Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 27. 8. 2002 bis 31. 5. 2003 bei der beklagten Partei als Maschinenbauer beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis kam der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAKÜ) zur Anwendung. Der Kläger wurde während der gesamten Beschäftigungsdauer einem Unternehmen überlassen, auf dessen Dienstverträge mit seinem Stammpersonal der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (KV Metallindustrie) anzuwenden ist. Für die Monate August bis Dezember 2002 erhielt der Kläger insgesamt ein Entgelt, das das Mindestentgelt nach beiden Kollektivverträgen um mehr als EUR 300,- überstieg. Ab 1. 1. 2003 betrug sein Stundenlohn EUR 9,88 brutto; somit der Monatslohn EUR 1.650,- brutto zuzüglich Zulagen.
Der Kläger begehrte mit seiner am 25. 8. 2003 eingebrachten Klage die im Anhang IIa des KV Metallindustrie vorgesehene "Einmalzahlung" in Höhe von EUR 110,-, die mit 31. 3. 2003 fällig geworden sei. Da § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG eine Bedachtnahme auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt anordne, stünde dem Kläger diese Einmalzahlung - unabhängig vom vereinbarten laufenden monatlichen "Ist-Lohn" - jedenfalls zu. Nach der Rechtsprechung seien etwa auch Ansprüche auf Sonderzahlungen exakt nach den Regeln des Beschäftigerkollektivvertrags zu erfüllen. Der KVAKÜ könne von zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht abweichen. Es sei auch nicht etwa in seinem Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass durch die Überzahlung des Kollektivvertragslohns andere Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen, abgegolten sein sollten. Die Regelung des "Referenzzuschlags" in Abschnitt IX Punkt 3. Abs 2 KVAKÜ sei auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden, die eine Sonderzahlung und nicht laufenden Arbeitslohn darstelle.Der Kläger begehrte mit seiner am 25. 8. 2003 eingebrachten Klage die im Anhang römisch zwei a des KV Metallindustrie vorgesehene "Einmalzahlung" in Höhe von EUR 110,-, die mit 31. 3. 2003 fällig geworden sei. Da Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG eine Bedachtnahme auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt anordne, stünde dem Kläger diese Einmalzahlung - unabhängig vom vereinbarten laufenden monatlichen "Ist-Lohn" - jedenfalls zu. Nach der Rechtsprechung seien etwa auch Ansprüche auf Sonderzahlungen exakt nach den Regeln des Beschäftigerkollektivvertrags zu erfüllen. Der KVAKÜ könne von zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht abweichen. Es sei auch nicht etwa in seinem Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass durch die Überzahlung des Kollektivvertragslohns andere Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen, abgegolten sein sollten. Die Regelung des "Referenzzuschlags" in Abschnitt römisch neun Punkt 3. Absatz 2, KVAKÜ sei auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden, die eine Sonderzahlung und nicht laufenden Arbeitslohn darstelle.
Die beklagte Partei wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei nicht entscheidend, ob die Einmalzahlung nach dem KV Metallindustrie als Sonderzahlung zu qualifizieren sei. Mit dem Entgeltanspruch der überlassenen Arbeitskraft werde in § 10 Abs 1 AÜG ein umfassender Entgeltbegriff bezeichnet, der sich als Summe der Arbeitgeberleistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft verstehe. Die Herausnahme einzelner Detailregelungen - einerseits aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, andererseits aus der Grundvereinbarung - sei unzulässig. Auch wenn der Kläger an sich Anspruch auf die Einmalzahlung von EUR 110,- gehabt haben sollte, wäre dieser Anspruch durch die Überzahlung des kollektivvertraglichen Entgelts kompensiert.Die beklagte Partei wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei nicht entscheidend, ob die Einmalzahlung nach dem KV Metallindustrie als Sonderzahlung zu qualifizieren sei. Mit dem Entgeltanspruch der überlassenen Arbeitskraft werde in Paragraph 10, Absatz eins, AÜG ein umfassender Entgeltbegriff bezeichnet, der sich als