Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat am 1. September 1962 in die Dienste der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Mit 1. Jänner 1963 wurde er zum Stellvertreter des Leiters der Außenstelle Salzburg bestellt. Auf sein Dienstverhältnis findet nunmehr die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (im folgenden: DO.A) Anwendung. Seit 1. August 1979 ist der Kläger als ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten der Landesstelle Salzburg in die Gehaltsgruppe G Dienstklasse II (im folgenden kurz: G/II) eingereiht. Seit Beginn seines Dienstverhältnisses ist der Kläger alleiniger Rechtsreferent der Landesstelle Salzburg. Der Verwaltungsausschuß der beklagten Partei beschloß in der Sitzung vom 27. April 1983, den Kläger zusätzlich zu den genannten Funktionen mit Wirkung ab 1. Juli 1983 zum Leiter der Versicherungs- und Beitragsabteilung der Landesstelle Salzburg zu bestellen (Schreiben vom 28. April 1983).Der Kläger trat am 1. September 1962 in die Dienste der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Mit 1. Jänner 1963 wurde er zum Stellvertreter des Leiters der Außenstelle Salzburg bestellt. Auf sein Dienstverhältnis findet nunmehr die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (im folgenden: DO.A) Anwendung. Seit 1. August 1979 ist der Kläger als ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten der Landesstelle Salzburg in die Gehaltsgruppe G Dienstklasse römisch zwei (im folgenden kurz: G/II) eingereiht. Seit Beginn seines Dienstverhältnisses ist der Kläger alleiniger Rechtsreferent der Landesstelle Salzburg. Der Verwaltungsausschuß der beklagten Partei beschloß in der Sitzung vom 27. April 1983, den Kläger zusätzlich zu den genannten Funktionen mit Wirkung ab 1. Juli 1983 zum Leiter der Versicherungs- und Beitragsabteilung der Landesstelle Salzburg zu bestellen (Schreiben vom 28. April 1983).
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß diese Bestellung inhaltlich eine nichtige Weisung der beklagten Partei sei, und brachte dazu vor, daß sein Aufgabenbereich mit der Bestellung zum Stellvertreter des Leiters der Außenstelle Salzburg per 1. Jänner 1963 endgültig festgelegt worden sei und in der Leitung des Rechtsreferates und den Aufgaben als Direktorstellvertreter bestehe. Zur Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten sei er nicht verpflichtet, weshalb er der erteilten Weisung auch nur unter Protest Folge geleistet habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der abgeschlossene Dienstvertrag das Dienstverhältnis des Klägers nicht bis ins Einzelne bestimme. Entscheidend für den Inhalt des Dienstverhältnisses sei der Aufgabenbereich des Klägers auf Grund seiner jeweiligen tatsächlichen Verwendung. Der Kläger sei im Zuge von Einsparungsmaßnahmen zusätzlich zum Leiter der Versicherungs- und Beitragsabteilung bestellt worden. Dies sei ihm zumutbar, weil er bisher, was die Arbeitszeit betreffe, nicht ausgelastet gewesen und außerdem von früheren Aufgaben entbunden worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Als rechtskundiger Sachbearbeiter bedient sich der Kläger teils des zentralen Textbüros, das Klagen und andere Schriftsätze für ihn vorbereitet, teils der Schreibkräfte aus anderen Abteilungen. Dem Kläger sind keine Juristen untergeordnet. Er hat in Leistungsstreitigkeiten die Verhandlungen vorzubereiten und zu verrichten und Bescheide zu erlassen. Er berät ferner einzelne Abteilungen in den an ihn herangetragenen Rechtsfragen. Der Arbeitsanfall in Rechtsangelegenheiten stieg seit 1974 zahlenmäßig insbesondere durch die Zusammenlegung der Meisterkrankenkasse mit der Gewerblichen Selbständigenversicherung, aber auch dadurch, daß Pensionsangelegenheiten erst dann mit der Hauptabteilung 2 in Wien zu klären sind, nachdem der zuständige Rechtsreferent einer Landesstelle um Rat gefragt wurde. 1979 wurde der Kläger auch zum Kontaktmann der Ärztekammer Salzburg bestellt. Er berät an vielen Nachmittagen (Sprechtagen) die Ärzteschaft.
