Rechtssatz RS0034313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034313
Geschäftszahl
9ObA130/94 (9ObA131/94)
Entscheidungsdatum
29.06.1994
Norm
ABGB §1486 Z5
RahmenKollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie §11 Z11
RahmenKollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie §22 Z2
Rechtssatz
Hat es der Arbeitgeber unterlassen, dem Arbeitnehmer die Einstufung mittels Dienstzettels bekanntzugeben, hat er selbst die Voraussetzung, welche die Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers rechtfertigt, nicht erfüllt. Es hat daher die Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB Platz zu greifen.Hat es der Arbeitgeber unterlassen, dem Arbeitnehmer die Einstufung mittels Dienstzettels bekanntzugeben, hat er selbst die Voraussetzung, welche die Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers rechtfertigt, nicht erfüllt. Es hat daher die Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB Platz zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034313
Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_009OBA00130_9400000_001