Entscheidungsgründe:
Der Beklagte und Widerkläger (kurz Beklagter) war bei der Klägerin und Widerbeklagten (kurz Klägerin) seit 6.10.1989 als Pilot beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch seine Kündigung vom 9.11.1990 am 31.12.1990. Nach dem zwischen den Parteien am 29.7.1989 abgeschlossenen Dienstvertrag verpflichtete sich der Beklagte unter anderem zur Rückzahlung anteiliger Ausbildungskosten.
Der Dienstvertrag lautet diesbezüglich auszugsweise wie folgt:
"Punkt III "Punkt römisch drei
Der Dienstnehmer ist im Besitz eines gültigen österreichischen Berufspilotenscheines/Linienpilotenscheines für Motorflugzeuge. Er ist verpflichtet, alle für die Erhaltung seiner Bewilligung im Gesetz geforderten Bedingungen jeweils fristgerecht zu erfüllen.
Die Dienstgeberin ist berechtigt, dem Dienstnehmer auf ihre Kosten die Ablegung von Prüfungen zur Erweiterung seiner Berechtigung unter Einräumung der hierfür unbedingt erforderlichen Freizeit aufzutragen, wobei während dieser Zeit das Gehalt weiter zu zahlen ist.
Darunter fallen auch jene behördlichen Erlaubnisse, die keine Voraussetzung für die Dienstverwendung bilden...
Punkt IV Punkt römisch vier
Als Anfangsgehalt wird ein Betrag von S 42.550,-- brutto monatlich vereinbart. Das Gehalt kommt 14 mal jährlich zur Auszahlung...
Punkt VII Punkt römisch sieben
Die Dienstgeberin hat für die notwendige Ausbildung (Typeratings), Scheinerhaltung im Sinne Punkt III, erster Absatz und Erweiterung der Berechtigung im Sinne Punkt III, zweiter Absatz, soweit sie für die Dienstverrichtung bei der Dienstgeberin notwendig sind, zu sorgen. Alle dafür aufgewendeten Kosten, zuzüglich Kosten wie anteilige Gehaltskosten, Reise- und Aufenthaltskosten, im folgenden Ausbildungskosten genannt, werden unter der Voraussetzung einer mindestens 36 Monate dauernden Beschäftigung von der Dienstgeberin getragen. Diese Ausbildungskosten werden einvernehmlich mit S 850.000,-- festgesetzt.Die Dienstgeberin hat für die notwendige Ausbildung (Typeratings), Scheinerhaltung im Sinne Punkt römisch drei, erster Absatz und Erweiterung der Berechtigung im Sinne Punkt römisch drei, zweiter Absatz, soweit sie für die Dienstverrichtung bei der Dienstgeberin notwendig sind, zu sorgen. Alle dafür aufgewendeten Kosten, zuzüglich Kosten wie anteilige Gehaltskosten, Reise- und Aufenthaltskosten, im folgenden Ausbildungskosten genannt, werden unter der Voraussetzung einer mindestens 36 Monate dauernden Beschäftigung von der Dienstgeberin getragen. Diese Ausbildungskosten werden einvernehmlich mit S 850.000,-- festgesetzt.
Sollte der Dienstnehmer nach Ablauf der ersten drei Monate (oder nach Ablauf einer allenfalls einvernehmlich verlängerten Ausbildungszeit) bzw. nach Erlangung des Typeratings die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnen, oder sollte die oben vorausgesetzte Beschäftigungsdauer zufolge Kündigung oder zufolge vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund seitens des Dienstnehmers oder zufolge gerechtfertigter Entlassung des Dienstnehmers seitens der Dienstgeberin nicht erreicht werden, so ist der Dienstnehmer unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlung eines aliquoten Anteils der für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten verpflichtet.
Zurückzuzahlen ist jener Anteil an den Gesamtkosten (S 23.611,-- pro Monat), der dem Verhältnis der fehlenden Dienstzeit zur bedungenen Mindestdienstzeit (36 Monate) entspricht....."