Diese juristische Tätigkeit setzte der Kläger nach Bestellung zum Direktorstellvertreter der beklagten Partei am 1. August 1979 fort. In dieser Eigenschaft hat der Kläger den Leiter der Landesstelle während dessen Verhinderungen (Dienstreisen, Urlaube, Krankheiten, sonstige Abwesenheiten) in personellen und formellen Aufgaben zu vertreten, zB Begrüßung des Personals, Abzeichnung und Durchsicht von Zeiterfassungsformularen, Überwachung von verwaltungstechnischen Dingen (Beaufsichtigung von Handwerkern etc.), Durchsicht der Chefpost, Aussprache in dienstlichen Angelegenheiten mit Mitarbeitern.
Auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 1976, 4 Ob 8/76 steht fest, daß der Kläger bei Beginn seiner Tätigkeit sondervertraglich mit der Leistung des Rechtsreferates betraut und in der Folge stets als solcher Leiter behandelt und bezeichnet wurde. Seit 12. Jänner 1981 existieren in vier Landesstellen (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark) Rechtsabteilungen, in den übrigen 5 Landesstellen, darunter auch in Salzburg, sind die Rechtsangelegenheiten im Rahmen der Landesstellenleitung von Rechtsreferenten zu bearbeiten. Die Geschäfte der Rechtsabteilungen und der Rechtsreferenten sind gleichartig: Einwendungen zu Klagen in Leistungsstreitsachen vor Schiedsgerichten der Sozialversicherung, Vorlage an den Landeshauptmann bei Einsprüchen in Verwaltungssachen, Intervention in Verfahren in Verwaltungssachen, in Leistungsstreitsachen erster Instanz und vor den ordentlichen Gerichten, bescheidmäßige Feststellung in Verwaltungssachen, Bearbeitung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den der Landesstelle obliegenden Sachbearbeitungsaufgaben, erforderlichenfalls Vorlage an die Hauptstelle, Durchführung der Regreßverfahren in der Krankenversicherung, Mitwirkung in Regreßverfahren bei der Pensionsversicherung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Der Umfang der anfallenden Geschäfte ist in den Landesstellen verschieden groß. Teils macht er unter Einrichtung einer Rechtsabteilung die Beschäftigung einer Mehrzahl von Juristen notwendig, teils finden die Landesstellen mit einem Rechtsreferenten das Auslangen.
Im provisorischen Dienstpostenplan der beklagten Partei vom 12. Jänner 1981 ist pro Landesstelle unter anderen je ein Dienstposten vorgesehen:
a) für den Stellvertreter des leitenden Angestellten in G/II, wobei diese Stellvertreter jeweils eine Abteilung zu führen haben,
b) für den Leiter der Versicherungs- und Beitragsabteilung in F/III und
c) für den juristischen Sachbearbeiter, der unmittelbar dem Leiter der Landesstelle unterstellt ist, in E/III.
Anläßlich der Bestellung zum Direktorstellvertreter am 1. August 1979 wurde dem Kläger von der beklagten Partei nicht mitgeteilt, daß er zusätzlich zum Leiter einer Organisationseinheit bestellt werden müsse. Im April 1983 wurde dem Kläger eröffnet, daß er als Nachfolger des zu pensionierenden Abteilungsleiters der Abteilung "Beitrag und Versicherung" vorgesehen sei. Der Kläger äußerte dagegen Bedenken, wurde aber dennoch, wie eingangs festgestellt, zum Leiter dieser Abteilung bestellt. Mit Schreiben vom 30. Juni 1983 wurde der Kläger wegen dieser Bestellung von der Bearbeitung der Regreßangelegenheiten der Krankenversicherung entbunden, die Anordnung zur Erteilung allgemeiner Auskünfte in Leistungsangelegenheiten widerrufen und mit dieser Aufgabe eine andere Stelle betraut. Trotzdem kommt es immer wieder vor, daß der Kläger Auskünfte erteilt und daß Anwälte und andere freiberuflich Tätige seinen Rat einholen.
