Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist. Der vom Revisionswerber unter diesem Revisionsgrund ins Treffen geführte Umstand, ein von ihm beantragter Zeuge sei nicht vernommen worden, macht das Urteil nicht unüberprüfbar, so daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist. Der vom Revisionswerber unter diesem Revisionsgrund ins Treffen geführte Umstand, ein von ihm beantragter Zeuge sei nicht vernommen worden, macht das Urteil nicht unüberprüfbar, so daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Auch die vom Revisionswerber behaupteten Revisionsgründe der Mangehaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Bekämpfung von im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen - bei der Frage der Passivlegitimation handelt es sich hingegen nicht um eine Tat- sondern um eine Rechtsfrage - im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Auch die Rechtsrüge ist unberechtigt.Auch die vom Revisionswerber behaupteten Revisionsgründe der Mangehaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Bekämpfung von im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen - bei der Frage der Passivlegitimation handelt es sich hingegen nicht um eine Tat- sondern um eine Rechtsfrage - im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Auch die Rechtsrüge ist unberechtigt.
Zunächst sei bemerkt, daß die Rechtsrüge, soweit damit Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft und Neuerungen vorgebracht werden, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, so daß sich ein Eingehen auf diesen Teil der Ausführungen erübrigt. Da die Rechtsrüge aber wenigstens in einem Punkt - bezüglich der rechtlichen Folgerung aus der Textierung der Vereinbarung vom 16. November 1984 auf die Passivlegitimation der Beklagten - gesetzmäßig ausgeführt ist, ist die rechtliche Beurteilung der Sache vom Obersten Gerichtshof zu prüfen. Im Hinblick auf die starke Auslandsbeziehung der zu beurteilenden Rechtsverhältnisse ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu erörtern. Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, im dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Da der Kläger als Pilot zum Einsatz in Nigerien aufgenommen und dort auch überwiegend beschäftigt wurde, ist auf das zwischen ihm und dem A*** C*** of Nigeria bzw. Steyr-Nigeria Ltd. begründete Arbeitsverhältnis nigerianisches Recht anzuwenden. Die Anwendung österreichischen Rechtes kommt auch nicht nach Satz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung in Frage, weil der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht in Österreich, sondern in Nigeria lag und der Kläger nicht in den Betrieb der Beklagten, sondern in den von Steyr-Nigeria Ltd. organisatorisch eingegliedert wurde (vgl. Schwimann in Rummel ABGB Rz 3 zu § 44 IPRG). Mit dem Agreement vom 25. Juni 1979 (Beilage 2 = Beilage 6) wurde daher ein nach nigerianischem Recht zu beurteilendes Arbeitsverhältnis begründet.Zunächst sei bemerkt, daß die Rechtsrüge, soweit damit Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft und Neuerungen vorgebracht werden, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, so daß sich ein Eingehen auf diesen Teil der Ausführungen erübrigt. Da die Rechtsrüge aber wenigstens in einem Punkt - bezüglich der rechtlichen Folgerung aus der Textierung der Vereinbarung vom 16. November 1984 auf die Passivlegitimation der Beklagten - gesetzmäßig ausgeführt ist, ist die rechtliche Beurteilung der Sache vom Obersten Gerichtshof zu prüfen. Im Hinblick auf die starke Auslandsbeziehung der zu beurteilenden Rechtsverhältnisse ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes zu erörtern. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Satz 1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, im dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Da der Kläger als Pilot zum Einsatz in Nigerien aufgenommen und dort auch überwiegend beschäftigt wurde, ist auf das zwischen ihm und dem A*** C*** of Nigeria bzw. Steyr-Nigeria Ltd. begründete Arbeitsverhältnis nigerianisches Recht anzuwenden. Die Anwendung österreichischen Rechtes kommt auch nicht nach Satz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung in Frage, weil der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht in Österreich, sondern in Nigeria lag und der Kläger nicht in den Betrieb der Beklagten, sondern in den von Steyr-Nigeria Ltd. organisatorisch eingegliedert wurde vergleiche Schwimann in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 44, IPRG). Mit dem Agreement vom 25. Juni 1979 (Beilage 2 = Beilage 6) wurde daher ein nach nigerianischem Recht zu beurteilendes Arbeitsverhältnis begründet.
