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Rechtssatz RS0110133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110133

Geschäftszahl

9ObA131/98z

Entscheidungsdatum

10.06.1998

Norm

DO.A §110 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zum Beginn der dreimonatigen Verjährungsfrist ist erforderlich, daß dem leitenden Angestellten (Obmann) ein konkreter Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, der es erlaubt, die Tragweite des in Betracht kommenden Verhalten des Angestellten zu beurteilen und das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Die Kenntnis von Gerüchten oder von nicht näher konkretisierten "aufklärungsbedürftigen Vorgängen" reichen nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110133

Dokumentnummer

JJR_19980610_OGH0002_009OBA00131_98Z0000_001