Rechtssatz RS0018148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018148
Entscheidungsdatum
14.09.1988
Rechtssatz
Bei Prüfung des Motives für die Benachteiligung - Entzug einer bisher freiwillig gewährten Gratifikation - eines Betriebsratsmitgliedes ist § 105 Abs 6 ArbVG analog anzuwenden. Im Rahmen der Beurteilung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, sind nur die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begünstigung angewendeten generellen Kriterien zutreffen, in den Vergleich einzubeziehen.Bei Prüfung des Motives für die Benachteiligung - Entzug einer bisher freiwillig gewährten Gratifikation - eines Betriebsratsmitgliedes ist Paragraph 105, Absatz 6, ArbVG analog anzuwenden. Im Rahmen der Beurteilung, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, sind nur die einschlägig verwendeten Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmer, auf die die vom Arbeitgeber bei Gewährung der Begünstigung angewendeten generellen Kriterien zutreffen, in den Vergleich einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 238/88
Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 238/88
Veröff: RdW 1989,230 = WBl 1989,157 = SZ 61/198
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018148
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00238_8800000_001