Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
§ 30 Abs 5 und 6 VBG 1948 lauten wie folgt:Paragraph 30, Absatz 5 und 6 VBG 1948 lauten wie folgt:
Abs 5: Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endes des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (§ 30 Abs 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeine Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennAbsatz 5 :, Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endes des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeine Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,
2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus dem in § 32 Abs 2 Z 2 und 5 und Abs 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist, oder2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus dem in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4, angeführten Gründen gekündigt worden ist, oder
3. der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."3. der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."
Abs 6 "Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sindAbsatz 6, "Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. die Kosten einer Grundausbildung,
2. die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen."
§ 12 Abs 4 erster Satz des Wehrgesetzes 1990 sieht eine Beendigung des Dienstverhältnisses bei Wegfall der in § 12 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Verwendung vor. § 12 Abs 1 Wehrgesetz legte fest, dass Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offizier oder Unteroffizierdienstgrad führen und Militärpiloten sind, aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG für mindestens 10 Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45 Lebensjahr vollenden in einer Offiziers oder Unteroffiziersfunktion als Militärspilot verwendet werden können (Militärpilot auf Zeit). Durch den Verweis auf § 12 Abs 4 erster Satz Wehrgesetz wurde also nur auf diese allgemeine Regelung Bezug genommen.Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz des Wehrgesetzes 1990 sieht eine Beendigung des Dienstverhältnisses bei Wegfall der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Verwendung vor. Paragraph 12, Absatz eins, Wehrgesetz legte fest, dass Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offizier oder Unteroffizierdienstgrad führen und Militärpiloten sind, aufgrund eines Sondervertrages nach Paragraph 36, VBG für mindestens 10 Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45 Lebensjahr vollenden in einer Offiziers oder Unteroffiziersfunktion als Militärspilot verwendet werden können (Militärpilot auf Zeit). Durch den Verweis auf Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz Wehrgesetz wurde also nur auf diese allgemeine Regelung Bezug genommen.
Damit ist aber eindeutig, dass durch die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten und anschließende "einvernehmliche Auflösung" grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rückforderung der Ausbildungskosten nach § 30 Abs 5 VBG 1948 eingetreten sind, ohne dass die näheren Umstände zu prüfen waren. Dass im § 30 Abs 5 VBG 1948 bei der Anführung der Kündigung als eine der Auflösungsarten, bei der die Ausbildungskosten rückzuerstatten sind, § 32 VBG 1948 angeführt ist, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass nur Arbeitgeber-Kündigungen im Sinne des § 32 VBG erfasst werden. Vielmehr soll dadurch offensichtlich klargestellt werden, dass "auch" Arbeitgeberkündigungen erfasst sind, da es ja eigentlich darum geht, den Arbeitnehmer von dem Wechsel des Arbeitsplatzes abzuhalten. Für die einvernehmliche Auflösung ist der Rückersatz ohnedies unstrittig festgelegt.Damit ist aber eindeutig, dass durch die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten und anschließende "einvernehmliche Auflösung" grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rückforderung der Ausbildungskosten nach Paragraph 30, Absatz 5, VBG 1948 eingetreten sind, ohne dass die näheren Umstände zu prüfen waren. Dass im Paragraph 30, Absatz 5, VBG 1948 bei der Anführung der Kündigung als eine der Auflösungsarten, bei der die Ausbildungskosten rückzuerstatten sind, Paragraph 32, VBG 1948 angeführt ist, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin verstanden werden, dass nur Arbeitgeber-Kündigungen im Sinne des Paragraph 32, VBG erfasst werden. Vielmehr soll dadurch offensichtlich klargestellt werden, dass "auch" Arbeitgeberkündigungen erfasst sind, da es ja eigentlich darum geht, den Arbeitnehmer von dem Wechsel des Arbeitsplatzes abzuhalten. Für die einvernehmliche Auflösung ist der Rückersatz ohnedies unstrittig festgelegt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Achtjahresfrist vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zum Einsatzpiloten zu rechnen ist. Geht es doch hier auch um die "Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung" im Sinne des § 30 Abs 5 VBG. Die in Aussicht genomme Verwendung war aber die eines Einsatzpiloten. Dass der Beklagte zuerst als "Militärpilotanwärter" beschäftigt wurde, bringt gerade dies zum Ausdruck.Zutreffend sind die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Achtjahresfrist vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zum Einsatzpiloten zu rechnen ist. Geht es doch hier auch um die "Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, VBG. Die in Aussicht genomme Verwendung war aber die eines Einsatzpiloten. Dass der Beklagte zuerst als "Militärpilotanwärter" beschäftigt wurde, bringt gerade dies zum Ausdruck.
