Rechtssatz RS0114931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114931
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Rechtssatz
Nach § 30 Abs 6 VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu berücksichtigen, woraus sich aber ableiten lässt, dass sämtliche andere Ausbildungskosten "zu berücksichtigen" sind. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot).Nach Paragraph 30, Absatz 6, VBG 1948 sind bei der Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten der Vertretung und die Bezüge des Vertragsbediensteten - ausgenommen die Reisegebühren - nicht zu berücksichtigen, woraus sich aber ableiten lässt, dass sämtliche andere Ausbildungskosten "zu berücksichtigen" sind. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 210/00s
Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 210/00s
- 9 ObA 235/02b
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 235/02b
Auch; nur: Der Gesetzgeber hat hier eine pauschale Regelung zur Erfassung der Kosten einer auch im Interesse des Arbeitnehmers gelegenen Ausbildung getroffen. Ob die Ausbildung bei anderen (privaten) Arbeitgebern verwendet werden kann, bleibt außer Betracht. Es sind nur die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot zurückzuerstatten (hier: Militärpilot). (T1)
- 9 ObA 37/15d
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 37/15d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114931
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20010308_OGH0002_008OBA00210_00S0000_002