Rechtssatz RS0051177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051177
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Unter einem leistungsbezogenen Entgelts im Sinne des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG ist ein Entgelt zu verstehen, dessen Höhe sich im Gegensatz zum Zeitlohn nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und nicht nach der vollbrachten Arbeitszeit richtet. Es wird dadurch ein besonderer Maßstab für die Höhe des Verdienstes vereinbart.Unter einem leistungsbezogenen Entgelts im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG ist ein Entgelt zu verstehen, dessen Höhe sich im Gegensatz zum Zeitlohn nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und nicht nach der vollbrachten Arbeitszeit richtet. Es wird dadurch ein besonderer Maßstab für die Höhe des Verdienstes vereinbart.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 198/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 198/86
Veröff: JBl 1987,468 = ZAS 1987/16 S 130 (Tomandl)
- 9 ObA 144/07b
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 144/07b
Auch; Beisatz: Hier: Leistungsbezogenes Entgelt im Sinn des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG bejaht. (T1)
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Lehre. (T2)
- 8 ObA 48/22z
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Prämie für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen aufgrund vorliegender „Arbeit-Entgelt-Relation“ zwar als akkordähnlich bejaht, Subsumtion unter § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG aber verneint, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissen und nicht auf den in § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG genannten Verfahren und Methoden beruhte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051177
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_004