Rechtssatz RS0110133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110133
Entscheidungsdatum
10.06.1998
Rechtssatz
Zum Beginn der dreimonatigen Verjährungsfrist ist erforderlich, daß dem leitenden Angestellten (Obmann) ein konkreter Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, der es erlaubt, die Tragweite des in Betracht kommenden Verhalten des Angestellten zu beurteilen und das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung zu erkennen. Die Kenntnis von Gerüchten oder von nicht näher konkretisierten "aufklärungsbedürftigen Vorgängen" reichen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110133
Dokumentnummer
JJR_19980610_OGH0002_009OBA00131_98Z0000_001