Summe der Arbeitgeberleistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft verstehe. Die Herausnahme einzelner Detailregelungen - einerseits aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, andererseits aus der Grundvereinbarung - sei unzulässig. Auch wenn der Kläger an sich Anspruch auf die Einmalzahlung von EUR 110,- gehabt haben sollte, wäre dieser Anspruch durch die Überzahlung des kollektivvertraglichen Entgelts kompensiert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs wirke zwar auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein, sei aber aufgrund der Anordnung im § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen. Einem überlassenen Arbeitnehmer müsse nach der Zielsetzung des AÜG grundsätzlich jenes Entgelt bezahlt werden, das einem vergleichbaren Stammarbeiter des Beschäftigerbetriebs mindestens zustehe. Auch die im KV Metallindustrie vorgesehene Einmalzahlung sei vom Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG umfasst, zumal aus dem Kollektivvertrag keine besondere Widmung dieser Zahlung hervorgehe. Auch sonstige Einmalzahlungen seien mangels anderweitiger Regelungen aliquot entsprechend der Dauer des Einsatzes zum anspruchsbegründeten Zeitraum zu leisten. Überlassene Arbeitskräfte sollten jedenfalls wie kurzfristig neu eingestellte Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs behandelt werden. Wäre anstelle des Klägers ein eigener Arbeitnehmer eingesetzt worden, hätte dieser Anspruch auf die Einmalzahlung gehabt. Ein "Aufsaugen" des Anspruchs durch bereits gewährte Überzahlungen scheide dabei aus. Ein gewährter über dem Mindestlohn liegender Ist-Lohn könne nicht einseitig durch den Arbeitgeber dazu herangezogen werden, andere vom Lohn unabhängige Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers als abgegolten zu betrachten. Bei den kollektivvertraglichen Bestimmungen handle es sich um zwingende Normen, die von keiner Seite einseitig beschnitten werden dürften. Ein spezieller sozialpolitischer Zweck der Einmalzahlung sei nicht erkennbar, es handle sich offensichtlich um eine "reine Einmalzahlung" ohne weiter erkennbare genauere Widmung, wobei die Regelung insbesondere nicht zwischen Mindest- und Ist-Lohn-Beziehern unterscheide.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs wirke zwar auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein, sei aber aufgrund der Anordnung im Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen. Einem überlassenen Arbeitnehmer müsse nach der Zielsetzung des AÜG grundsätzlich jenes Entgelt bezahlt werden, das einem vergleichbaren Stammarbeiter des Beschäftigerbetriebs mindestens zustehe. Auch die im KV Metallindustrie vorgesehene Einmalzahlung sei vom Entgeltbegriff des Paragraph 10, Absatz eins, AÜG umfasst, zumal aus dem Kollektivvertrag keine besondere Widmung dieser Zahlung hervorgehe. Auch sonstige Einmalzahlungen seien mangels anderweitiger Regelungen aliquot entsprechend der Dauer des Einsatzes zum anspruchsbegründeten Zeitraum zu leisten. Überlassene Arbeitskräfte sollten jedenfalls wie kurzfristig neu eingestellte Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs behandelt werden. Wäre anstelle des Klägers ein eigener Arbeitnehmer eingesetzt worden, hätte dieser Anspruch auf die Einmalzahlung gehabt. Ein "Aufsaugen" des Anspruchs durch bereits gewährte Überzahlungen scheide dabei aus. Ein gewährter über dem Mindestlohn liegender Ist-Lohn könne nicht einseitig durch den Arbeitgeber dazu herangezogen werden, andere vom Lohn unabhängige Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers als abgegolten zu betrachten. Bei den kollektivvertraglichen Bestimmungen handle es sich um zwingende Normen, die von keiner Seite einseitig beschnitten werden dürften. Ein spezieller sozialpolitischer Zweck der Einmalzahlung sei nicht erkennbar, es handle sich offensichtlich um eine "reine Einmalzahlung" ohne weiter erkennbare genauere Widmung, wobei die Regelung insbesondere nicht zwischen Mindest- und Ist-Lohn-Beziehern unterscheide.