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin letztlich den Rückersatz von S 193.548,12 sA (richtig S 193.546,67 sA) an anteiligen Ausbildungskosten gemäß Punkt VII des Dienstvertrages. Der Kläger habe das Dienstverhältnis vorzeitig gekündigt, um bei der T***** Airways als Pilot arbeiten zu können. Er sei daher verpflichtet, einen Teil der von der Klägerin für ihn ausgelegten Kosten zurückzuerstatten. Diese Kosten bezifferten sich wie folgt:Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin letztlich den Rückersatz von S 193.548,12 sA (richtig S 193.546,67 sA) an anteiligen Ausbildungskosten gemäß Punkt römisch sieben des Dienstvertrages. Der Kläger habe das Dienstverhältnis vorzeitig gekündigt, um bei der T***** Airways als Pilot arbeiten zu können. Er sei daher verpflichtet, einen Teil der von der Klägerin für ihn ausgelegten Kosten zurückzuerstatten. Diese Kosten bezifferten sich wie folgt:
1. Theoriekurs samt Simulatortraining
und Transport
S 118.781,--
2. Kosten des Instruktors Peter K*****
(Gehalt, Spesen und Diäten)
S 22.626,--
3. Kosten des Beklagten während des
Typerating (die von ihm verrechneten
Diäten und Spesen, Hotel- und Flug-
kosten Wien-London-Wien)
S 50.584,--
4. Simulator Checks (5 Stunden und Trans-
portkosten)
S 36.000,--
5. Kosten des Instruktors bei den Simulator-
Checks (Flugkosten, Gehalt)
S 13.118,--
6. Flug- und Reisekosten des Beklagten zu
den Simulator-Checks (Reisespesen und
Diäten) S 20.377,--
7. Ärztliche Untersuchungen zur Scheiner-
weiterung und -erhaltung
S 2.200,--
8. Behördliche Gebühren (Prüfungstaxe,
Typeneintragung, Scheinverlängerung)
S 3.890,--
9. Selbstkosten für Flight-Training (4 Lan-
dungen VIE, 45 Flugminuten VIE)
S 57.532,76
10. Gehalt für die Zeit der Ausbildung (ohne
Dienstleistung) vom 6.10. bis 1.12.1989
S 78.557,--
insgesamt S 403.665,76
Von diesen Kosten entfielen im Verhältnis der fehlenden Dienstzeit zur bedungenen Mindestdienstzeit (15 Monate zu 21 Monaten) 21/36 auf den Beklagten (= S 235.471,67). Abzüglich des für Dezember 1990 aufrechnungsweise einbehaltenen Monatsbezugs von S 41.925,-- habe der Beklagte daher noch den in der Klage begehrten Betrag zu zahlen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die geltend gemachten Kosten seien zum Teil überhöht, nicht nachvollziehbar und nicht rückersatzfähig. Die Gesamtkosten für das Typerating könnten sich höchstens auf rund S 120.000,-- belaufen. Diäten und Spesen habe die Klägerin selbst zu tragen. Die Auswahl des Hotels in London habe die Klägerin vorgenommen, die auch ein kostengünstigeres Hotel oder eine Privatunterkunft hätte wählen können. Unpräjudiziell seien aber Beträge bis maximal S 30.000,-- "vorstellbar". Hinsichtlich der Kosten für den Simulator-Check stelle die Klägerin offenbar doppelte Kosten in Rechnung. Da der Beklagte bei Überlandflügen günstigere Tarife gehabt habe, seien in dieser Position ca. S 18.000,-- abzuziehen. Die Auslagen für die ärztlichen Untersuchungen und die behördlichen Gebühren seien keine Ausbildungskosten und könnten daher nicht rückverlangt werden. Ebenso habe die Klägerin die Kosten des Instruktors, der ihr Angestellter sei, selbst zu tragen. Für die Checkflüge am Flughafen Schwechat könne sich bei Inanspruchnahme aller Ermäßigungen höchstens ein Betrag von S 35.100,-- ergeben. Der Beklagte habe auch während der Ausbildung einen Gehaltanspruch gehabt. Seine Bezüge für die Zeit der Ausbildung müsse er daher nicht zurückerstatten. Im übrigen sei die Klageführung unzulässig und die Klage zurückzuweisen, da der Beklagte der Klägerin schon vor der Klageeinbringung S 192.000,-- angeboten habe.
