Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Verwalter des Rehabilitationszentrums der Beklagten in B*****. Auf sein Dienstverhältnis kommt die Dienstordnung A der Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) zur Anwendung.
Im Zuge der Neugestaltung des dem Rehabilitationszentrum angeschlossenen Personalwohnhauses wurde dieses Haus ausgehöhlt, sodaß nur die Außenwände, Decken und tragenden Wände stehenblieben. Die allgemeine Dienstanweisung Nr.332 der Beklagten (ADA 332) normiert, daß auch für die Zeit von Zu-, Um- und Ausbauten für die Meldung von Veränderungsanzeigen der betroffenen Inventargegenstände der Außenstellen- bzw. Verwaltungsleiter zuständig ist (Pkt.3 Abs 2); jede Standortveränderung eines Inventargegenstandes ist unverzüglich der Wirtschaftsabteilung mittels Inventarveränderungsanzeige zu melden (Pkt.5.1); allfällige nicht mehr in Verwendung stehende Gegenstände sind der Wirtschaftsabteilung zu melden und nach Prüfung der Verwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit anderweitig zuzuteilen oder auszuscheiden (5.3 Abs 2).Im Zuge der Neugestaltung des dem Rehabilitationszentrum angeschlossenen Personalwohnhauses wurde dieses Haus ausgehöhlt, sodaß nur die Außenwände, Decken und tragenden Wände stehenblieben. Die allgemeine Dienstanweisung Nr.332 der Beklagten (ADA 332) normiert, daß auch für die Zeit von Zu-, Um- und Ausbauten für die Meldung von Veränderungsanzeigen der betroffenen Inventargegenstände der Außenstellen- bzw. Verwaltungsleiter zuständig ist (Pkt.3 Absatz 2,); jede Standortveränderung eines Inventargegenstandes ist unverzüglich der Wirtschaftsabteilung mittels Inventarveränderungsanzeige zu melden (Pkt.5.1); allfällige nicht mehr in Verwendung stehende Gegenstände sind der Wirtschaftsabteilung zu melden und nach Prüfung der Verwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit anderweitig zuzuteilen oder auszuscheiden (5.3 Absatz 2,).
Der Kläger begann im Oktober 1994, mit Hilfe seiner Hausarbeiter verschiedene Einbaumöbel in den leeren Wohneinheiten des Personalwohnheimes abzubauen bzw. überließ diese Arbeiten Interessenten, die diese Möbel für sich verwenden wollten. Es wurden Einrichtungsgegenstände im Privatwohnhaus des Klägers zwischengelagert, andere an Interessenten - meist Mitarbeiter - mit der Auflage abgegeben, daß ein erst festzusetzender Kaufpreis zu zahlen sein werde. In der "kleinen Verwalterbesprechung" vom 13.10.1994 berichtete der Kläger über die begonnene Räumung, nicht aber über die Art ihrer Durchführung. In der "großen Verwalterbesprechung" vom 22.11.1994 wurde die ADA 332 in Erinnerung gerufen. Für die Inventarveränderungsanzeige vorgesehene Formulare füllte der Kläger erstmals im Jänner 1995 aus. Der leitende Angestellte der Beklagten erfuhr erstmals Ende Jänner 1995 vom Generaldirektor - Stellvertreter, daß es aufklärungsbedürftige Vorgänge in Bezug auf Inventarverkäufe gebe. Er schaltete noch Ende Jänner 1995 die Innenrevision ein. Mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 20.3.1995 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Disziplinarerkenntnis vom 4.12.1995 wurde er schuldig erkannt, dadurch, daß er im Zusammenhang mit dem Um- bzw. Neubau des Personalwohnheimes .... ab Oktober 1994, vor allem im November 1994, die im Personalwohnheim untergebrachten beweglichen und eingebauten Einrichtungsgegenstände entgegen der ADA 332 ohne vorgängige Kontaktnahme mit der Verwaltungsabteilung der Anstalt an Interessenten teilweise mit der Vereinbarung abgab, den nachträglich festzusetzenden Preis zu bezahlen, jedenfalls die Vorschriften über die Inventarführung bzw. Bewertung mißachtet und ein Dienstvergehen begangen zu haben. Dieses Dienstvergehen wurde mit der Geldstrafe des im November 1994 gebührenden Monatsbezuges geahndet.