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung infolge Berufung der Beklagten auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. § 10 Abs 1 AÜG bestimme ausdrücklich, dass Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt blieben. Die Höhe des Entgelts der überlassenen Arbeitskraft richte sich somit in erster Linie nach dem für den Überlasser geltenden Kollektivvertrag. Bestehe ein solcher nicht, habe die Arbeitskraft jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes, auf den Standort des Überlasserbetriebes bezogenes ortsübliches Entgelt. Für die Dauer der Überlassung sei bei der Beurteilung der Angemessenheit gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen". Zum Entgelt zählten nicht nur der regelmäßige Lohn oder das regelmäßige Gehalt, sondern auch Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Jubiläumsgelder, Abfertigungen und dergleichen. Der Kollektivvertrag des jeweiligen Beschäftigerbetriebs sei nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen. Bei der in § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG vorgesehenen "Bedachtnahme" hätten allfällige überkollektivvertragliche Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb außer Betracht zu bleiben. Auch das Herausnehmen einzelner Detailregelungen sowohl aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs als auch aus der Grundvereinbarung sei nicht möglich. Bei der Prüfung, ob das kollektivvertragliche Entgelt des Beschäftigerbetriebs oder das Entgelt des Grundvertrags höher ist, seien die Grundsätze des § 3 Abs 2 ArbVG sinngemäß heranzuziehen, sodass es darauf ankomme, welches kollektivvertragliche Entgelt einem Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gebühren würde und welches Entgelt der überlassenen Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit im gleichen Zeitraum aufgrund des Grundvertrags zugekommen sei. Von dem § 10 Abs 1 AÜG zugrunde zu legenden weiten Entgeltsbegriff sei auch die im KV Metallindustrie vorgesehene Einmalzahlung umfasst und bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich mit zu berücksichtigen.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung infolge Berufung der Beklagten auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Paragraph 10, Absatz eins, AÜG bestimme ausdrücklich, dass Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt blieben. Die Höhe des Entgelts der überlassenen Arbeitskraft richte sich somit in erster Linie nach dem für den Überlasser geltenden Kollektivvertrag. Bestehe ein solcher nicht, habe die Arbeitskraft jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes, auf den Standort des Überlasserbetriebes bezogenes ortsübliches Entgelt. Für die Dauer der Überlassung sei bei der Beurteilung der Angemessenheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen". Zum Entgelt zählten nicht nur der regelmäßige Lohn oder das regelmäßige Gehalt, sondern auch Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Jubiläumsgelder, Abfertigungen und dergleichen. Der Kollektivvertrag des jeweiligen Beschäftigerbetriebs sei nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen. Bei der in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG vorgesehenen "Bedachtnahme" hätten allfällige überkollektivvertragliche Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb außer Betracht zu bleiben. Auch das Herausnehmen einzelner Detailregelungen sowohl aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs als auch aus der Grundvereinbarung sei nicht möglich. Bei der Prüfung, ob das kollektivvertragliche Entgelt des Beschäftigerbetriebs oder das Entgelt des Grundvertrags höher ist, seien die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG sinngemäß heranzuziehen, sodass es darauf ankomme, welches kollektivvertragliche Entgelt einem Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gebühren würde und welches Entgelt der überlassenen Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit im gleichen Zeitraum aufgrund des Grundvertrags zugekommen sei. Von dem Paragraph 10, Absatz eins, AÜG zugrunde zu legenden weiten Entgeltsbegriff sei auch die im KV Metallindustrie vorgesehene Einmalzahlung umfasst und bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich mit zu berücksichtigen.
Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich auch unter Bedachtnahme auf die im KVAKÜ enthaltenen Bestimmungen über den "Überlassungslohn" nicht. Die Bestimmung des Abschnitts IX KVAKÜ stimme mit § 10 Abs 1 AÜG und der dazu ergangenen Judikatur grundsätzlich überein. Eine Besonderheit bestehe jedoch insoweit, als der KVAKÜ bei bestimmten Referenzverbänden einen höheren als den kollektivvertraglichen Lohn des Beschäftiger-Kollektivvertrags vorsehe. Dabei seien die Kollektivvertragsparteien offensichtlich davon ausgegangen, dass in diesen Betrieben jedenfalls eine überkollektivvertragliche Entlohnung bestehe, die auch der überlassene Arbeitskraft zugute kommen solle. Damit gehe diese Bestimmung über die Regelung in § 10 Abs 1 AÜG hinaus, wonach nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt des Beschäftigerbetriebs zu berücksichtigen sei; die Regelung im KVAKÜ sei somit für den überlassenen Arbeitnehmer jedenfalls günstiger. Die Arbeitskraft könne nun neben dem höheren Stundenlohn des KVAKÜ nicht auch noch die auf dem KV Metallindustrie beruhende Einmalzahlung beanspruchen. Es sei daher auch bei Anwendung des KVAKÜ der dargestellte Günstigkeitsvergleich durchzuführen, wobei auf der anderen Seite vom Mindestkollektivvertragslohn des KV Metallindustrie auszugehen sei. Sollte sich hier tatsächlich eine Differenz zu Gunsten des Kläger ergeben, wären aber die tatsächlichen, höheren Zahlungen in Abzug zu bringen. Hätte der Kläger das kollektivvertragliche Entgelt erhalten, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer beim Beschäftiger auch unter Berücksichtigung der Einmalzahlung zustünde, wäre sein Entgelt iSd § 10 Abs 1 AÜG angemessen gewesen, sodass er keinen darüber hinausgehenden Anspruch hätte. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bestehen, könne jedoch aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden. Da das Berufungsgericht die Parteien auch nicht mit einer Rechtsansicht überraschen dürfe, die sie nicht beachtet haben, sei das Ersturteil aufzuheben, um den Parteien Gelegenheit zur Erörterung und zum Vortrag der für diese Rechtsansicht erheblichen Tatsachen zu geben.Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich auch unter Bedachtnahme auf die im KVAKÜ enthaltenen Bestimmungen über den "Überlassungslohn" nicht. Die Bestimmung des Abschnitts IX KVAKÜ stimme mit Paragraph 10, Absatz eins, AÜG und der dazu ergangenen Judikatur grundsätzlich überein. Eine Besonderheit bestehe jedoch insoweit, als der KVAKÜ bei bestimmten Referenzverbänden einen höheren als den kollektivvertraglichen Lohn des Beschäftiger-Kollektivvertrags vorsehe. Dabei seien die Kollektivvertragsparteien offensichtlich davon ausgegangen, dass in diesen Betrieben jedenfalls eine überkollektivvertragliche Entlohnung bestehe, die auch der überlassene Arbeitskraft zugute kommen solle. Damit gehe diese Bestimmung über die Regelung in Paragraph 10, Absatz eins, AÜG hinaus, wonach nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt des Beschäftigerbetriebs zu berücksichtigen sei; die Regelung im KVAKÜ sei somit für den überlassenen Arbeitnehmer jedenfalls günstiger. Die Arbeitskraft könne nun neben dem höheren Stundenlohn des KVAKÜ nicht auch noch die auf dem KV Metallindustrie beruhende Einmalzahlung beanspruchen. Es sei daher auch bei Anwendung des KVAKÜ der dargestellte Günstigkeitsvergleich durchzuführen, wobei auf der anderen Seite vom Mindestkollektivvertragslohn des KV Metallindustrie auszugehen sei. Sollte sich hier tatsächlich eine Differenz zu Gunsten des Kläger ergeben, wären aber die tatsächlichen, höheren Zahlungen in Abzug zu bringen. Hätte der Kläger das kollektivvertragliche Entgelt erhalten, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer beim Beschäftiger auch unter Berücksichtigung der Einmalzahlung zustünde, wäre sein Entgelt iSd Paragraph 10, Absatz eins, AÜG angemessen gewesen, sodass er keinen darüber hinausgehenden Anspruch hätte. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bestehen, könne jedoch aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden. Da das Berufungsgericht die Parteien auch nicht mit einer Rechtsansicht überraschen dürfe, die sie nicht beachtet haben, sei das Ersturteil aufzuheben, um den Parteien Gelegenheit zur Erörterung und zum Vortrag der für diese Rechtsansicht erheblichen Tatsachen zu geben.
Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig. Er ist auch berechtigt, weil sich die Rechtssache entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Sinne einer Klageabweisung als spruchreif erweist, (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig. Er ist auch berechtigt, weil sich die Rechtssache entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Sinne einer Klageabweisung als spruchreif erweist, (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).