Als Leiter der Beitrags- und Versicherungsabteilung hat der Kläger 16 Mitarbeiter unter sich. Er hat einen Stellvertreter, der auch Aufgaben als Gruppenleiter durchführt, ferner einen Gruppenleiter-Stellvertreter, der Prüferfunktionen hat, und einen weiteren Prüfer. In unterster Stufe dieser Abteilung sind die Beitragssachbearbeiter und zwei Exekutionssachbearbeiter tätig. Hauptaufgabe ist die Bearbeitung von EDV-gestalteten Leistungs- und Beitragsabläufen, doch fallen auch "Randrechtsprobleme" an. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger als Leiter des Rechtsreferates der Landesstelle Salzburg Leiter einer Organisationseinheit sei. Dadurch, daß die beklagte Partei manche Organisationseinheiten als Rechtsabteilungen, andere nur als Rechtsreferat bezeichne, obwohl in allen eine gleichartige Arbeit geleistet werde, und dadurch, daß sie im Dienstpostenplan die stellvertretende Leitung der Landesstelle mit einer zusätzlichen Abteilungsleitung fest verbindet, habe sie die Rechtsreferate und damit den Kläger unsachlich und willkürlich schlechter gestellt, weil er als stellvertretender Leiter der Landesstelle und bloßer Leiter eines Rechtsreferates zum Unterschied von einem Leiter einer Rechtsabteilung eine zusätzliche Abteilung übernehmen müsse. Die Dienstanweisung vom 28. April 1983 verstoße außerdem gegen den den Arbeitsbereich des Klägers regelnden Arbeitsvertrag und ändere ihn einseitig ab. Sie sei schon aus vertragsrechtlichen Gründen nicht rechtswirksam. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates könne nicht vertragsändernd wirken, so daß die Frage der Mitwirkung des Betriebsrates bei der Einführung von leistungsbezogenen Entgelten nicht zu prüfen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000 übersteigt.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:
Ab 1. Jänner 1967 wirkte der Kläger auch im Pensionsreferat mit. Es ist nicht erwiesen, daß der Kläger durch seine Tätigkeit als Direktorstellvertreter, die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten und die Leitung der Versicherungsund Beitragsabteilung überlastet ist.
Das Berufungsgericht sah die Gründe, auf die der Kläger die Nichtigkeit der angefochtenen Bestellung zum Leiter der Versicherungs- und Beitragsabteilung stützt, nicht als gegeben an. Änderungen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers könnten nur durch Vertragsänderungen oder vertragskonforme Weisungen erfolgen. Die Weisung sei ein einseitiges Rechtsgeschäft, das die Rechtslage gestalte und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers konkretisiere. Dementsprechend knüpfe die DO.A die Einreihung eines Angestellten auch nicht an Dienstposten, sondern an die "dauernde Verwendung" des Angestellten an und kenne die Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen. Vom Grundsatz der festen Dienstposten sei die DO.A nicht beherrscht. Ein Verstoß gegen die DO.A infolge Vereinigung der Leitung einer Abteilung mit der Tätigkeit eines juristischen Sachbearbeiters oder eines Referatsleiters liege daher nicht vor.