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieses Disziplinarerkenntnisses und die Zahlung der von ihm im Disziplinarverfahren aufgewendeten Verteidigerkosten von S 72.114,50 sA. Das ihm angelastete Fehlverhalten sei mehr als 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt, sodaß nach der DO.A kein Disziplinarverfahren mehr hätte eingeleitet werden dürfen. Jedenfalls habe aber der Obmann der Beklagten mehr als 3 Monate vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens "Kenntnis gehabt". Im übrigen stelle das ihm angelastete Verhalten kein Dienstvergehen dar, weil er im ausschließlichem Interesse der Beklagten und zu deren Nutzen gehandelt habe. Auf den tatsächlich durchgeführten Totalabbruch des Gebäudes seien die internen Vorschriften über Inventarführung bzw. Bewertung nicht anzuwenden. Im Disziplinarverfahren seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden, weil die von ihm beantragten Beweise nicht vollständig aufgenommen worden seien und er vor Schluß der Disziplinarverhandlung keine Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gehabt habe. Im Hinblick auf den vorgebrachten Sachverhalt und auf das tadellose Vorleben des Klägers entspringe die Disziplinarstrafe einer denkunmöglichen Anwendung der Disziplinarvorschrift.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die Inventarbewegungen unter Außerachtlassung der ihn nach der ADA 332 treffenden Meldepflichten und ohne Kenntnis und Willen des hiefür zuständigen Fachbereiches der Beklagten vorgenommen. Er habe sich nicht über die Restbuchwerte der Inventargegenstände erkundigt und habe der Wirtschaftsabteilung erst über Auftrag am 25.1.1995 Inventarveränderungsanzeigen übermittelt. Der Restbuchwert der vom Kläger gegen einen erst nachträglich festzusetzenden Preis abgegebenen Inventargegenstände habe S 45.559,24 betragen; dem sei ein vom Kläger mit Schreiben vom 26.1.1995 vorgeschlagener "Abverkaufspreis" von S 12.700,- gegenübergestanden. Eine Vielzahl von Inventargegenständen habe der Kläger kostenlos an teilweise nicht mehr bestimmbare Personen abgegeben. Der Restbuchwert dieser Gegenstände habe S 187.792,63 betragen. Die beim Kläger zwischengelagerten Gegenstände seien von ihm privat benutzt worden. Verjährung iS des § 110 Abs 1 DO.A sei nicht eingetreten. Daß der Obmann der Beklagten bereits im November 1994 über die Verfehlungen des Klägers informiert worden sei, sei unrichtig. Zudem komme es nach § 110 Abs 1 DO.A nicht auf die Kenntnis des Obmannes, sondern auf jene des leitenden Angestellten an.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die Inventarbewegungen unter Außerachtlassung der ihn nach der ADA 332 treffenden Meldepflichten und ohne Kenntnis und Willen des hiefür zuständigen Fachbereiches der Beklagten vorgenommen. Er habe sich nicht über die Restbuchwerte der Inventargegenstände erkundigt und habe der Wirtschaftsabteilung erst über Auftrag am 25.1.1995 Inventarveränderungsanzeigen übermittelt. Der Restbuchwert der vom Kläger gegen einen erst nachträglich festzusetzenden Preis abgegebenen Inventargegenstände habe S 45.559,24 betragen; dem sei ein vom Kläger mit Schreiben vom 26.1.1995 vorgeschlagener "Abverkaufspreis" von S 12.700,- gegenübergestanden. Eine Vielzahl von Inventargegenständen habe der Kläger kostenlos an teilweise nicht mehr bestimmbare Personen abgegeben. Der Restbuchwert dieser Gegenstände habe S 187.792,63 betragen. Die beim Kläger zwischengelagerten Gegenstände seien von ihm privat benutzt worden. Verjährung iS des Paragraph 110, Absatz eins, DO.A sei nicht eingetreten. Daß der Obmann der Beklagten bereits im November 1994 über die Verfehlungen des Klägers informiert worden sei, sei unrichtig. Zudem komme es nach Paragraph 110, Absatz eins, DO.A nicht auf die Kenntnis des Obmannes, sondern auf jene des leitenden Angestellten an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, daß die ADA 332 zur Anwendung komme, weil das Personalwohnheim nicht abgebrochen, sondern umgebaut worden sei. Der