Rechtssatz RS0033450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033450
Entscheidungsdatum
08.03.2001
Rechtssatz
Eine zulässig getroffene vertragliche Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten eines Beamten (hier Piloten) wird durch die durch die BDG - Nov 1988 eingeführte gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung nach § 20 Abs 4 und 5 nicht unwirksam.Eine zulässig getroffene vertragliche Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten eines Beamten (hier Piloten) wird durch die durch die BDG - Nov 1988 eingeführte gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 20, Absatz 4 und 5 nicht unwirksam.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 211/94
Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObA 211/94
- 8 ObA 208/96
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObA 208/96
Vgl auch; Zweiter Rechtsgang; Beisatz: Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot rückzuerstatten; ersatzfähig sind auch nur jene Kosten, von denen sinnfällig ist, daß sie durch die Ausbildung entstehen und ohne die Ausbildung erspart werden. Dazu zählen nicht Personalkosten für die Materialerhaltung in Werft und Staffel. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObA 210/00s
Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 210/00s
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot rückzuerstatten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033450
Dokumentnummer
JJR_19940915_OGH0002_008OBA00211_9400000_001