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Rechtssatz RS0021336×

Rechtssatz RS0021336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021336

Geschäftszahl

14Ob198/86

Entscheidungsdatum

13.01.1987

Rechtssatz

Der Dienstnehmer erhält das Entgelt für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft auch dann (ungekürzt), wenn diese aus Gründen, die auf Seite des Dienstgeber liegen, nicht oder nur in einem geringen Ausmaß in Anspruch genommen wird, als es zulässig wäre. Auf eine solche "Unterbeschäftigung" erwächst aber dem Dienstnehmer kein Anspruch; er kann einer künftigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft in einem Umfang, die der Vereinbarung entspricht oder gemäß Paragraph 1153, ABGB "angemessen" ist, nicht entgegenhalten, daß dadurch seine Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verschlechtert würden; insbesondere kann er nicht eine Anpassung seiner Bezüge an die günstigere Relation verlangen, die sich zwischen Arbeit und Entgelt während der Zeit der "Unterbeschäftigung" ergeben hatte.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 198/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 198/86
    Veröff: JBl 1987,468 = ZAS 1987/16 S 30 (Tomandl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021336

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_001