Der Beklagte erhob auch eine Widerklage, mit der er seine Entgeltansprüche für Dezember 1990 in Höhe von S 58.280,-- brutto sA (= S 41.925,-- netto) einforderte.
Die Klägerin bestritt das Widerklagebegehren, da es in ihrem Begehren bereits berücksichtigt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 87.110,81 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 106.437,31 sA sowie die Widerklage ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
In Entsprechung seiner dienstvertraglichen Verpflichtung erwarb der Beklagte das Typerating (Typenberechtigung) für eine Boeing 737 und erfüllte auch alle für die Scheinerhaltung erforderlichen Bedingungen. Die Kosten für den Erwerb der Typenberechtigung und für die Erhaltung dieser Berechtigung trug die Klägerin wie folgt:
1. Für das Typerating (sowie an Gesamtgebühren) wendete die Klägerin (tatsächlich) folgende Beträge auf:
Theoriekurs S 118.781,--
Hotelkosten und Diäten des Beklagten
während des Typerating S 50.584,--
Gebühren (Prüfungstaxe, Typeneintragung,
Scheinverlängerung) S 3.890,--
Flight-Training (Check-Flüge in Wien)
S 57.532,76
Instruktor (Gehalt, Diäten, Hotel)
S 22.625,--
2. Weiters trug die Klägerin noch folgende Scheinerhaltungskosten für den Beklagten:
Simulator-Checks S 36.000,--
Anteilige Instruktorkosten für die Simula-
tor-Checks S 13.118,--
Reisekosten des Beklagten zu den Simula-
tor-Checks S 20.377,--
Ärztliche Untersuchungen S 2.200,--
sowie die
3. Gehaltskosten während der Ausbildung
S 78.557,--.
Es ist nicht erforderlich, daß der Flottenchef der Klägerin am Simulator-Check für das Typerating als Instruktor teilnimmt. Dessen Anwesenheit ist lediglich beim Halbjahrescheck notwendig, der aber nicht dem Erwerb der Typenberechtigung, sondern der Scheinerhaltung dient. Der Flottenchef nimmt den Halbjahrescheck als Instrumentenlehrer ab. Für die Scheinerhaltung ist unabhängig von der Dauer der Dienstzeit nach jeweils 6 Monaten ein Halbjahrescheck vorgeschrieben. Die Kenntnisse des Dienstnehmers werden dadurch nicht erweitert. Als Reisekosten nach London waren Kosten eines Linienfluges erforderlich, da die Teilnahme am Theoriekurs und die Übung am Simulator zeitlich fixiert war und nur ein im voraus gebuchter Linienflug die Gewähr eines rechtzeitigen Eintreffens in London sichern habe können.
Der Beklagte kündigte sein Dienstverhältnis aus persönlichen Gründen; die Klägerin gab ihm dazu keine Veranlassung.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zu den vereinbarten Ausbildungskosten, die vom Beklagten aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig zu erstatten seien, nur die Kosten für die erstmalige Erlangung der Berechtigung (sogenanntes Typerating), nicht aber die Kosten der Verlängerung der Berechtigung (Scheinerhaltung) sowie die Gehaltskosten während der Ausbildung zu rechnen seien. Für die Erlangung der Typenberechtigung seien nur folgende Kosten notwendig gewesen:
Theoriekurs und Simulator bei
British Caledonian S 118.781,--
Checkflug und Flugtraining S 57.532,76
Nächtigungskosten während des Typeratings
für 34 Tage S 30.294,--
Aufenthaltskosten S 200,-- pro Tag
S 6.866,50(?)
Reisekosten nach London S 6.300,--
Prüfungstaxe S 200,--
Stempelgebühr für die Eintragung der
Typenberechtigung S 1.230,--
insgesamt S 221.204,26.
