Die Revision der Kläger ist berechtigt; der Revision des Beklagten kommt hingegen keine Berechtigung zu.
Zutreffend haben die Vorinstanzen den Einwand des Verfalles der Ansprüche der Kläger nicht für berechtigt erachtet. Gemäß § 11 Z 11 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie ist dem Arbeitnehmer spätestens nach dem ersten Dienstmonat die Einstufung mittels Dienstzettels bekanntzugeben. Fest steht, daß es der Beklagte unterlassen hat, den Klägern einen Dienstzettel auszufolgen, so daß diesen ihre Einstufung nicht bekannt war. Damit hat aber der Beklagte selbst die Voraussetzung, welche die Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers rechtfertigt, nicht erfüllt. Es hat daher die Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB Platz zu greifen (Arb 10.976 = RdW 1993, 153 = ARD 4340/7/92). Daß diese Frist bei Klagseinbringung nicht abgelaufen war, steht außer Zweifel.Zutreffend haben die Vorinstanzen den Einwand des Verfalles der Ansprüche der Kläger nicht für berechtigt erachtet. Gemäß Paragraph 11, Ziffer 11, des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie ist dem Arbeitnehmer spätestens nach dem ersten Dienstmonat die Einstufung mittels Dienstzettels bekanntzugeben. Fest steht, daß es der Beklagte unterlassen hat, den Klägern einen Dienstzettel auszufolgen, so daß diesen ihre Einstufung nicht bekannt war. Damit hat aber der Beklagte selbst die Voraussetzung, welche die Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers rechtfertigt, nicht erfüllt. Es hat daher die Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB Platz zu greifen (Arb 10.976 = RdW 1993, 153 = ARD 4340/7/92). Daß diese Frist bei Klagseinbringung nicht abgelaufen war, steht außer Zweifel.
Nach bürgerlichem Recht kann ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Fall einer bösen Absicht oder auffallender Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden (SZ 5/53, 47/130 ua). Die Kläger haben ihr Begehren auf Zahlung von 4 % übersteigenden Zinsen darauf gestützt, daß sie Bankkredit in einer den jeweiligen Klagsbetrag übersteigenden Höhe in Anspruch genommen hätten, der mit dem begehrten Zinssatz zu verzinsen sei, und den Beklagten an dem Verzug auffallende Sorglosigkeit zur Last falle. Daß der Zweitkläger mit Zinsen in der begehrten Höhe belastet ist, wurde vom Beklagten außer Streit gestellt (AS 180); daß der Erstkläger für einen den Klagsbetrages übersteigenden Kredit Zinsen von 13 % jährlich zu zahlen hat, hat das Erstgericht mit Berichtigungsbeschluß festgestellt.
Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, den Beklagten treffe an dem Zahlungsverzug kein grobes Verschulden, kann nicht beigetreten werden. Daraus, daß die Kläger durch längere Zeit die ihnen ausgezahlten Löhne anstandslos angenommen haben, ist für den Beklagten nichts gewonnen. Dem Beklagten war bekannt, daß es sich bei den Klägern um Facharbeiter handelte, hatten sie doch die Lehre in seinem Betrieb absolviert. Auch daß die Kläger in ihrem erlernten Beruf tätig waren, mußte dem Beklagten bekannt sein. Der Betrieb hat eine überblickbare Größe - es werden nur ca 30 Facharbeiter beschäftigt - und es ist davon auszugehen, daß dem Beklagten als Fachmann die Abgrenzung zwischen Facharbeitertätigkeit und Hilfsarbeiten geläufig ist. Die Kläger waren auch bereits im Herbst 1990 an den Beklagten mit dem Begehren auf Zahlung des kollektivvertraglichen Lohnes herangetreten. Spätestens in diesem Zeitpunkt mußte ein allfällig früher bestandener Irrtum zu Tage treten.
Daß der Beklagte die Kläger nach Abschluß der Lehrzeit mit Facharbeitertätigkeiten beschäftigte, sie aber als Hilfsarbeiter entlohnte, wobei er ihnen die Einstufung entgegen der kollektivvertraglichen Anordnung nicht offenlegte, scheint auf eine bewußte Vorgangsweise zu deuten. Jedenfalls trifft aber den Beklagten der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit an der Nichtzahlung des gebührenden Lohnes, nachdem er auch über ausdrückliche Aufforderung der Kläger zur Zahlung des kollektivvertraglich zustehenden Lohnes keine Zahlung leistete. Die Kläger haben daher Anspruch auf die 4 % übersteigenden Zinsen, die sie für das in Anspruch genommene Darlehen zu zahlen haben.
Der Beklagte erklärte wohl, das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalt nach anzufechten. Zur Frage des Dienstzeugnisses enthält die Revision jedoch keinerlei Ausführungen, so daß sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hierauf einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.