Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt mit ihrem als Klage nach § 308 EO iVm §§ 301 EO, Art XLII ZPO bezeichneten Schriftsatz den Beklagten schuldig zu erkennen, unter Vorlage prüffähiger Unterlagen über die Höhe der Dienstbezüge eines seiner Dienstnehmer Rechnung zu legen, die Höhe anzugeben und die Vollständigkeit und Richtigkeit zu beeiden; weiters solle er unter Eid die Höhe der diesem Dienstnehmer gegen ihn zustehenden Forderungen angeben. Die Geltendmachung und Präzisierung eines Zahlungsbegehrens behielt sie sich vor. Zur Begründung ihres Begehrens brachte sie vor, sie führe gegen einen Arbeitnehmer des Beklagten Exekution wegen S 50.000 sA. In diesem Verfahren sei die Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten als Arbeitnehmer gegen den nunmehr Beklagten zustehenden Bezüge bewilligt worden. Gleichzeitig sei dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen worden, sich binnen 14 Tagen über die im § 301 Abs 1 EO angeführten Punkte zu äußern. Diesem Auftrag sei der Beklagte zwar nachgekommen, es bestünden jedoch ernsthafte und begründete Zweifel über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. In dem Fragebogen scheine in der Spalte "laufendes Entgelt" nur ein Betrag von S 2.200 auf, obwohl der Verpflichtete bereits mehr als drei Jahre früher bei Leistung eines Offenbarungseides für seine halbtägige Beschäftigung beim Beklagten ein Einkommen von S 4.720 angegeben habe. Daß sich in der Zwischenzeit der Lohn um mehr als die Hälfte verringert habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und wäre nach kollektivvertragsrechtlichen und zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch nicht zulässig. Es bestehe sohin der ernsthafte und begründete Verdacht, daß der Beklagte nicht die volle Höhe der Bezüge des Verpflichteten angegeben und von der Verschweigung und Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe.Die klagende Partei begehrt mit ihrem als Klage nach Paragraph 308, EO in Verbindung mit Paragraphen 301, EO, Art XLII ZPO bezeichneten Schriftsatz den Beklagten schuldig zu erkennen, unter Vorlage prüffähiger Unterlagen über die Höhe der Dienstbezüge eines seiner Dienstnehmer Rechnung zu legen, die Höhe anzugeben und die Vollständigkeit und Richtigkeit zu beeiden; weiters solle er unter Eid die Höhe der diesem Dienstnehmer gegen ihn zustehenden Forderungen angeben. Die Geltendmachung und Präzisierung eines Zahlungsbegehrens behielt sie sich vor. Zur Begründung ihres Begehrens brachte sie vor, sie führe gegen einen Arbeitnehmer des Beklagten Exekution wegen S 50.000 sA. In diesem Verfahren sei die Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten als Arbeitnehmer gegen den nunmehr Beklagten zustehenden Bezüge bewilligt worden. Gleichzeitig sei dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen worden, sich binnen 14 Tagen über die im Paragraph 301, Absatz eins, EO angeführten Punkte zu äußern. Diesem Auftrag sei der Beklagte zwar nachgekommen, es bestünden jedoch ernsthafte und begründete Zweifel über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. In dem Fragebogen scheine in der Spalte "laufendes Entgelt" nur ein Betrag von S 2.200 auf, obwohl der Verpflichtete bereits mehr als drei Jahre früher bei Leistung eines Offenbarungseides für seine halbtägige Beschäftigung beim Beklagten ein Einkommen von S 4.720 angegeben habe. Daß sich in der Zwischenzeit der Lohn um mehr als die Hälfte verringert habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und wäre nach kollektivvertragsrechtlichen und zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch nicht zulässig. Es bestehe sohin der ernsthafte und begründete Verdacht, daß der Beklagte nicht die volle Höhe der Bezüge des Verpflichteten angegeben und von der Verschweigung und Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Drittschuldneräußerung nicht im Prozeßweg erzwungen werden könne und auf den Gläubiger ein Anspruch auf Rechnungslegung nicht übergegangen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme aus folgenden rechtlichen Erwägungen ab: Nach § 301 Abs 1 EO habe das Exekutionsgericht im Zuge einer Exekution auf Geldforderungen dem Drittschuldner aufzutragen, sich binnen 14 Tagen über die gepfändete Forderung zu erklären. