Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 13.Juni 1988 bis 18.Mai 1992 bei der beklagten Partei als Chemiearbeiter beschäftigt. Er fuhr mit der Schnellbahn von seiner Wohnung in Floridsdorf nach Hetzendorf; die Fahrzeit betrug 26 Minuten. Vom Bahnhof fuhr der Kläger noch 10 Minuten mit dem Bus zum Werk Siebenhirten. Der Zeitaufwand für die Fahrt zum Werk betrug inklusive durchschnittlicher Wartezeit zumindest 15 Minuten.
Die beklagte Partei verlegte ihre Betriebsstätte nach Gumpoldskirchen. Die Fahrzeit der Schnellbahn nach Gumpoldskirchen beträgt 52 Minuten. Vom Bahnhof werden die Arbeitnehmer der beklagten Partei mit einem Werksbus ohne Wartezeit abgeholt; die Fahrzeit des Werksbusses beträgt nur drei Minuten, so daß sich die gesamte Fahrzeit pro Fahrt von 41 Minuten auf 55 Minuten erhöht.
Die für den Kläger relevanten Ankunftszeiten der Schnellbahn in Gumpoldskirchen sind 6,30 Uhr, 14,20 Uhr und 21,49 Uhr; die Abfahrtszeiten 6,56 Uhr; 14,59 Uhr und 23,12 Uhr. Die Schichten in Gumpoldskirchen sind wie folgt angesetzt: Schicht I 6,45 Uhr bis 14,45 Uhr; Schicht II 14,45 Uhr bis 22,45 Uhr; Schicht III 22,45 Uhr bis 6,45 Uhr. Der Kläger arbeitete in der Kleinproduktion in den Schichten I und II. Die Arbeit in Schicht III hätte der Zustimmung des Klägers bedurft. Allenfalls entstehende Wartezeiten konnte der Kläger zum Umziehen und Waschen benützen.Die für den Kläger relevanten Ankunftszeiten der Schnellbahn in Gumpoldskirchen sind 6,30 Uhr, 14,20 Uhr und 21,49 Uhr; die Abfahrtszeiten 6,56 Uhr; 14,59 Uhr und 23,12 Uhr. Die Schichten in Gumpoldskirchen sind wie folgt angesetzt: Schicht römisch eins 6,45 Uhr bis 14,45 Uhr; Schicht römisch zwei 14,45 Uhr bis 22,45 Uhr; Schicht römisch drei 22,45 Uhr bis 6,45 Uhr. Der Kläger arbeitete in der Kleinproduktion in den Schichten römisch eins und römisch zwei. Die Arbeit in Schicht römisch drei hätte der Zustimmung des Klägers bedurft. Allenfalls entstehende Wartezeiten konnte der Kläger zum Umziehen und Waschen benützen.
Die beklagte Partei zahlt an ihre Arbeitnehmer wegen der Werksverlegung einen um S 5,- höheren Stundenlohn.
Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung, weil sich der Kläger weigerte, unter diesen Bedingungen in Gumpoldskirchen zu arbeiten.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von 42.961,20 S brutto sA an entlassungsabhängigen Ansprüchen und brachte vor, daß die Entlassung unberechtigt gewesen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe ihre Produktionsstätte von Wien-Siebenhirten nach Gumpoldskirchen verlegt; die geographische Entfernung betrage 14 km, der zeitliche Mehraufwand sei bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis durch den nunmehrigen Transfer mit dem Werksbus geringfügig. In dem neu errichteten Werk seien die Arbeitsbedingungen wesentlich besser als im alten Werk. Zur Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes und allenfalls erhöhter Fahrtkosten habe die beklagte Partei eine Erhöhung des Stundenlohnes um S 5,- zugestanden. Die beklagte Partei habe ihre Mitarbeiter vor die Wahl gestellt, entweder unter diesen Bedingungen in Gumpoldskirchen zu arbeiten oder zu kündigen. Der Kläger habe sich geweigert, seine Arbeit in Gumpoldskirchen zu verrichten. Diese Arbeitsverweigerung sei der Grund für die Entlassung gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Erhöhung der Fahrzeit sei dem Kläger noch zumutbar, zumal einem Mehraufwand von 14 Minuten je Fahrt eine Mehrzahlung von S 5,- brutto pro Stunden gegenüberstehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Bei Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer nach einer Betriebsverlegung zur Fortsetzung der Dienstleistung an der neuen Betriebsstätte verpflichtet sei, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer zu prüfen. Die längere Schnellbahnfahrt werde durch die kürzere Busfahrt zumindest teilweise kompensiert, wobei sich auch noch eine besonders bei schlechter Witterung ins Gewicht fallende Erhöhung der Bequemlichkeit dadurch ergebe, daß die Arbeitnehmer mit Werksbussen vom Bahnhof zum Werk gebracht würden. Hinzu komme die von der beklagten Partei zugestandene Erhöhung des Stundenlohnes um S 5,-. Die Weigerung des Klägers, seine Arbeit an der neuen Betriebsstätte fortzusetzen, sei daher nicht berechtigt gewesen; da der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit umfasse, sei die Entlassung des Klägers nach dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Bei Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer nach einer Betriebsverlegung zur Fortsetzung der Dienstleistung an der neuen Betriebsstätte verpflichtet sei, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer zu prüfen. Die längere Schnellbahnfahrt werde durch die kürzere Busfahrt zumindest teilweise kompensiert, wobei sich auch noch eine besonders bei schlechter Witterung ins Gewicht fallende Erhöhung der Bequemlichkeit dadurch ergebe, daß die Arbeitnehmer mit Werksbussen vom Bahnhof zum Werk gebracht würden. Hinzu komme die von der beklagten Partei zugestandene Erhöhung des Stundenlohnes um S 5,-. Die Weigerung des Klägers, seine Arbeit an der neuen Betriebsstätte fortzusetzen, sei daher nicht berechtigt gewesen; da der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit umfasse, sei die Entlassung des Klägers nach dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.