Ein Verstoß gegen den provisorischen Dienstpostenplan könne schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben sein. Der Dienstpostenplan habe überdies nur im Verhältnis zwischen der beklagten Partei und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtswirkungen, nicht jedoch auch im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers der beklagten Partei. Mit der Zuweisung der Leitung einer weiteren Abteilung habe die beklagte Partei auch kein leistungsbezogenes Entgelt eingeführt. Der Arbeitnehmer schulde in der Regel nicht einen bestimmten Arbeitserfolg; vielmehr sei er verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzuwenden und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zu Verfügung zu stellen. Er schulde der beklagten Partei auch dann, wenn er als Direktorstellvertreter und Rechtsreferent die Leitung einer zusätzlichen Abteilung übernehmen müsse, gewissenhafte und pünktliche Dienstverrichtung unter entsprechender Verteilung seiner Arbeitskraft auf die entsprechenden Bereiche. Damit verstoße die bekämpfte Weisung nicht gegen § 96 ArbVG. Auch eine Verletzung des § 101 ArbVG liege nicht vor. Die Zuteilung einer zusätzlichen Abteilungsleitung an den Kläger verstoße auch nicht gegen den Dienstvertrag. Soweit aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgehe, daß sich der Arbeitnehmer nur zu den tatsächlich verrichteten Arbeiten verpflichtet habe, sei allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er gegebenenfalls zu übernehmen habe. Im Zweifel dürfe der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfasse, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich leiste oder auch sonst noch zu leisten bereit sei. Das Weisungsrecht des Dienstgebers dürfe hinsichtlich der Verwendung des Dienstnehmers gerade bei unkündbaren Dienstverhältnissen nicht zu eng umgrenzt werden. Die Rechtfertigung dafür liege darin, daß der Arbeitgeber bei unkündbaren Dienstverhältnissen das Rechtsinstrument der Kündigung zur Anpassung des von ihm benötigten Produktionsfaktors Arbeit an die laufenden wechselnden Bedürfnisse zum Vorteil des Arbeitnehmers, der damit eine gewisse Versorgung erhalte, aus der Hand gebe. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers könne nur in der erhöhten Anpassung seiner Arbeitsbereitschaft an die wechselnden Erfordernisse des Betriebes liegen. Aus der seinerzeitigen Betrauung des Klägers mit der Leitung des Rechtsreferates ergebe sich nicht, daß er nur zu Arbeiten in diesem Rahmen verpflichtet sei. Nach redlicher Verkehrsübung könnte eine derartige Einschränkung der Arbeitspflicht nur angenommen werden, wenn sie ausdrücklich und unzweifelhaft vereinbart worden wäre. Bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis sei eine gewisse Anpassung des Arbeitsinhalts an die geänderten Erfordernisse unumgänglich.Ein Verstoß gegen den provisorischen Dienstpostenplan könne schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben sein. Der Dienstpostenplan habe überdies nur im Verhältnis zwischen der beklagten Partei und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Rechtswirkungen, nicht jedoch auch im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers der beklagten Partei. Mit der Zuweisung der Leitung einer weiteren Abteilung habe die beklagte Partei auch kein leistungsbezogenes Entgelt eingeführt. Der Arbeitnehmer schulde in der Regel nicht einen bestimmten Arbeitserfolg; vielmehr sei er verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzuwenden und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zu Verfügung zu stellen. Er schulde der beklagten Partei auch dann, wenn er als Direktorstellvertreter und Rechtsreferent die Leitung einer zusätzlichen Abteilung übernehmen müsse, gewissenhafte und pünktliche Dienstverrichtung unter entsprechender Verteilung seiner Arbeitskraft auf die entsprechenden Bereiche. Damit verstoße die bekämpfte Weisung nicht gegen Paragraph 96, ArbVG. Auch eine Verletzung des Paragraph 101, ArbVG liege nicht vor. Die Zuteilung einer zusätzlichen Abteilungsleitung an den Kläger verstoße auch nicht gegen den Dienstvertrag. Soweit aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgehe, daß sich der Arbeitnehmer nur zu den tatsächlich verrichteten Arbeiten verpflichtet habe, sei allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er gegebenenfalls zu übernehmen habe. Im Zweifel dürfe der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verpflichtung alles umfasse, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter gewöhnlich leiste oder auch sonst noch zu leisten bereit sei. Das Weisungsrecht des Dienstgebers dürfe hinsichtlich der Verwendung des Dienstnehmers gerade bei unkündbaren Dienstverhältnissen nicht zu eng umgrenzt werden. Die Rechtfertigung dafür liege darin, daß der Arbeitgeber bei unkündbaren Dienstverhältnissen das Rechtsinstrument der Kündigung zur Anpassung des von ihm benötigten Produktionsfaktors Arbeit an die laufenden wechselnden Bedürfnisse zum Vorteil des Arbeitnehmers, der damit eine gewisse Versorgung erhalte, aus der Hand gebe. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers könne nur in der erhöhten Anpassung seiner Arbeitsbereitschaft an die wechselnden Erfordernisse des Betriebes liegen. Aus der seinerzeitigen Betrauung des Klägers mit der Leitung des Rechtsreferates ergebe sich nicht, daß er nur zu Arbeiten in diesem Rahmen verpflichtet sei. Nach redlicher Verkehrsübung könnte eine derartige Einschränkung der Arbeitspflicht nur angenommen werden, wenn sie ausdrücklich und unzweifelhaft vereinbart worden wäre. Bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis sei eine gewisse Anpassung des Arbeitsinhalts an die geänderten Erfordernisse unumgänglich.
