Rechtssatz RS0106030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106030
Entscheidungsdatum
14.06.2000
Rechtssatz
Wenn aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgeht, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den dann tatsächlich verrichteten (oder im Dienstvertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat. Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfaßt, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich auch sonst noch zu leisten bereit ist.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 198/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 198/86
Veröff: JBl 1987,468 = ZAS 1987/16 S 130 (Tomandl) = RdW 1987,300
- 9 ObA 92/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
Beisatz: Die tatsächliche Verwendung bezeichnet nur in den seltensten Fällen die Grenze der Arbeitspflicht. (T1) Veröff: RdW 1988,171 = WBl 1988,90
- 9 ObA 30/90
Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 30/90
Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 192/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 192/93
nur: Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfaßt, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich auch sonst noch zu leisten bereit ist. (T3) Beis wie T2
- 9 ObA 133/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 133/94
nur: Wenn aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgeht, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den dann tatsächlich verrichteten (oder im Dienstvertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat. (T4) Beisatz: Hier: Frage des Arbeitsortes. (T5)
- 8 ObA 309/94
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 309/94
Beis wie T1; Beis wie T2
- 8 ObA 21/97i
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 21/97i
Beis wie T2
- 9 ObA 51/99m
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 51/99m
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage der Zumutbarkeit der Änderung des Arbeitsorts sind insbesonders Verkehrsverbindungen und Anreisezeiten zu beachten. (T6)
- 9 ObA 48/00z
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 48/00z
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Entscheidend ist, ob zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine spezifische, über die demonstrative Anführung des Dienstortes hinausgehende Verwendung nur an einem bestimmten Ort vereinbart wurde. (T7); Veröff: SZ 73/97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0106030
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_005