Die Revision ist zulässig.
Dem Revisionswerber ist zunächst darin beizupflichten, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei Prüfung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden sei, seien in den Vergleich sämtliche im Betrieb der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer einzubeziehen, angesichts des Umstandes, daß die Gratifikationen insbesondere Prokuristen und Abteilungsleitern und somit Angestellten in gehobenen Positionen gewährt wurden, mit der - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach nur auf die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begünstigung angewendeten generellen Kriterien zutreffen, abzustellen ist (siehe Arb. 9.523, 9.581; RdA 1981, 293, mit lediglich das Abstellen auf die Benachteiligung gegenüber einer Mehrheit vergleichbarer Arbeitnehmer ablehnender Besprechung von Mayer-Maly; RdA 1986, 123, mit im wesentlichen zustimmender Besprechung von Mayer-Maly) nicht zu vereinbaren ist. Dieses - vom Berufungsgericht zudem nicht begründete - Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt dazu, daß die Revision gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Darüber hinaus ist der Entzug der Gratifikation auch unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbotes nach § 115 Abs 3 ArbVG zu prüfen, zu dem eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, so daß auch aus diesem Grund die Zulässigkeit der Revision zu bejahen ist. Die Revision ist auch berechtigt.Dem Revisionswerber ist zunächst darin beizupflichten, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei Prüfung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden sei, seien in den Vergleich sämtliche im Betrieb der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer einzubeziehen, angesichts des Umstandes, daß die Gratifikationen insbesondere Prokuristen und Abteilungsleitern und somit Angestellten in gehobenen Positionen gewährt wurden, mit der - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach nur auf die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begünstigung angewendeten generellen Kriterien zutreffen, abzustellen ist (siehe Arb. 9.523, 9.581; RdA 1981, 293, mit lediglich das Abstellen auf die Benachteiligung gegenüber einer Mehrheit vergleichbarer Arbeitnehmer ablehnender Besprechung von Mayer-Maly; RdA 1986, 123, mit im wesentlichen zustimmender Besprechung von Mayer-Maly) nicht zu vereinbaren ist. Dieses - vom Berufungsgericht zudem nicht begründete - Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt dazu, daß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Darüber hinaus ist der Entzug der Gratifikation auch unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG zu prüfen, zu dem eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, so daß auch aus diesem Grund die Zulässigkeit der Revision zu bejahen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
Nach § 115 Abs 3 ArbVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen oder das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird (siehe Floretta in Floretta-Strasser Komm. zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 3.2 zu § 115). Hiebei genügt in Analogie zu § 105 Abs 5 ArbVG die Glaubhaftmachung des Motivs (siehe Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II2, 342), weil es auch in der Natur dieses Anfechtungstatbestandes liegt, daß sich das Motiv als entscheidungswesentlicher Umstand in aller Regel einer exakten und unangreifbaren Feststellung entzieht (vgl. Floretta aaO Rz 3.2.1.1 zu §§ 105 bis 107 ArbVG). Macht daher der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. Geht man davon aus, daß dem Kläger die strittige Gratifikation ebenso wie bestimmten anderen Arbeitnehmern 10 Jahre hindurch gewährt wurde, der Kläger als Betriebsratsvorsitzender die Interessen der Belegschaft nachhaltig gegen die Beklagte vertrat und die Gratifikation nach seiner Bestellung zum Betriebsratsvorsitzenden nicht mehr gewährt wurde, dann ist es glaubhaft, daß das Motiv für diese finanzielle Schlechterstellung des Klägers seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied war. Es wäre daher an der Beklagten gelegen, ein anderes Motiv für den Entzug der anderen Arbeitnehmern weiterhin gewährten Begünstigung glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betriebsratsmitglied aus dem durch diese Gesetzesbestimmung mißbilligten Motiv eine bisher gewährte freiwillige Zulage entzogen oder das Betriebsratsmitglied bei Zuteilung von besonderen Zuwendungen nicht berücksichtigt wird (siehe Floretta in Floretta-Strasser Komm. zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 3.2 zu Paragraph 115,). Hiebei genügt in Analogie zu Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG die Glaubhaftmachung des Motivs (siehe Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II2, 342), weil es auch in der Natur dieses Anfechtungstatbestandes liegt, daß sich das Motiv als entscheidungswesentlicher Umstand in aller Regel einer exakten und unangreifbaren Feststellung entzieht vergleiche Floretta aaO Rz 3.2.1.1 zu Paragraphen 105 bis 107 ArbVG). Macht daher der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. Geht man davon aus, daß dem Kläger die strittige Gratifikation ebenso wie bestimmten anderen Arbeitnehmern 10 Jahre hindurch gewährt wurde, der Kläger als Betriebsratsvorsitzender die Interessen der Belegschaft nachhaltig gegen die Beklagte vertrat und die Gratifikation nach seiner Bestellung zum Betriebsratsvorsitzenden nicht mehr gewährt wurde, dann ist es glaubhaft, daß das Motiv für diese finanzielle Schlechterstellung des Klägers seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied war. Es wäre daher an der Beklagten gelegen, ein anderes Motiv für den Entzug der anderen Arbeitnehmern weiterhin gewährten Begünstigung glaubhaft zu machen.