Es treffe auch nicht zu, daß die Leitung einer Organisationseinheit für den Kläger als Direktorstellvertreter eine minderwertige Arbeit sei. Der Kläger sei als Rechtsreferent so wie der Leiter eines eigenen Rechtsreferates einzustufen. Dem sei die Leitung einer weiteren Abteilung gleichwertig. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Kläger sei zwar nach dem Urteil 4 Ob 8/76 vom 2. März 1976 besoldungsrechtlich als Referatsleiter einzustufen, doch bedeute dies keinen Eingriff in die interne Organisation der beklagten Partei. Diese Einstufung habe nicht die Fiktion einer bestehenden Rechtsabteilung bewirkt. Im Ergebnis sei der Kläger nicht schlechter gestellt als die sonstigen Stellvertreter des Leiters einer Landesstelle, die neben ihrer Stellvertretertätigkeit regelmäßig eine Abteilung zu führen hätten. Die Unterscheidung zwischen Rechtsreferaten und Rechtsabteilungen sei infolge der Zahl der anfallenden Aufgaben sachlich gerechtfertigt. Auch aus § 37 Abs 1 F/III Z 1 DO.A ergebe sich, daß dem Leiter einer Organisationseinheit auch mehrere Aufgaben zur verantwortlichen Führung übertragen werden könnten. Diese Bestimmung der DO.A erwähne im Punkt 1.7 Rechtsangelegenheiten und im Punkt 1.13.2 das Melde- und Versicherungswesen oder Beitragswesen für den Bereich einer Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Es treffe auch nicht zu, daß die Leitung einer Organisationseinheit für den Kläger als Direktorstellvertreter eine minderwertige Arbeit sei. Der Kläger sei als Rechtsreferent so wie der Leiter eines eigenen Rechtsreferates einzustufen. Dem sei die Leitung einer weiteren Abteilung gleichwertig. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Kläger sei zwar nach dem Urteil 4 Ob 8/76 vom 2. März 1976 besoldungsrechtlich als Referatsleiter einzustufen, doch bedeute dies keinen Eingriff in die interne Organisation der beklagten Partei. Diese Einstufung habe nicht die Fiktion einer bestehenden Rechtsabteilung bewirkt. Im Ergebnis sei der Kläger nicht schlechter gestellt als die sonstigen Stellvertreter des Leiters einer Landesstelle, die neben ihrer Stellvertretertätigkeit regelmäßig eine Abteilung zu führen hätten. Die Unterscheidung zwischen Rechtsreferaten und Rechtsabteilungen sei infolge der Zahl der anfallenden Aufgaben sachlich gerechtfertigt. Auch aus Paragraph 37, Absatz eins, F/III Ziffer eins, DO.A ergebe sich, daß dem Leiter einer Organisationseinheit auch mehrere Aufgaben zur verantwortlichen Führung übertragen werden könnten. Diese Bestimmung der DO.A erwähne im Punkt 1.7 Rechtsangelegenheiten und im Punkt 1.13.2 das Melde- und Versicherungswesen oder Beitragswesen für den Bereich einer Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Klägers sei nicht eingetreten, weil feststehe, daß er bisher nicht ausgelastet gewesen und jetzt nicht überlastet sei.