Gemäß § 4 Abs 4 VBG kann ein Dienstverhältnis, welches auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Gemäß § 4a Abs 2 Z 3 VBG gilt § 4 Abs 4 ua dann nicht, wenn das Dienstverhältnis nach § 76 Abs 2 des AusG 1989, BGBl Nr 85, befristet verlängert wird.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, VBG kann ein Dienstverhältnis, welches auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, VBG gilt Paragraph 4, Absatz 4, ua dann nicht, wenn das Dienstverhältnis nach Paragraph 76, Absatz 2, des AusG 1989, Bundesgesetzblatt Nr 85, befristet verlängert wird.
Die Klägerin war von Beginn an als Ersatzkraft im Sinne des § 24 Z 1 AusG eingestellt worden, wobei unstrittig ist, daß ihr bekannt war, daß ihre Einstellung nur maximal auf die Dauer der karenzbedingten Abwesenheit einer bestimmten Vertragsbediensteten erfolgen sollte. Gemäß § 74 AusG ist der Unterabschnitt G (= §§ 75 f) des Ausschreibungsgesetzes auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die (Z 2) eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben. Strebt eine solche Ersatzkraft eine Verwendung gemäß § 75 Abs 1 AusG über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen. Nach Abs 2 leg cit hat der Fachvorgesetzte den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der in Abs 1 genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bedarf eine Mitteilung im Sinn des § 75 Abs 1 AusG schon nach dem klaren Gesetzestext keines formellen Ersuchens oder Antrages. Die Weiterleitung eines entsprechenden Wunsches durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten an die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle erfüllt daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, die Voraussetzungen einer Mitteilung genauso wie der im Abs 2 erwähnte Bericht des unmittelbaren Fachvorgesetzten mangels bestimmter Form auch in einen Routinebericht gekleidet werden kann. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 2 ZPO).Die Klägerin war von Beginn an als Ersatzkraft im Sinne des Paragraph 24, Ziffer eins, AusG eingestellt worden, wobei unstrittig ist, daß ihr bekannt war, daß ihre Einstellung nur maximal auf die Dauer der karenzbedingten Abwesenheit einer bestimmten Vertragsbediensteten erfolgen sollte. Gemäß Paragraph 74, AusG ist der Unterabschnitt G (= Paragraphen 75, f) des Ausschreibungsgesetzes auf Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, anzuwenden, die (Ziffer 2,) eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben. Strebt eine solche Ersatzkraft eine Verwendung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AusG über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen. Nach Absatz 2, leg cit hat der Fachvorgesetzte den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der in Absatz eins, genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bedarf eine Mitteilung im Sinn des Paragraph 75, Absatz eins, AusG schon nach dem klaren Gesetzestext keines formellen Ersuchens oder Antrages. Die Weiterleitung eines entsprechenden Wunsches durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten an die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle erfüllt daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, die Voraussetzungen einer Mitteilung genauso wie der im Absatz 2, erwähnte Bericht des unmittelbaren Fachvorgesetzten mangels bestimmter Form auch in einen Routinebericht gekleidet werden kann. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 2, ZPO).
