ein Anspruch nach § 5 EFZG für einen Zeitraum, der über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigte Entlassung hinausgeht, ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei, also eine „Kündigungsentschädigung", die der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB unterliege.Der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 396/97v liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist. Es trifft aber zu, dass in dieser Entscheidung ganz allgemein zur Rechtsnatur des Anspruchs nach Paragraph 5, EFZG Stellung genommen wird: Zum einen wird ausgeführt, dass Ansprüche nach Paragraph 5, EFZG aus dem Titel des Arbeitsverhältnisses gebühren. In weiterer Folge wird zum anderen die Meinung vertreten, dass ein Anspruch nach Paragraph 5, EFZG für einen Zeitraum, der über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigte Entlassung hinausgeht, ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei, also eine „Kündigungsentschädigung", die der Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB unterliege.
Diese Entscheidung wurde von Cerny/Kallab (Entgeltfortzahlungsgesetz4, § 5 Anm 7) mit den auch vom Berufungsgericht angeführten Argumenten kritisiert. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG gehe als speziellere Norm dem Anspruch auf Schadenersatz nach § 29 AngG und nach § 1162b ABGB vor. Es handle sich gerade nicht um einen Anspruch aus der Beendigung, sondern um die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber wie beim aufrechten Arbeitsverhältnis. Trotz dieser Kritik ist aber im Ergebnis an der in der Vorentscheidung 9 ObA 396/97v vertretenen Auffassung festzuhalten, dass der - wie hier - durch eine unberechtigte Entlassung ausgelöste Anspruch nach § 5 EFZG der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB unterliegt.Diese Entscheidung wurde von Cerny/Kallab (Entgeltfortzahlungsgesetz4, Paragraph 5, Anmerkung 7) mit den auch vom Berufungsgericht angeführten Argumenten kritisiert. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Paragraph 5, EFZG gehe als speziellere Norm dem Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 29, AngG und nach Paragraph 1162 b, ABGB vor. Es handle sich gerade nicht um einen Anspruch aus der Beendigung, sondern um die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber wie beim aufrechten Arbeitsverhältnis. Trotz dieser Kritik ist aber im Ergebnis an der in der Vorentscheidung 9 ObA 396/97v vertretenen Auffassung festzuhalten, dass der - wie hier - durch eine unberechtigte Entlassung ausgelöste Anspruch nach Paragraph 5, EFZG der Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB unterliegt.
Auch die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach § 5 EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings in der Tat nicht überzeugend. Ebenso wenig kann aber übersehen werden, dass der Anspruch nach § 5 EFZG, soweit er von der Frage der Berechtigung der Entlassung abhängig ist, im Hinblick auf die Fristen der §§ 1162d AGBG bzw 34 AngG wertungsmäßig der von § 1162d ABGB erfassten Kündigungsentschädigung völlig gleichzuhalten ist. In beiden Fällen geht es um jenes Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, hätte der Arbeitgeber ihn nicht unberechtigt entlassen. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung läuft daher auf eine Ungleichbehandlung wertungsmäßig völlig vergleichbarer Ansprüche hinaus, für die keine Rechtfertigung erkennbar ist. § 1162d ABGB (bzw § 34 AngG) strebt für die von ihm erfassten entlassungsabhängigen Ansprüche eine rasche Klarstellung an und will damit ganz offenkundig den Beweisproblemen entgegenwirken, die sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Entlassung mit zunehmendem Zeitablauf ergeben. Die in der Regel strittigen Sachverhalte, die für die Beurteilung der Berechtigung einer Entlassung maßgebend sind, sollen rasch geklärt werden. Dass der Gesetzgeber dabei den der Kündigungsentschädigung wertungsmäßig völlig vergleichbaren Anspruch nach § 5 EFZG - soweit er von der Berechtigung der Entlassung abhängig ist - von diesem Grundsatz ausnehmen wollte, kann nicht angenommen werden. Insofern ist vielmehr von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die durch die analoge Anwendung des § 1162d (bzw des § 34 AngG) auch auf derartige Ansprüche zu schließen ist.Auch die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach Paragraph 5, EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings in der Tat nicht überzeugend. Ebenso wenig kann aber übersehen werden, dass der Anspruch nach Paragraph 5, EFZG, soweit er von der Frage der Berechtigung der Entlassung abhängig ist, im Hinblick auf die Fristen der Paragraphen 1162 d, AGBG bzw 34 AngG wertungsmäßig der von Paragraph 1162 d, ABGB erfassten Kündigungsentschädigung völlig gleichzuhalten ist. In beiden Fällen geht es um jenes Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, hätte der Arbeitgeber ihn nicht unberechtigt entlassen. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung läuft daher auf eine Ungleichbehandlung wertungsmäßig völlig vergleichbarer Ansprüche hinaus, für die keine Rechtfertigung erkennbar ist. Paragraph 1162 d, ABGB (bzw Paragraph 34, AngG) strebt für die von ihm erfassten entlassungsabhängigen Ansprüche eine rasche Klarstellung an und will damit ganz offenkundig den Beweisproblemen entgegenwirken, die sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Entlassung mit zunehmendem Zeitablauf ergeben. Die in der Regel strittigen Sachverhalte, die für die Beurteilung der Berechtigung einer Entlassung maßgebend sind, sollen rasch geklärt werden. Dass der Gesetzgeber dabei den der Kündigungsentschädigung wertungsmäßig völlig vergleichbaren Anspruch nach Paragraph 5, EFZG - soweit er von der Berechtigung der Entlassung abhängig ist - von diesem Grundsatz ausnehmen wollte, kann nicht angenommen werden. Insofern ist vielmehr von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die durch die analoge Anwendung des Paragraph 1162 d, (bzw des Paragraph 34, AngG) auch auf derartige Ansprüche zu schließen ist.