Die Beklagte hat aber sogar zunächst die wegen Unvereinbarkeit mit der Betriebsratstätigkeit des Klägers erfolgte Entziehung der Leitung des Personalbüros - und damit ein gemäß § 115 Abs 3 ArbVG verpöntes - Motiv für die Nichtgewährung der Gratifikation selbst genannt. Die anderen, erst später genannten Beweggründe sind nicht geeignet, ein anderes, nicht verpöntes Motiv im oben dargelegten Sinn glaubhaft (wahrscheinlicher) zu machen. Berücksichtigt man nämlich, daß sich gleichartige, gravierendere Vorfälle - Versäumung von ca. 30 Krankenkassenabmeldungen, erhebliche Rückstände bei Bearbeitung von Erstattungsanträgen - schon im Jahre 1984 aus dem Verschulden einer im Personalbüro beschäftigten und damit dem Kläger unterstellten Mitarbeiterin ereignet hatten, ohne daß dies von der Beklagten zum Anlaß eines Entzuges der bisher gewährten Gratifikation genommen worden wäre, dann können die nunmehr weniger schwerwiegenden Versäumnisse im Verantwortungsbereich des Klägers, an denen ihm ebenfalls kein persönliches Verschulden anzulasten war und zu deren Aufdeckung er wesentlich beigetragen hatte, mangels Glaubhaftmachung im obigen Sinn die Nichtgewährung der Gratifikation nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß dem Kläger die Gratifikation bereits gewährt worden war, als er nur die Buchhaltungsabteilung leitete, und daß es in diesem 90 bis 95 % der Arbeitskraft des Klägers in Anspruch nehmenden Tätigkeitsbereich zu keinen Fehlleistungen gekommen ist. Motiv für die Nichtgewährung der Gratifikation war sohin die Tätigkeit des Klägers als Betriebsratsmitglied. Der Entzug dieser Begünstigung war daher wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 115 Abs 3 ArbVG gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch schon aus diesem Grund zusteht, erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob schon auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes auch noch ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzunehmen ist.Die Beklagte hat aber sogar zunächst die wegen Unvereinbarkeit mit der Betriebsratstätigkeit des Klägers erfolgte Entziehung der Leitung des Personalbüros - und damit ein gemäß Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG verpöntes - Motiv für die Nichtgewährung der Gratifikation selbst genannt. Die anderen, erst später genannten Beweggründe sind nicht geeignet, ein anderes, nicht verpöntes Motiv im oben dargelegten Sinn glaubhaft (wahrscheinlicher) zu machen. Berücksichtigt man nämlich, daß sich gleichartige, gravierendere Vorfälle - Versäumung von ca. 30 Krankenkassenabmeldungen, erhebliche Rückstände bei Bearbeitung von Erstattungsanträgen - schon im Jahre 1984 aus dem Verschulden einer im Personalbüro beschäftigten und damit dem Kläger unterstellten Mitarbeiterin ereignet hatten, ohne daß dies von der Beklagten zum Anlaß eines Entzuges der bisher gewährten Gratifikation genommen worden wäre, dann können die nunmehr weniger schwerwiegenden Versäumnisse im Verantwortungsbereich des Klägers, an denen ihm ebenfalls kein persönliches Verschulden anzulasten war und zu deren Aufdeckung er wesentlich beigetragen hatte, mangels Glaubhaftmachung im obigen Sinn die Nichtgewährung der Gratifikation nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß dem Kläger die Gratifikation bereits gewährt worden war, als er nur die Buchhaltungsabteilung leitete, und daß es in diesem 90 bis 95 % der Arbeitskraft des Klägers in Anspruch nehmenden Tätigkeitsbereich zu keinen Fehlleistungen gekommen ist. Motiv für die Nichtgewährung der Gratifikation war sohin die Tätigkeit des Klägers als Betriebsratsmitglied. Der Entzug dieser Begünstigung war daher wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unwirksam. Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch schon aus diesem Grund zusteht, erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob schon auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes auch noch ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzunehmen ist.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.