Nach den Materialien (Regierungsvorlage 127 der Beilagen XVIII. GP) war es das Ziel der Novelle BGBl 366/1991, der Kritik am Ausschreibungsgesetz 1989 zu begegnen und insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahl- und Beurteilungsverfahren sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern. Eine Neuregelung der Abschnitte VII (- darunter fällt das Ersatzkräfteüberprüfungsverfahren im Sinne der §§ 75 ff AusG -) und VIII, sollte - unter Wahrung des Objektivierungsgebotes - vor allem eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahl- und Entscheidungsmöglichkeiten gewährleisten. Mißt man nun die Fristen des § 75 AusG an dieser Absicht des Gesetzgebers, wird offensichtlich, daß Dienststellen durch Beachtung dieser Fristen angehalten werden sollen, dem Beschleunigungsgedanken Rechnung zu tragen. Desgleichen soll den Dienststellen aber auch die für einen Verlängerungsvorgang notwendige Zeit dadurch eingeräumt werden, daß der Dienstnehmer verpflichtet wird, eine Verlängerungsabsicht mindestens drei Monate vor Ende seines befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend darauf verwiesen, daß dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, er habe eine derart starre Regelung herbeiführen wollen, daß bei Versäumung einer dieser Fristen eine Verlängerung im Sinne des § 76 Abs 2 AusG jedenfalls verwehrt sei. Insbesondere kann nicht übersehen werden, daß die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zwar nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission (§ 75 Abs 4 AusG) spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs 5 angeführten Frist zu entscheiden hat, ob das Dienstverhältnis 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder 2. nicht verlängert wird (§ 76 Abs 1 AusG); doch besteht weder für die Bekanntgabe dieser Entscheidung noch für die Errichtung der schriftlichen Vertragsurkunde eine Fristbindung. Wenngleich Dienstverträge nach dem VBG auch durch konkludente Handlungen zustandekommen oder abgeändert werden können (SZ 34/196 ua), konnte die Klägerin im Hinblick auf die festgestellten Umstände (Einstellung als Ersatzkraft iSd § 24 Z 1 AusG vom Beginn an und Bekundung des Wunsches, dieses Dienstverhältnis zu verlängern), allein aus der Tatsache, daß sie über den Befristungszeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt wurde, noch nicht auf eine uneingeschränkte Weiterverwendung schließen. Die vorliegende Verlängerung unterfällt sohin der Bestimmung des § 4a Abs 2 Z 3 VBG iVm § 76 Abs 2 AusG 1989, sodaß es zu keiner Verlängerung auf unbestimmte Zeit im Sinne des § 4 Abs 4 VBG gekommen ist.Nach den Materialien (Regierungsvorlage 127 der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode war es das Ziel der Novelle Bundesgesetzblatt 366 aus 1991,, der Kritik am Ausschreibungsgesetz 1989 zu begegnen und insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahl- und Beurteilungsverfahren sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern. Eine Neuregelung der Abschnitte römisch sieben (- darunter fällt das Ersatzkräfteüberprüfungsverfahren im Sinne der Paragraphen 75, ff AusG -) und römisch acht, sollte - unter Wahrung des Objektivierungsgebotes - vor allem eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahl- und Entscheidungsmöglichkeiten gewährleisten. Mißt man nun die Fristen des Paragraph 75, AusG an dieser Absicht des Gesetzgebers, wird offensichtlich, daß Dienststellen durch Beachtung dieser Fristen angehalten werden sollen, dem Beschleunigungsgedanken Rechnung zu tragen. Desgleichen soll den Dienststellen aber auch die für einen Verlängerungsvorgang notwendige Zeit dadurch eingeräumt werden, daß der Dienstnehmer verpflichtet wird, eine Verlängerungsabsicht mindestens drei Monate vor Ende seines befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend darauf verwiesen, daß dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, er habe eine derart starre Regelung herbeiführen wollen, daß bei Versäumung einer dieser Fristen eine Verlängerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AusG jedenfalls verwehrt sei. Insbesondere kann nicht übersehen werden, daß die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zwar nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission (Paragraph 75, Absatz 4, AusG) spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist zu entscheiden hat, ob das Dienstverhältnis 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder 2. nicht verlängert wird (Paragraph 76, Absatz eins, AusG); doch besteht weder für die Bekanntgabe dieser Entscheidung noch für die Errichtung der schriftlichen Vertragsurkunde eine Fristbindung. Wenngleich Dienstverträge nach dem VBG auch durch konkludente Handlungen zustandekommen oder abgeändert werden können (SZ 34/196 ua), konnte die Klägerin im Hinblick auf die festgestellten Umstände (Einstellung als Ersatzkraft iSd Paragraph 24, Ziffer eins, AusG vom Beginn an und Bekundung des Wunsches, dieses Dienstverhältnis zu verlängern), allein aus der Tatsache, daß sie über den Befristungszeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt wurde, noch nicht auf eine uneingeschränkte Weiterverwendung schließen. Die vorliegende Verlängerung unterfällt sohin der Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, VBG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AusG 1989, sodaß es zu keiner Verlängerung auf unbestimmte Zeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, VBG gekommen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.