Diese Kosten für die Erlangung der Typenberechtigung seien jene Kosten, die ein "Privatmann" für das Typerating aufzuwenden habe. Der Klägerin sei es zwar unbenommen geblieben, den Beklagten in einem besseren Hotel unterzubringen und damit höhere Aufenthaltskosten zu zahlen; diese höheren Aufenthaltskosten seien jedoch für das Typerating nicht unbedingt notwendig. Unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 21 Monate ergebe sich dafür ein Betrag von S 129.035,81 (21/36stel von S 221.204,26), von dem noch das Dezembergehalt in Höhe von S 41.925,-- abzuziehen sei. Die Kosten der Scheinerhaltung seien ausschließlich im Interesse der Klägerin aufgewendet worden, da der Beklagte anderenfalls nicht hätte eingesetzt werden können. Die Vereinbarung einer anteiligen Rückzahlung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses verstoße ebenso wie jene der Rückforderung anteiliger Gehaltskosten gegen die guten Sitten und sei daher nichtig.
Die Widerklage des Beklagten sei schon deshalb abzuweisen, weil der darin begehrte Betrag bereits durch Kompensation mit der Klageforderung gezahlt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens mit Teilurteil. Es hob die angefochtene Entscheidung, soweit das Klagebegehren abgewiesen wurde, auf und sprach aus, daß der Rekurs zulässig sei. Die Abweisung des Widerklagebegehrens blieb unangefochten.
Die zweite Instanz vertrat die Rechtsauffassung, daß auch die Kosten der "Scheinerhaltung" und das Entgelt des Beklagten während der Ausbildungszeit als Bestandteile der vereinbarungsgemäß zurückzuerstattenden Ausbildungskosten zu qualifizieren seien. Gemäß § 47 ZLPV, BGBl 1958/219 liege es auch im Interesse des Dienstnehmers, den Pilotenschein nicht nur erstmalig zu erlangen, sondern ihn über die kurzen Befristungen hinaus zu verlängern. Die mehrjährige Berufserfahrung (training on the job) sei ebenso ein Teil der Ausbildung wie die Erweiterung der Grundberechtigung. Unter Bedachtnahme auf die hierarchische Struktur (pilot in command, co-pilot) des Dienstverhältnisses sei es durchaus sachgerecht, daß die Scheinerhaltungskosten dem Dienstnehmer während der ersten drei Berufsjahre nur für den Fall vorgeschossen würden, daß das Dienstverhältnis für eine bestimmte Mindestdauer fortbestehe. Der gesetzliche Entgeltschutz schließe andererseits eine Vereinbarung, Entgelt oder Entgeltteile, die während der Ausbildungszeit gewährt würden, zurückzuzahlen, nicht aus, da es dafür keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gebe. Setze man das Gehalt des Beklagten für drei Jahre von S 1,787.100,-- (ohne Berücksichtigung von Gehaltserhöhungen) zum Höchstbetrag der zu ersetzenden Ausbildungskosten von S 850.000,-- in Beziehung, wäre dem Beklagten selbst in diesem nahezu kaum eintretenden Fall noch ein durchschnittliches Monatsentgelt von rund S 26.000,-- verblieben.Die zweite Instanz vertrat die Rechtsauffassung, daß auch die Kosten der "Scheinerhaltung" und das Entgelt des Beklagten während der Ausbildungszeit als Bestandteile der vereinbarungsgemäß zurückzuerstattenden Ausbildungskosten zu qualifizieren seien. Gemäß Paragraph 47, ZLPV, BGBl 1958/219 liege es auch im Interesse des Dienstnehmers, den Pilotenschein nicht nur erstmalig zu erlangen, sondern ihn über die kurzen Befristungen hinaus zu verlängern. Die mehrjährige Berufserfahrung (training on the job) sei ebenso ein Teil der Ausbildung wie die Erweiterung der Grundberechtigung. Unter Bedachtnahme auf die hierarchische Struktur (pilot in command, co-pilot) des Dienstverhältnisses sei es durchaus sachgerecht, daß die Scheinerhaltungskosten dem Dienstnehmer während der ersten drei Berufsjahre nur für den Fall vorgeschossen würden, daß das Dienstverhältnis für eine bestimmte Mindestdauer fortbestehe. Der gesetzliche Entgeltschutz schließe andererseits eine Vereinbarung, Entgelt oder Entgeltteile, die während der Ausbildungszeit gewährt würden, zurückzuzahlen, nicht aus, da es dafür keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gebe. Setze man das Gehalt des Beklagten für drei Jahre von S 1,787.100,-- (ohne Berücksichtigung von Gehaltserhöhungen) zum Höchstbetrag der zu ersetzenden Ausbildungskosten von S 850.000,-- in Beziehung, wäre dem Beklagten selbst in diesem nahezu kaum eintretenden Fall noch ein durchschnittliches Monatsentgelt von rund S 26.000,-- verblieben.