Zur Frage des Umfanges des Ausbildungskostenersatzes und der Aliquotierung kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Zur Frage des Umfanges des Ausbildungskostenersatzes und der Aliquotierung kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes festzuhalten:
Zur Frage, inwieweit auch Kosten einer Ausbildung zurückverlangt
werden können, die bei anderen - privaten Arbeitgebern - nicht
verwendet werden kann, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend
dargestellt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Vorgaben freisteht, den Umfang des
Rückersatzes der Ausbildungskosten festzulegen. Hier hat er nun zur
Frage des Umfanges der davon überhaupt erfassten Kosten - anders als
zur Frage der Aliquotierung - in § 30 Abs 6 VBG 1948 ausdrücklich
Stellung genommen und ausgesprochen welche Arten der
Ausbildungskosten nicht vom Rückersatz erfasst sein sollen. Danach
sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten eben die Kosten einer
Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des
Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu
berücksichtigen. Daraus lässt sich aber ableiten, dass sämtliche
andere Ausbildungskosten schon "zu berücksichtigen" sind. Auch nimmt
§ 30 Abs 5 VBG 1948 ausdrücklich auf die Ausbildungskosten für die
betreffende "Verwendung" Bezug. Geht es doch darum, dass Ausbildungen
insgesamt die Chancen des Arbeitnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt
verbessern. Durch die gesetzliche Festlegung soll offensichtlich
gewährleistet werden, dass nicht im Detail die Verwendbarkeit der
verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung beurteilt werden muss
(vgl allgemein dazu, dass nicht der konkrete Nutzen für den Arbeitnehmer entscheidend ist OGH 9 ObA 130 - 132/93 = DRdA 1994/19, 247; VwGH 92/12/0298 = ZfVB 1995/2/455.vergleiche allgemein dazu, dass nicht der konkrete Nutzen für den Arbeitnehmer entscheidend ist OGH 9 ObA 130 - 132/93 = DRdA 1994/19, 247; VwGH 92/12/0298 = ZfVB 1995/2/455.
Die wesentliche Zielrichtung der Bestimmung liegt auch nach den
Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl RV 967 Blg NR XVII.
GP, 4) darin, den finanziellen Verlust des Bundes durch diese
Bestimmung gegenzusteuern (vgl dazu auch allgemein Schrammel in
Tomandl/Schrammel Arbeitsrecht 2, 82; Schwarz/Löschnig Arbeitsrecht8,
378; Resch Grenzen für Vertragsklauseln über den Rückersatz von
Ausbildungskosten DRdA 1993, 8; derselbe Ersatz von Ausbildungskosten
für nichtärztliches Personal RdM 1994, 42; Weinmeier, Zur Rückzahlung
von Ausbildungskosten RdW 1993, 13 ua). Es bestehen daher insgesamt
keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber hier eine pauschale Regelung zur
Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers
gelegenen Ausbildung getroffen hat. Dass allgemein bei der
Beurteilung der Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen über den
Rückersatz von Ausbildungskosten im Rahmen der Interessenabwägung
auch auf die Verwertbarkeit der Ausbildung für den Arbeitnehmer am
allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt wird (vgl etwa, OGH 9 ObA
130-132/93 = DRdA 1994/19, 247; OGH 9 ObA 211/94 = Arb 11.336 = RdW
1995, 152; 9 ObA 128/97g = RZ 1998/22 uva) kann keine Bedenken gegen
eine derartige pauschale Regelung des Gesetzgebers hervorrufen (vgl
auch VfGH VfSlg 13.977, 12.929, 11.775 ua). Auch rechtfertigt gerade
der im Zusammenhang mit dem Vertragsbedienstetengesetz für den
Arbeitnehmer bestehende höhere Bestandschutz, das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers stärker einzuschränken.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang noch releviert, dass nicht
völlig sinnlose Ausbildungskosten erfasst sein könnten, ist dem
entgegenzuhalten, dass schon nach der Fassung des Urteilspruches nur
"Kosten zur Ausbildung als Einsatzpilot", also solche, die auch
tatsächlich der Ausbildung des Beklagten gedient haben, zu ersetzen
sind.