Im Hinblick auf den Zweck dieses Arbeitsverhältnisses - Erfüllung
der formalen Voraussetzungen für die Beschäftigung eines von
Steyr-Nigeria Ltd., für geschäftliche Flüge benötigten Piloten -,
auf die organisatorische Eingliederung in den Betrieb von
Steyr-Nigeria Ltd. und die Entlohnung durch dieses Unternehmen war
hiebei tatsächlich Steyr-Nigeria Ltd. als Arbeitgeber des Klägers
anzusehen. Der gleichzeitig mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag
vom 25. Juni 1979 (Beilage 4) steht in engem Zusammenhang mit diesem
Arbeitsverhältnis. In diesem Vertrag verpflichtete sich die
Beklagte, dem Kläger zu dem von Steyr-Nigeria Ltd., in dortiger
Landeswährung auszuzahlenden und dort zu versteuernden Entgelt ein
zusätzliches Honorar in österreichischen Schillingen zu zahlen, den
Kläger für die Zeit seines Aufenthaltes in Nigeria gegen
verschiedene Risken zu versichern und die Ausfallshaftung für
das - von Steyr-Nigeria Ltd. zu zahlende - Gehalt samt
Währungsparitätenangleichung und Inflationsabgeltung zu übernehmen,
wenn es vom nigerianischen Arbeitgeber auf Grund höherer Gewalt und
Gesetzesänderung nicht mehr ausgezahlt werden könne. Damit übernahm
die Beklagte zwar einige den Arbeitgeber grundsätzlich treffende
finanzielle Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung eines Teiles
des insgesamt vereinbarten Entgeltes und die Versicherung des
Arbeitnehmers gegen bestimmte mit der Arbeitsleistung verbundene
Risken, wurde aber damit nicht Arbeitgeber des Klägers, weil dieser
nicht nach ihren Weisungen im Rahmen ihres Betriebes tätig werden,
sondern in den Betrieb von Steyr-Nigeria Ltd. eingegliedert werden
sollte und mit diesem Unternehmen einen eigenen Arbeitsvertrag
abschloß. Da die Gegenleistung des Klägers für die von der Beklagten
zu erbringenden Leistungen einem Dritten, nämlich dem nigerianischen
Arbeitgeber des Klägers zugute kommen sollten, handelte es sich bei
diesem Teil des Vertrages um einen Vertrag zugunsten Dritter. Mit
Punkt 8 dieses Vertrages übernahm die Beklagte darüberhinaus die
Ausfallshaftung für das vom nigerianischen Arbeitgeber zu zahlende
Gehalt, sollte dieses auf Grund höherer Gewalt oder Gesetzesänderung
nicht mehr ausgezahlt werden können. Insgesamt handelt es sich bei
diesem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag um ein
akzessorisches Rechtsgeschäft zu dem mit dem nigerianischen
Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag, auf das gemäß § 45 IPRG
gleichfalls nigerianisches Recht anzuwenden wäre. Zieht man aber in
Betracht, daß mit Punkt 8 die Zahlung des mit dem nigerianischen
Arbeitgeber vereinbarten Gehaltes samt Währungsparitätenangleichung
und Inflationsabgeltung insbesondere auch für den Fall garantiert
wurde, daß es vom Arbeitgeber wegen Gesetzesänderung nicht mehr
ausgezahlt werden konnte, dann widerspräche eine Beurteilung dieser
Verpflichtung nach nigerianischem Recht dem Zweck dieser
Vereinbarung, dem Kläger die vereinbarten Zahlungen auch dann zu
sichern, wenn der nigerianische Arbeitgeber durch geänderte
nigerianische Gesetze an der Auszahlung dieser Bezüge gehindert
würde. Auch dieser Teil des Vertrages diente ebenso wie die
Zusicherung eines in österreichischen Schillingen (in Österreich) zu
zahlenden Entgeltes der Sicherung des Klägers durch einen in
Österreich durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen einen
österreichischen Vertragspartner unabhängig von der
wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situation im Land der
Beschäftigung. Da damit die von den Streitteilen getroffene
Vereinbarung nur bei Anwendung österreichischen Rechtes unabhängig
von den Gesetzen des Staates der Beschäftigung in sinnvoller Weise
erfüllbar ist, wird die starre akzessorische Anknüpfung des
§ 45 IPRG den berechtigten Interessen der Vertragspartnern nicht
gerecht; sie ist daher nach dem in § 1 Abs 1 IPRG ganz allgemein
normierten Grundsatz der stärksten Beziehung im Sinne einer
Anknüpfung an das Österreichische Recht zu korrigieren
(vgl. Schwimann aaO Rz 5 zu § 45 IPRG sowie Rz 5 zu § 1 IPRG).
Da nun, wie oben ausgeführt, die Beklagte nicht als Arbeitgeber
des Klägers anzusehen ist, kann der Kläger den ihm gegen den
nigerianischen Arbeitgeber zustehenden Anspruch auf Ersatz von
Überstunden gegen die Beklagte nur im Rahmen der von ihr mit Vertrag
vom 25. Juni 1979 übernommenen Verpflichtungen geltend machen. Ein
Anspruch gegen die Beklagte könnte nur aus der mit Punkt 8
übernommenen Ausfallshaftung abgeleitet werden. Da darin die Haftung
insbesondere auch für den Fall übernommen wurde, daß den
nigerianischen Arbeitgeber nach den dortigen Gesetzen keine
Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes trifft,
handelt es sich nicht um eine akzessorische
Bürgschaftsverpflichtung, sondern um eine rechtlich selbständige
Garantie. Auch wenn man diese Garantie nicht nur auf das in Punkt 5
der Vereinbarung erwähnte Grundgehalt, sondern auch auf Überstundenentgelte bezieht, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Garantie nur für den Fall übernommen wurde, daß der nigerianische Arbeitgeber auf Grund höherer Gewalt oder Gesetzesänderung das vereinbarte Entgelt nicht mehr ausbezahlen kann. Der Eintritt dieses Garantiefalles wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat die Beklagte auch im Rahmen der Vereinbarung über die Auflösung der beiden Verträge vom 25. Juni 1979 ihre Haftung und damit auch ihre Passivlegitimation für die gegenständlichen Überstundenentgelte nicht anerkannt. Dem Einleitungssatz der Vereinbarung vom 16. November 1984 "zwischen der S***-D***-P*** AG, sowie namens und auftrags der Steyr-Nigeria Ltd. als Sponsor des A*** C*** of Nigeria einerseits und Herrn Alexander H*** andererseits" ist vielmehr zu entnehmen, daß die Beklagte, soweit mit dieser Vereinbarung Ansprüche aus dem mit dem A*** C*** of Nigeria abgeschlossenen Agreement vom 25. Juni 1979 bereinigt wurden, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des nigerianischen Arbeitgebers des Klägers als dessen Stellvertreter aufgetreten ist und dies auch mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt hat. Eine eigene - vom Eintritt des Garantiefalles unabhängige - Verpflichtung zur Begleichung der dem Kläger gegen seinen nigerianischen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche auf Vergütung von Überstunden hat die Beklagte damit jedenfalls nicht übernommen.
Da sich damit auch die Rechtsrüge als unberechtigt erweist, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.