Die Rekurse sind zwar aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie sind jedoch sachlich nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof teilt grundsätzlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Den Rekursausführungen ist zu entgegnen:
1) Rekurs des Beklagten:
Der Beklagte gesteht entgegen seinem ursprünglichen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges - die diesbezügliche Entscheidung wäre gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch nicht mehr bekämpfbar - nun selbst zu, daß vom Klagsvorbringen auszugehen ist und daß dieses den Anspruch auf eine privatrechtliche Vereinbarung stützt. Er meint aber, daß diese Vereinbarung - im Gegensatz zu der vom Obersten Gerichtshof bisher vertretenen, ihm bekannten, aber von ihm als unrichtig empfundenen Rechtsansicht - schon von Anfang an unwirksam gewesen sei; durch die BDG-Nov 1988 (§ 20 Abs 4 und 5) sei sie jedenfalls nachträglich unwirksam geworden.Der Beklagte gesteht entgegen seinem ursprünglichen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges - die diesbezügliche Entscheidung wäre gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auch nicht mehr bekämpfbar - nun selbst zu, daß vom Klagsvorbringen auszugehen ist und daß dieses den Anspruch auf eine privatrechtliche Vereinbarung stützt. Er meint aber, daß diese Vereinbarung - im Gegensatz zu der vom Obersten Gerichtshof bisher vertretenen, ihm bekannten, aber von ihm als unrichtig empfundenen Rechtsansicht - schon von Anfang an unwirksam gewesen sei; durch die BDG-Nov 1988 (Paragraph 20, Absatz 4 und 5) sei sie jedenfalls nachträglich unwirksam geworden.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner
bisherigen Rechtsprechung (E vom 26.4.1983, EvBl 1983/105, und vom
2.9.1987, DRdA 1990, 222 m abl Anm von Resch) abzugehen. Er hält
daran fest, daß jedenfalls bis zum Inkrafttreten der BDG-Nov 1988
auch bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen privatrechtliche
Vereinbarungen über den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten
Ausbildungskosten bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den
Dienstnehmer vor einer bestimmten Zeit im Rahmen des sonst Zulässigen
(nämlich auch bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen Zulässigen)
wirksam getroffen werden konnten. Ihre Zulässigkeit hängt
insbesondere von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten, der
weiteren beruflichen Möglichkeiten, die dem Arbeitnehmer dadurch am
allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet wurden, und der Dauer der Bindung
ab; der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildung eine angemessene
Gegenleistung für die zeitlich begrenzte vertragliche Bindung an
seinem Arbeitgeber erhalten haben. Nur soweit dieses Ausmaß
überschritten ist, liegt eine sittenwidrige Knebelung und daher
unwirksame Vereinbarung vor (Arb 9.787 = DRdA 1980, 145 m zust Anm v
Apathy; SZ 58/189 = ZAS 1987, 124 m Anm v Dusak uva).
Die sich auf Resch in seiner Kritik zu der E DRdA 1990, 222 (dort 224) stützende Meinung des Beklagten, daß privatrechtliche Vereinbarungen schon deshalb immer unzulässig gewesen seien, weil der Ersatz der Ausbildungskosten eines Beamten gesetzlich auch nicht andeutungsweise vorgesehen, daher die Ausbildung grundsätzlich unentgeltlich zu gewähren gewesen sei, und es nicht der freien Entscheidung des Beamten überlassen sei, ob er sich einer dienstlichen Ausbildung unterziehen wolle, sondern dies vielmehr zu seinen Dienstpflichten gehöre, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft vielmehr zu, daß die Republik Österreich nicht verpflichtet ist, für einen Beamten (Unteroffizier) die Kosten des Gymnasialstudiums zu tragen (EvBl 1983/105). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Kosten der Ausbildung eines Beamten zum Piloten (DRdA 1990, 222). Die Republik Österreich war weder in dem der E DRdA 1990, 222 zugrunde liegenden noch im vorliegenden Fall verpflichtet, gerade den Beklagten zum Militärpiloten auszubilden und hätte ihn ohne die Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtung auch nicht ausgebildet. Der Beklagte behauptet auch keineswegs, er sei von seiner Dienstgeberin, der Republik Österreich, im Rahmen seiner Ausbildung als Offizier genötigt worden, eine Pilotenausbildung mitzumachen. Er wollte vielmehr freiwillig als Militärpilot ausbilden lassen und ist wegen der bekannt hohen Kosten einer solchen Ausbildung eben die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Zeit für die klagende Partei tätig zu sein oder bei früherem, auf seinen Wunsch erfolgtem Ausscheiden die Ausbildungskosten (anteilig) zurückzuzahlen, eingegangen. Eine solche Vereinbarung war grundsätzlich zulässig.