Kläger habe gegen die aufgrund der ADA 332 bestehenden Meldepflichten verstoßen. Er habe erst im Jänner 1995 die vorgesehenen Formulare ausgefüllt, obwohl ihm am 22.11.1994 die ADA 332 in Erinnerung gerufen worden sei. Ob er objektiv zum Nutzen und im Interesse der Beklagten gehandelt habe, sei irrelevant. Verjährung sei nicht eingetreten, weil das Disziplinarverfahrens innerhalb der dreimonatigen Frist des § 110 Abs 1 Z 1 DO.A eingeleitet worden sei. Diese Frist bestimme sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt sei. Dies sei erst Ende Jänner 1995 der Fall gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, daß die ADA 332 zur Anwendung komme, weil das Personalwohnheim nicht abgebrochen, sondern umgebaut worden sei. Der Kläger habe gegen die aufgrund der ADA 332 bestehenden Meldepflichten verstoßen. Er habe erst im Jänner 1995 die vorgesehenen Formulare ausgefüllt, obwohl ihm am 22.11.1994 die ADA 332 in Erinnerung gerufen worden sei. Ob er objektiv zum Nutzen und im Interesse der Beklagten gehandelt habe, sei irrelevant. Verjährung sei nicht eingetreten, weil das Disziplinarverfahrens innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, DO.A eingeleitet worden sei. Diese Frist bestimme sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt sei. Dies sei erst Ende Jänner 1995 der Fall gewesen.
Das Berufungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluß das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat auf dieser Grundlage folgende Rechtsauffassung:
Die Verjährungsvorschrift des § 110 Abs 1 Z 1 DO.A (Anm: in der damals geltenden Fassung) stelle auf die Kenntnis des leitenden Angestellten ab und sehe die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dieser Kenntnis als zulässig an. Diese Bestimmung habe ihre Grundlage in den Organisationsvorschriften der Beklagten. Deren geschäftsführendes Organ sei der Vorstand, in dem der Obmann den Vorsitz führe. Die Bediensteten der Beklagten seien dem Vorstand unterstellt. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bürogeschäfte sei der leitende Angestellte als Vorgesetzter der Bediensteten verantwortlich. Die Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens liege gemäß § 114 DO.A (Anm: in der damals geltenden Fassung) beim Vorstand. Demgemäß sei § 110 Abs 1 Z 1 DO.A dahin auszulegen, daß nicht allein auf die tatsächliche Kenntnis des leitenden Angestellten abgestellt werden könne, sondern darauf, welche Kenntnis der Beklagten zuzurechnen sei. Die Kenntnis des obersten geschäftsführenden Vertretungsorganes des Sozialversicherungsträgers sei der Beklagten zurechenbar. Für den Arbeitnehmer müsse der Eindruck entstehen, daß sein Verhalten von der Beklagten nicht geahndet werde, weil diesem obersten geschäftsführenden Organ die Möglichkeit einer Weisung an die Angestellten - auch den leitenden Angestellten - offenstehe. Die Verantwortung für diesen Bereich sei durch die Organisationsbestimmungen keinem anderen Organ zugeordnet worden und verbleibe daher auch dann beim Vorstand, wenn er sich zur Durchführung der Angestellten, und zwar unter Verantwortung des leitenden Angestellten, bediene. Es bedürfe daher Feststellungen darüber, ob der Obmann der Beklagten von der Dienstverfehlung bereits 3 Monate vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Kenntnis erlangt habe. Da das Erstgericht solche Feststellungen nicht getroffen habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der eine abschließende Beurteilung nicht zulasse. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig.Die Verjährungsvorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, DO.A Anmerkung, in der damals geltenden Fassung) stelle auf die Kenntnis des leitenden Angestellten ab und sehe die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dieser Kenntnis als zulässig an. Diese Bestimmung habe ihre Grundlage in den Organisationsvorschriften der Beklagten. Deren geschäftsführendes Organ sei der Vorstand, in dem der Obmann den Vorsitz führe. Die Bediensteten der Beklagten seien dem Vorstand unterstellt. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bürogeschäfte sei der leitende Angestellte als Vorgesetzter der Bediensteten verantwortlich. Die Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens liege gemäß Paragraph 114, DO.A Anmerkung, in der damals geltenden Fassung) beim Vorstand. Demgemäß sei Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, DO.A dahin auszulegen, daß nicht allein auf die tatsächliche Kenntnis des leitenden Angestellten abgestellt werden könne, sondern darauf, welche Kenntnis der Beklagten zuzurechnen sei. Die Kenntnis des obersten geschäftsführenden Vertretungsorganes des Sozialversicherungsträgers sei der Beklagten zurechenbar. Für den Arbeitnehmer müsse der Eindruck entstehen, daß sein Verhalten von der Beklagten nicht geahndet werde, weil diesem obersten geschäftsführenden Organ die Möglichkeit einer Weisung an die Angestellten - auch den leitenden Angestellten - offenstehe. Die Verantwortung für diesen Bereich sei durch die Organisationsbestimmungen keinem anderen Organ zugeordnet worden und verbleibe daher auch dann beim Vorstand, wenn er sich zur Durchführung der Angestellten, und zwar unter Verantwortung des leitenden Angestellten, bediene. Es bedürfe daher Feststellungen darüber, ob der Obmann der Beklagten von der Dienstverfehlung bereits 3 Monate vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Kenntnis erlangt habe. Da das Erstgericht solche Feststellungen nicht getroffen habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der eine abschließende Beurteilung nicht zulasse. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig.
Im übrigen sei aber davon auszugehen, daß der Kläger zur Einhaltung der ADA 332 verpflichtet gewesen wäre. Diese Dienstanweisung, die auch für die Zeit von Zu-, Um- und Ausbauten gelte, sei auch auf die in Rede stehende Bautätigkeit anwendbar, weil im Hinblick auf das Stehenbleiben der Außenmauern, der tragenden Mauern und der Decken des Gebäudes nicht von einem Abbruch, sondern von einem Umbau auszugehen sei. Die Prüfung der weiteren Verwendbarkeit der Inventargegenstände bzw. deren Ausscheiden falle nicht in die Entscheidungsbefugnis des Verwalters, sondern obliege der Wirtschaftsabteilung. Nur dadurch könne gewährleistet werden, daß im gesamten Bereich der Beklagten nach einer möglichst nutzbringenden Verwendung der Gegenstände gesucht werde. Die dessenungeachtet erfolgte Weitergabe von Einrichtungsgegenständen ohne Einhaltung der in der Dienstanweisung vorgesehenen Vorgangsweise stelle jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung dar, weil eine Entscheidungsbefugnis über die Weiterverwendung von Inventargegenständen dem Kläger nicht zugekommen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger behaupte, sein Verhalten sei wirtschaftlich und zweckmäßig gewesen. Eine Pflichtenkollision des Klägers sei nicht vorgelegen, weil er nicht zu wirtschaftlichem Handeln, sondern nur zur Meldung an die Verwaltungsabteilung verpflichtet gewesen sei. Ob die Beklagte durch sein Verhalten einen Nachteil oder einen Nutzen erlitten habe, sei daher nicht zu prüfen. Die über den Kläger verhängte Disziplinarstrafe stehe auch mit der Funktion des Disziplinarstrafrechtes in Einklang.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zur Frage, ob die Kenntnis des Obmanns eines Sozialversicherungsträgers über ein Disziplinarvergehen dem Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit § 110 Abs 1 Z 1 DO.A zuzurechnen sein, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zur Frage, ob die Kenntnis des Obmanns eines Sozialversicherungsträgers über ein Disziplinarvergehen dem Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, DO.A zuzurechnen sein, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.