Zur Frage der Aliquotierung der Ausbildungskosten ist nun darauf
hinzuweisen, dass bereits vor der Erlassung der Bestimmung des § 30
Abs 5 und 6 VBG 1948 mit der 41. VBG-Novelle 1989 der Oberste
Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu Vereinbarungen über den
Rückersatz von Ausbildungskosten der beim Bund angestellten Piloten
von der Aliquotierung ausgegangen ist (so 1 Ob 625/87 = DRdA 1990/19,
222). Dafür, dass der Gesetzgeber davon abweichen wollte, ergibt sich kein Hinweis. Vielmehr zeigt sich gerade aus der Formulierung des § 30 Abs 6 VBG 1948, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass die im Grunde erfassten Ausbildungskosten bis zur Beendigung der acht bzw fünf Jahre jedenfalls zur Gänze zurückzuzahlen wären. Hat er doch im § 30 Abs 6 VBG ausdrücklich festgehalten, dass die Kosten einer Grundausbildung bei der Rückerstattung nicht "zu berücksichtigen" sind. Schon daraus lässt sich ein Anhaltspunkt für ableiten, dass der Gesetzgeber durchaus in Übereinstimmung mit der davor liegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine nach Zeitabschnitten aliquotierte Rückerstattung gemeint hat (vgl in diesem Sinne auch Resch aaO DRdA 1993, 11). Dies ist auch vor dem Hintergrund der Absicht des historischen Gesetzgebers anzunehmen, dem es doch darum ging, die finanziellen Verluste des Bundes zu verhindern (vgl RV 967 der Blg NR XVII. GP. 4). Diese sind aber umso geringer, je länger ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung beim Bund weiterarbeitet. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber nur eine "Berücksichtigung" der Ausbildungskosten im Rahmen des Rückersatzes beabsichtigte und die Zielrichtung in der Verhinderung des wirtschaftlichen Verlustes liegt, ist aber auch anzunehmen, dass sich der Anspruch auf Rückersatz eben an der Höhe dieses wirtschaftlichen Verlustes orientiert und damit aliquot zu berechnen ist. Andernfalls würde die Regelung gerade im Grenzbereich, wenn etwa ein Arbeitnehmer eine Woche vor Ablauf der Achtjahresfrist sein Arbeitsverhältnis beendet, zu unverständlichen Ergebnissen führen. Dann hätte der Arbeitnehmer, obwohl der wirtschaftliche Verlust des Bundes gegen "Null" strebt, die Ausbildungskosten trotzdem zur Gänze zurückzuzahlen (vgl auch zum Erfordernis der verfassungskonformen Interpretation im Zusammenhang mit Regelungen, die im Grenzbereich zu unvertretbaren Ergebnissen führen VfGH VfSlg 9.884).222). Dafür, dass der Gesetzgeber davon abweichen wollte, ergibt sich kein Hinweis. Vielmehr zeigt sich gerade aus der Formulierung des Paragraph 30, Absatz 6, VBG 1948, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass die im Grunde erfassten Ausbildungskosten bis zur Beendigung der acht bzw fünf Jahre jedenfalls zur Gänze zurückzuzahlen wären. Hat er doch im Paragraph 30, Absatz 6, VBG ausdrücklich festgehalten, dass die Kosten einer Grundausbildung bei der Rückerstattung nicht "zu berücksichtigen" sind. Schon daraus lässt sich ein Anhaltspunkt für ableiten, dass der Gesetzgeber durchaus in Übereinstimmung mit der davor liegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine nach Zeitabschnitten aliquotierte Rückerstattung gemeint hat vergleiche in diesem Sinne auch Resch aaO DRdA 1993, 11). Dies ist auch vor dem Hintergrund der Absicht des historischen Gesetzgebers anzunehmen, dem es doch darum ging, die finanziellen Verluste des Bundes zu verhindern vergleiche Regierungsvorlage 967 der Blg NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 4). Diese sind aber umso geringer, je länger ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung beim Bund weiterarbeitet. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber nur eine "Berücksichtigung" der Ausbildungskosten im Rahmen des Rückersatzes beabsichtigte und die Zielrichtung in der Verhinderung des wirtschaftlichen Verlustes liegt, ist aber auch anzunehmen, dass sich der Anspruch auf Rückersatz eben an der Höhe dieses wirtschaftlichen Verlustes orientiert und damit aliquot zu berechnen ist. Andernfalls würde die Regelung gerade im Grenzbereich, wenn etwa ein Arbeitnehmer eine Woche vor Ablauf der Achtjahresfrist sein Arbeitsverhältnis beendet, zu unverständlichen Ergebnissen führen. Dann hätte der Arbeitnehmer, obwohl der wirtschaftliche Verlust des Bundes gegen "Null" strebt, die Ausbildungskosten trotzdem zur Gänze zurückzuzahlen vergleiche auch zum Erfordernis der verfassungskonformen Interpretation im Zusammenhang mit Regelungen, die im Grenzbereich zu unvertretbaren Ergebnissen führen VfGH VfSlg 9.884).
Soweit der Beklagte schließlich erneut eine Verfassungswidrigkeit der
Regelung moniert, kann insoweit auf die ausführliche Behandlung durch
das Berufungsgericht verwiesen werden. Auch hat der Oberste
Gerichtshof nicht nur bereits die Sachlichkeit der Regelung, sondern
auch deren verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit unter Bedachtnahme
auf die Literatur behandelt (vgl 8 ObA 211/99 = ecolex 1994, 835 =
ARD 4671/41/95 = DRdA 1995, 56 = infas 1995 A 19).
Zur Frage der vom Beklagten relevierten Europarechtswidrigkeit der Regelung unter dem Aspekt der Freizügigkeit des Art 39 EG (ex Art 48 EGV) reicht es darauf zu verweisen, dass nach Absatz 4 dieses Artikels diese Bestimmungen keine Anwendung auf Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung finden. Dazu gehören jedoch völlig unstrittig die Streitkräfte eines Staates (vgl dazu etwa Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und der österreichischen Rechtsordnung, 139; Runggaldier in Ötker/Preiss, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, B 2000 Rz 115 uva). Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 273/97 vom 26. 10. 1999 (Sirdar), in der der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesprochen hat, dass die Regelungen über den Zugang zu den Streitkräften nicht vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes ausgenommen sind und daher die Richtlinie 76/207/EWG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg anzuwenden ist. Hier sieht aber das Gemeinschaftsrecht selbst im Art 39 Abs 4 EG - anders als die RL 76/207/EWG - eine Einschränkung vor.Zur Frage der vom Beklagten relevierten Europarechtswidrigkeit der Regelung unter dem Aspekt der Freizügigkeit des Artikel 39, EG (ex Artikel 48, EGV) reicht es darauf zu verweisen, dass nach Absatz 4 dieses Artikels diese Bestimmungen keine Anwendung auf Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung finden. Dazu gehören jedoch völlig unstrittig die Streitkräfte eines Staates vergleiche dazu etwa Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und der österreichischen Rechtsordnung, 139; Runggaldier in Ötker/Preiss, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, B 2000 Rz 115 uva). Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 273/97 vom 26. 10. 1999 (Sirdar), in der der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesprochen hat, dass die Regelungen über den Zugang zu den Streitkräften nicht vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes ausgenommen sind und daher die Richtlinie 76/207/EWG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg anzuwenden ist. Hier sieht aber das Gemeinschaftsrecht selbst im Artikel 39, Absatz 4, EG - anders als die RL 76/207/EWG - eine Einschränkung vor.
Abschließend ist im Rahmen der umfassenden rechtlichen Beurteilung richtig zu stellen, dass die vorgenommene Aliquotierung der Vorinstanzen von 17/32-tel auf einem offensichtlichen Rechenfehler beruht, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass statt der Ziffer 17/32-tel jene von 15/32-tel zu gelten hat.
Insgesamt waren beiden Revisionen nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.