Im Hinblick auf die besonders hohen Ausbildungskosten als Pilot (vgl RV 553 BlgNR 17.GP, 10 zu § 20 BDG-Nov 1988) und die inzwischen durch die genannte Novelle eingeführte gesetzliche Bindung eines Piloten an seinen Arbeitgeber durch acht Jahre (durch die Nov BGBl 1989/346 von Militärpiloten auf alle Piloten ausgedehnt) kann eine im Jahre 1982 eingegangene vertragliche Bindung eines Piloten auf neun Jahre auch nicht schon als sittenwidrige Einschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit angesehen werden. Sie liegt - entgegen der Meinung des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung - durchaus noch im Rahmen der oben angeführten Grundsätze für Bindungs- und Rückzahlungspflichten; die von Resch (aaO) grundsätzlich auch gegen die gesetzliche Regelung von acht Jahren angemeldeten Bedenken wegen Überschreitens einer fünfjährigen Bindung vermögen bei der großen Höhe der Ausbildungskosten eines Piloten und dem besonderen Nutzen, der diesem dadurch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwächst - solche Personen werden bekannterweise wegen ihrer Vorkenntnisse besonders gerne von Fluggesellschaften zu Linienpiloten ausgebildet und genießen insofern gegenüber anderen Kandidaten einen großen Wettbewerbsvorteil -, nicht zu überzeugen (zur Bindungs- und Rückzahlungspflicht der Piloten siehe auch die E 9 ObA 238/88 und die die Kosten einer Umschulung (Typeratings) betreffenden E 9 ObA 319/89, RdW 1990, 321 und 9 ObA 130 bis 132/93).Im Hinblick auf die besonders hohen Ausbildungskosten als Pilot vergleiche Regierungsvorlage 553 BlgNR 17.GP, 10 zu Paragraph 20, BDG-Nov 1988) und die inzwischen durch die genannte Novelle eingeführte gesetzliche Bindung eines Piloten an seinen Arbeitgeber durch acht Jahre (durch die Nov BGBl 1989/346 von Militärpiloten auf alle Piloten ausgedehnt) kann eine im Jahre 1982 eingegangene vertragliche Bindung eines Piloten auf neun Jahre auch nicht schon als sittenwidrige Einschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit angesehen werden. Sie liegt - entgegen der Meinung des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung - durchaus noch im Rahmen der oben angeführten Grundsätze für Bindungs- und Rückzahlungspflichten; die von Resch (aaO) grundsätzlich auch gegen die gesetzliche Regelung von acht Jahren angemeldeten Bedenken wegen Überschreitens einer fünfjährigen Bindung vermögen bei der großen Höhe der Ausbildungskosten eines Piloten und dem besonderen Nutzen, der diesem dadurch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwächst - solche Personen werden bekannterweise wegen ihrer Vorkenntnisse besonders gerne von Fluggesellschaften zu Linienpiloten ausgebildet und genießen insofern gegenüber anderen Kandidaten einen großen Wettbewerbsvorteil -, nicht zu überzeugen (zur Bindungs- und Rückzahlungspflicht der Piloten siehe auch die E 9 ObA 238/88 und die die Kosten einer Umschulung (Typeratings) betreffenden E 9 ObA 319/89, RdW 1990, 321 und 9 ObA 130 bis 132/93).
Durch die BDG-Nov 1988 ist auch eine vorher zulässigerweise geschlossene Vereinbarung keinesfalls unwirksam geworden:
Nunmehr besteht eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung. Nach dem neu eingeführten § 20 Abs 4 BDG idF Nov 1989/346, hat ein Beamter dem Bund im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 dieser Bestimmung die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre, bei Piloten mehr als acht Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den in § 10 Abs 4 Z 2 bis 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen. Nach Abs 5 dieser Bestimmung sind die den Bund gemäß Abs 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.Nunmehr besteht eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung. Nach dem neu eingeführten Paragraph 20, Absatz 4, BDG in der Fassung Nov 1989/346, hat ein Beamter dem Bund im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre, bei Piloten mehr als acht Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen. Nach Absatz 5, dieser Bestimmung sind die den Bund gemäß Absatz 4, zu ersetzenden Ausbildungskosten von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Es trifft zwar zu, daß für § 20 Abs 4 und 5 BDG keine Übergangsregelung vorgesehen ist, sodaß die Behörde nach allgemein anerkannten Grundsätzen (vgl verstärkter Senat VwGH Slg 9.315 A) das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Bund anstelle der nunmehrigen gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung, über die bescheidmäßig zu erkennen wäre, wahlweise auch (jedenfalls) auf eine (vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung getroffene zulässige) vertragliche Rückzahlungsverpflichtung berufen kann, die nach wie vor vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Ein automatisches Außerkrafttreten einer bestehenden vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung ist der Neuregelung nicht zu entnehmen und kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber wollte offenkundig vielmehr dem Bund auch in jenen bisherigen Fällen besonders hoher Ausbildungskosten (die das sechsfache Monatsgehalt übersteigen), in denen nicht von vorneherein eine mögliche baldige Auflösung des Beamtendienstverhältnisses bedacht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung nicht schon vertraglich vereinbart worden war (vgl RV, aaO, hinsichtlich des vermehrten Ausscheidens von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, die ihre erworbenen Kenntnisse nunmehr anderweitig nützen), den Ersatz der