Dass § 1162d ABGB (bzw § 34 AngG) auf von der Berechtigung der Entlassung abhängige Abfertigungsansprüche nicht analog angewendet wird (Arb 10.097; SZ 59/180; Krejci in Rummel³ § 1162d Rz 5; Pfeil in Schwimann³ § 1162d Rz 7), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Anders als der entlassungsabhängige Anspruch nach § 5 EFZG, der - wie oben gezeigt - dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung wertungsmäßig völlig gleichgelagert ist, ist nämlich der Anspruch auf Abfertigung, der über Jahre „angespart" wird, mit den von § 1162d ABGB bzw § 34 AngG erfassten Ansprüchen nicht vergleichbar, sodass insoweit eine Gleichbehandlung mit der Kündigungsentschädigung nicht geboten ist. Der Oberste Gerichtshof hält daher daran fest, dass der aus einer unberechtigten Entlassung resultierende Anspruch nach § 5 EFZG von der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB erfasst ist.Dass Paragraph 1162 d, ABGB (bzw Paragraph 34, AngG) auf von der Berechtigung der Entlassung abhängige Abfertigungsansprüche nicht analog angewendet wird (Arb 10.097; SZ 59/180; Krejci in Rummel³ Paragraph 1162 d, Rz 5; Pfeil in Schwimann³ Paragraph 1162 d, Rz 7), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Anders als der entlassungsabhängige Anspruch nach Paragraph 5, EFZG, der - wie oben gezeigt - dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung wertungsmäßig völlig gleichgelagert ist, ist nämlich der Anspruch auf Abfertigung, der über Jahre „angespart" wird, mit den von Paragraph 1162 d, ABGB bzw Paragraph 34, AngG erfassten Ansprüchen nicht vergleichbar, sodass insoweit eine Gleichbehandlung mit der Kündigungsentschädigung nicht geboten ist. Der Oberste Gerichtshof hält daher daran fest, dass der aus einer unberechtigten Entlassung resultierende Anspruch nach Paragraph 5, EFZG von der Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB erfasst ist.
Nichts anderes gilt für die in § 21 Abs 4 des Kollektivvertrages normierte sechsmonatige Frist. Mit der zitierten Bestimmung wollten die Kollektivvertragsparteien - wie ja auch die Vorinstanzen offenkundig annehmen - die Regelung des § 1162d ABGB nachvollziehen. Es ist daher geboten, sie in gleicher Weise auszulegen wie die Bestimmung des § 1162d ABGB. Die Beklagte hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass die Klageforderung auch von dieser Bestimmung des Kollektivvertrages erfasst wird.Nichts anderes gilt für die in Paragraph 21, Absatz 4, des Kollektivvertrages normierte sechsmonatige Frist. Mit der zitierten Bestimmung wollten die Kollektivvertragsparteien - wie ja auch die Vorinstanzen offenkundig annehmen - die Regelung des Paragraph 1162 d, ABGB nachvollziehen. Es ist daher geboten, sie in gleicher Weise auszulegen wie die Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB. Die Beklagte hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass die Klageforderung auch von dieser Bestimmung des Kollektivvertrages erfasst wird.
Da die Klägerin mit ihrer Klage die sechsmonatige Frist des § 1162d ABGB bzw des § 21 Abs 4 des Kollektivvertrages nicht eingehalten hat, erweist sich daher das Klagebegehren als nicht berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.Da die Klägerin mit ihrer Klage die sechsmonatige Frist des Paragraph 1162 d, ABGB bzw des Paragraph 21, Absatz 4, des Kollektivvertrages nicht eingehalten hat, erweist sich daher das Klagebegehren als nicht berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die von der Beklagten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren verzeichneten Pauschalgebühren waren ihr nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Arbeitsrechtssachen bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 1.450 gemäß Anm 5 zu TP2 bzw Anm 5 zu TP3 GGG gebührenfrei ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die von der Beklagten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren verzeichneten Pauschalgebühren waren ihr nicht zuzusprechen, weil das Rechtsmittelverfahren in Arbeitsrechtssachen bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 1.450 gemäß Anmerkung 5 zu TP2 bzw Anmerkung 5 zu TP3 GGG gebührenfrei ist.