Rechtssatz RS0021387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021387
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu halten, muß der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrages auch andere, gleichwertige Dienste leisten. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann sich der Arbeitnehmer daher kaum jemals mit dem bloßen Hinweis entziehen, er habe solche bisher nicht verrichten müssen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 198/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 198/86
Veröff: JBl 1987,468 = RdW 1987,300 = ZAS 1987/16 S 30 (Tomandl)
- 8 ObA 2108/96z
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
Beisatz: Ob eine solche Änderung der Unternehmensorganisation durch den Arbeitgeber auf den sachlichen Umfang der Arbeitspflicht eines leitenden Angestellten durchschlagen kann, bestimmt sich mangels vertraglicher Eingrenzung nach der Verkehrssitte, das heißt dem, was von vergleichbaren Arbeitnehmern billigerweise erwartet werden kann. (T1)
- 9 ObA 156/00g
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 156/00g
Vgl auch; Beisatz: Vor allem Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen. (T2)
- 9 ObA 140/03h
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 140/03h
Vgl auch
- 8 ObA 25/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
Auch
- 8 ObA 60/17g
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 60/17g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021387
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_002