Ausbildungskosten sichern. Damit im Einklang steht auch die kürzlich ergangene E des VwGH vom 19.1.1994, Zl 92/12/0298, mit der ein nach Inkrafttreten der Novelle ausgetretener beamteter Militärpilot bescheidmäßig zur vollen Rückzahlung der Reisekosten anläßlich einer 1987 in den USA erfolgten Fliegerabwehrausbildung verpflichtet wurde. Ob sich die von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig zu vollziehende gesetzliche Neuregelung, die - jedenfalls nach dem Wortlaut - keine Aliquotierung des Rückersatzes nach der Dauer des Dienstverhältnisses seit dem Auflaufen der Ausbildungskosten vorsieht und auch Fälle betrifft, in denen nach der Rechtslage zur Zeit der Ausbildung der Beamte mit einer Rückzahlungsverpflichtung mangels vertraglicher Vereinbarung nicht rechnen konnte, nicht übers Ziel schießt, ist hier und von den ordentlichen Gerichten nicht zu beurteilen.Es trifft zwar zu, daß für Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BDG keine Übergangsregelung vorgesehen ist, sodaß die Behörde nach allgemein anerkannten Grundsätzen vergleiche verstärkter Senat VwGH Slg 9.315 A) das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Bund anstelle der nunmehrigen gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung, über die bescheidmäßig zu erkennen wäre, wahlweise auch (jedenfalls) auf eine (vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung getroffene zulässige) vertragliche Rückzahlungsverpflichtung berufen kann, die nach wie vor vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Ein automatisches Außerkrafttreten einer bestehenden vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung ist der Neuregelung nicht zu entnehmen und kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber wollte offenkundig vielmehr dem Bund auch in jenen bisherigen Fällen besonders hoher Ausbildungskosten (die das sechsfache Monatsgehalt übersteigen), in denen nicht von vorneherein eine mögliche baldige Auflösung des Beamtendienstverhältnisses bedacht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung nicht schon vertraglich vereinbart worden war vergleiche RV, aaO, hinsichtlich des vermehrten Ausscheidens von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, die ihre erworbenen Kenntnisse nunmehr anderweitig nützen), den Ersatz der Ausbildungskosten sichern. Damit im Einklang steht auch die kürzlich ergangene E des VwGH vom 19.1.1994, Zl 92/12/0298, mit der ein nach Inkrafttreten der Novelle ausgetretener beamteter Militärpilot bescheidmäßig zur vollen Rückzahlung der Reisekosten anläßlich einer 1987 in den USA erfolgten Fliegerabwehrausbildung verpflichtet wurde. Ob sich die von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig zu vollziehende gesetzliche Neuregelung, die - jedenfalls nach dem Wortlaut - keine Aliquotierung des Rückersatzes nach der Dauer des Dienstverhältnisses seit dem Auflaufen der Ausbildungskosten vorsieht und auch Fälle betrifft, in denen nach der Rechtslage zur Zeit der Ausbildung der Beamte mit einer Rückzahlungsverpflichtung mangels vertraglicher Vereinbarung nicht rechnen konnte, nicht übers Ziel schießt, ist hier und von den ordentlichen Gerichten nicht zu beurteilen.
2.) Zum Rekurs der klagenden Partei
Die klagende Partei gesteht zu, daß die tatsächlich aufgelaufenen Kosten nur aliquot rückzuerstatten sind, meint aber, daß diese in ausreichender Weise durch Beilage./A nachgewiesen und nachvollziehbar festgestellt wurden. Hierin kann ihr aber nicht gefolgt werden. Aus dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO erstatteten Schriftsatz ON 13 und der damit vorgelegten Urkunde Beilage./A, zu der sich der Beklagte nicht mehr äußern konnte, ergeben sich auch für den erkennenden Senat nicht in nachvollziehbarer Weise die der klagenden Partei tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten. Dies führt aber nicht, wie der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung fordert, zur sofortigen Klagsabweisung; vielmehr sind insoweit grundsätzlich die vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen zu treffen; bei der betragsmäßigen Festsetzung ist schließlich auch die Vorschrift des § 273 ZPO zu beachten.Die klagende Partei gesteht zu, daß die tatsächlich aufgelaufenen Kosten nur aliquot rückzuerstatten sind, meint aber, daß diese in ausreichender Weise durch Beilage./A nachgewiesen und nachvollziehbar festgestellt wurden. Hierin kann ihr aber nicht gefolgt werden. Aus dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO erstatteten Schriftsatz ON 13 und der damit vorgelegten Urkunde Beilage./A, zu der sich der Beklagte nicht mehr äußern konnte, ergeben sich auch für den erkennenden Senat nicht in nachvollziehbarer Weise die der klagenden Partei tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten. Dies führt aber nicht, wie der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung fordert, zur sofortigen Klagsabweisung; vielmehr sind insoweit grundsätzlich die vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen zu treffen; bei der betragsmäßigen Festsetzung ist schließlich auch die Vorschrift des Paragraph 273, ZPO zu beachten.
3.) Zum Schriftsatz vom 21.3.1994
Dieser als "Mitteilung und Urkundenvorlage" bezeichnete Schriftsatz des Beklagten, dessen Inhalt im übrigen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, ist als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beklagte sein Rechtsmittelrecht mit seinem Rekurs vom 7.12.1993 bereits erschöpft hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.