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hafte der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der aus einer Verweigerung der Erklärung sowie aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen Erklärung entstehe. Die Erklärung des Drittschuldners könne im Klageweg nicht durchgesetzt werden. Die Sanktion bei Unterlassung, Verweigerung oder verspäteten, unvollständigen oder wissentlich unwahren Erklärungen bestehe in der Haftung des Drittschuldners gegenüber dem betreibenden Gläubiger für den entstandenen Schaden. Die klagende Partei habe nicht behauptet, daß der verpflichtete Dienstnehmer einen Anspruch auf Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten habe, der auf sie als Überweisungsgläubigerin hätte übergehen können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme aus folgenden rechtlichen Erwägungen ab: Nach Paragraph 301, Absatz eins, EO habe das Exekutionsgericht im Zuge einer Exekution auf Geldforderungen dem Drittschuldner aufzutragen, sich binnen 14 Tagen über die gepfändete Forderung zu erklären. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hafte der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der aus einer Verweigerung der Erklärung sowie aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen Erklärung entstehe. Die Erklärung des Drittschuldners könne im Klageweg nicht durchgesetzt werden. Die Sanktion bei Unterlassung, Verweigerung oder verspäteten, unvollständigen oder wissentlich unwahren Erklärungen bestehe in der Haftung des Drittschuldners gegenüber dem betreibenden Gläubiger für den entstandenen Schaden. Die klagende Partei habe nicht behauptet, daß der verpflichtete Dienstnehmer einen Anspruch auf Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten habe, der auf sie als Überweisungsgläubigerin hätte übergehen können.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 nicht übersteige, die Revision aber zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage nicht "greifbar" sei. Zunächst sei schon die Fassung des Klagebegehrens verfehlt, weil es nicht auf die Angabe eines Vermögens, sondern auf Rechnungslegung abstelle. Im übrigen sei es zwar richtig, daß der zweite Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO im Gegensatz zum ersten Fall eine eigene Norm des materiellen Rechtes sei, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung zwinge. Voraussetzung sei allerdings eine bewußt absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens. Die bloße Vermutung einer Verschweigung oder Kenntnis einer solchen schaffe nicht die Voraussetzungen des Art XLII zweiter Fall EGZPO. Darüber hinaus fehle das in Art XLII EGZPO verlangte privatrechtliche Interesse der klagenden Partei an der Ermittlung des Vermögens des Schuldners. Komme der Beklagte seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Abgabe einer Drittschuldneräußerung nicht nach, so werde er schadenersatzpflichtig. Im übrigen habe nach § 306 Abs 1 EO der Verpflichtete der klagenden Partei die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Urkunden herauszugeben. Daß jener diesen Anordnungen nicht nachkomme, habe die klagende Partei nicht einmal behauptet. Da ihre Behauptungen an sich ungeeignet seien, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, sei die Überprüfung ihrer Erweislichkeit nicht erforderlich.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 nicht übersteige, die Revision aber zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage nicht "greifbar" sei. Zunächst sei schon die Fassung des Klagebegehrens verfehlt, weil es nicht auf die Angabe eines Vermögens, sondern auf Rechnungslegung abstelle. Im übrigen sei es zwar richtig, daß der zweite Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO im Gegensatz zum ersten Fall eine eigene Norm des materiellen Rechtes sei, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung zwinge. Voraussetzung sei allerdings eine bewußt absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens. Die bloße Vermutung einer Verschweigung oder Kenntnis einer solchen schaffe nicht die Voraussetzungen des Art XLII zweiter Fall EGZPO. Darüber hinaus fehle das in Art XLII EGZPO verlangte privatrechtliche Interesse der klagenden Partei an der Ermittlung des Vermögens des Schuldners. Komme der Beklagte seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Abgabe einer Drittschuldneräußerung nicht nach, so werde er schadenersatzpflichtig. Im übrigen habe nach Paragraph 306, Absatz eins, EO der Verpflichtete der klagenden Partei die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Urkunden herauszugeben. Daß jener diesen Anordnungen nicht nachkomme, habe die klagende Partei nicht einmal behauptet. Da ihre Behauptungen an sich ungeeignet seien, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, sei die Überprüfung ihrer Erweislichkeit nicht erforderlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.