Rechtssatz RS0016675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016675
Geschäftszahl
9ObA319/89; 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93); 8ObA210/00s
Entscheidungsdatum
08.03.2001
Rechtssatz
Ausbildungskosten: Die Vereinbarung, daß der Dienstnehmer (Pilot) zum anteiligen Rückersatz der Kosten für den Erwerb eines Typeratings für eine gängige Flugzeugtype verpflichtet ist, wenn er das Dienstverhältnis vor Ablauf von 3 Jahren durch Kündigung beendet, ist grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 319/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
Veröff: RdW 1990,321
- 9 ObA 130/93
Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 130/93
Auch; Beisatz: Die Kosten für den Instruktor sind für das Typerating allerdings nicht erforderlich; sie fallen daher nicht unter die vereinbarten "Ausbildungskosten". Die sog. Scheinerhaltung liegt nicht nur im persönlichen Interesse des Dienstnehmers, sondern auch des Dienstgebers, der diesen ohne die vorgeschriebenen Halbjahreschecks nicht weiterbeschäftigen dürfte. Auch im Hinblick auf die nach der Erlangung der Typenberechtigung verstrichene kurze Zeit können daher diese Kosten nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte (§ 273 ZPO) als Ausbildungskosten berücksichtigt werden. (T1)
- 8 ObA 210/00s
Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 210/00s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Militärpilot. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016675
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00319_8900000_001