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Rechtssatz RS0112458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112458

Geschäftszahl

9ObA130/99d

Entscheidungsdatum

29.09.1999

Rechtssatz

Ziel der Novelle Bundesgesetzblatt 366 aus 1991, war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern, dies vor allem durch eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, er habe eine derart starre Regelung herbeiführen wollen, daß bei Versäumung einer der Fristen des Paragraph 75, AusG eine Verlängerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AusG jedenfalls verwehrt sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112458

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_009OBA00130_99D0000_001