Eine gröbliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Beklagten liege demnach nicht vor. Es wäre ihm zumutbar gewesen, seiner Dienstpflicht zumindest für 36 Monate nachzukommen (vgl § 30 Abs 5 VBG). Bei den vom Beklagten zu ersetzenden Schulungskosten handle es sich um einen Aufwandersatz im Sinne der §§ 331 und 1014 ABGB, so daß die Notwendigkeit des Aufwandes zu prüfen sei. Eine Verletzung der "Schadensminderungspflicht" könne aber nicht eingewendet werden. Der Einwand, die Klägerin habe den Beklagten deshalb in "sündteuren" Hotels untergebracht, um ihn mit höheren Ausbildungskosten zu belasten, sei absurd. Der Beklagte hätte sich vielmehr bei einer seinen sonstigen Dienstreisen widersprechenden unzureichenden Unterbringung und einem geringeren Spesensatz erfolgreich zur Wehr setzen können. Hinsichtlich des Aufwandes sei nur zu prüfen, ob er notwendig und nützlich gewesen sei, wobei es nicht darauf ankomme, was etwa ein Selbständiger (Privater) allenfalls an Verpflegskosten aufgewendet hätte, sondern allein auf den arbeitsrechtlichen Standard des Beklagten.Eine gröbliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Beklagten liege demnach nicht vor. Es wäre ihm zumutbar gewesen, seiner Dienstpflicht zumindest für 36 Monate nachzukommen vergleiche Paragraph 30, Absatz 5, VBG). Bei den vom Beklagten zu ersetzenden Schulungskosten handle es sich um einen Aufwandersatz im Sinne der Paragraphen 331 und 1014 ABGB, so daß die Notwendigkeit des Aufwandes zu prüfen sei. Eine Verletzung der "Schadensminderungspflicht" könne aber nicht eingewendet werden. Der Einwand, die Klägerin habe den Beklagten deshalb in "sündteuren" Hotels untergebracht, um ihn mit höheren Ausbildungskosten zu belasten, sei absurd. Der Beklagte hätte sich vielmehr bei einer seinen sonstigen Dienstreisen widersprechenden unzureichenden Unterbringung und einem geringeren Spesensatz erfolgreich zur Wehr setzen können. Hinsichtlich des Aufwandes sei nur zu prüfen, ob er notwendig und nützlich gewesen sei, wobei es nicht darauf ankomme, was etwa ein Selbständiger (Privater) allenfalls an Verpflegskosten aufgewendet hätte, sondern allein auf den arbeitsrechtlichen Standard des Beklagten.
Hinsichtlich der Kosten des Instruktors sei zu beachten, daß seine Beteiligung beim Typerating zwar nicht unbedingt erforderlich, aber dem besseren Kennenlernen für die späteren Überprüfungsflüge dienlich gewesen sei. Dem Einwand des Beklagten, daß die erworbene Flugberechtigung für eine Boeing 737 nur für die Klägerin verwertbar gewesen sei, sei entgegenzuhalten, daß es dabei nur auf die Verwertbarkeit ankomme, nicht aber darauf, ob der Beklagte diese Kenntnisse für seine nunmehrige Beschäftigung auch tatsächlich brauche. Eine Boeing 737 sei ein Flugzeugtyp, der weltweit verwendet werde. Da das Erstgericht von einem unrichtigen Verständnis der Schulungskosten ausgegangen sei, fehle es insoweit an Feststellungen über den Anteil der Scheinerhaltungskosten, des (anteiligen) Gehalts des Beklagten während der Ausbildungszeit und dergleichen, so daß das Urteil hinsichtlich des abgewiesenen Teils aufzuheben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision und der Rekurs des Beklagten mit den Anträgen, das angefochtene Teilurteil und den angefochtenen Aufhebungsbeschluß im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.