Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG. Eine Mitwirkung, die den Belegschaftsorganen in den §§ 99 bis 107 ArbVG bei Maßnahmen in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer eingeräumt ist, steht dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Betriebsverlegung nicht zu. Wenn auch "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des § 109 ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können und sogar nach § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG zu einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung führen können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft (8 ObS 3/95). Daraus folgt, dass eine für die Rechtswirksamkeit der Maßnahme unabdingbare Zustimmung des Betriebsrates bei einer Betriebsverlegung nicht erforderlich ist. Da die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer bei einer Betriebsverlegung in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben (ZAS 1995/14 [Vogt]), ist eine Betriebsverlegung keine zustimmungsbedürftige Versetzung (vgl NZA 1992/854). Entscheidend bleibt aber, ob zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine spezifische, über die demonstrative Anführung des Dienstortes hinausgehende Verwendung nur an einem bestimmten Ort vereinbart wurde, was zur Folge hätte, dass keine Verpflichtung bestünde, die Arbeit an einem anderen Ort zu leisten (vgl 9 ObA 133/94 = ZAS 1995/14; auch Spielbüchler in Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht I 167 f mwH; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht5 168 ua). Liegt keine solche dermaßen qualifizierte Vereinbarung vor, hat der Arbeitnehmer die Betriebsverlegung zu befolgen, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist (vgl Blomeyer in Richardi/Wlotzke, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, I 1 769; 9 ObA 92/87 = WBl 1988, S 90). Wie Mayr in seiner Judikaturanalyse in DRdA 1997, 47 f (Anm zu 8 ObA 2018/96) zutreffend hervorhebt, spielen ua folgende Kriterien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Folgepflicht eine Rolle:Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG. Eine Mitwirkung, die den Belegschaftsorganen in den Paragraphen 99 bis 107 ArbVG bei Maßnahmen in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer eingeräumt ist, steht dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Betriebsverlegung nicht zu. Wenn auch "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des Paragraph 109, ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können und sogar nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG zu einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung führen können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft (8 ObS 3/95). Daraus folgt, dass eine für die Rechtswirksamkeit der Maßnahme unabdingbare Zustimmung des Betriebsrates bei einer Betriebsverlegung nicht erforderlich ist. Da die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer bei einer Betriebsverlegung in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben (ZAS 1995/14 [Vogt]), ist eine Betriebsverlegung keine zustimmungsbedürftige Versetzung vergleiche NZA 1992/854). Entscheidend bleibt aber, ob zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine spezifische, über die demonstrative Anführung des Dienstortes hinausgehende Verwendung nur an einem bestimmten Ort vereinbart wurde, was zur Folge hätte, dass keine Verpflichtung bestünde, die Arbeit an einem anderen Ort zu leisten vergleiche 9 ObA 133/94 = ZAS 1995/14; auch Spielbüchler in Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht römisch eins 167 f mwH; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht5 168 ua). Liegt keine solche dermaßen qualifizierte Vereinbarung vor, hat der Arbeitnehmer die Betriebsverlegung zu befolgen, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist vergleiche Blomeyer in Richardi/Wlotzke, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, römisch eins 1 769; 9 ObA 92/87 = WBl 1988, S 90). Wie Mayr in seiner Judikaturanalyse in DRdA 1997, 47 f Anmerkung zu 8 ObA 2018/96) zutreffend hervorhebt, spielen ua folgende Kriterien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Folgepflicht eine Rolle:
Entfernung Wohnort - Dienstort vor und nach der Betriebsverlegung,
Fahrzeit vor und nach der Betriebsverlegung,
Fahrtkosten vor und nach der Betriebsverlegung,
besondere sonstige Umstände, etwa Verkehrsstaus auf einer bestimmten Fahrtstrecke,
Verhältnis der Fahrzeit zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
etwaige Abgeltung der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber,
sonstige Vergünstigungen durch den Arbeitgeber wegen der Betriebsverlegung ...
Dazu können noch Umstände kommen, die den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers betreffen.
Im vorliegenden Fall wurde eingewendet, dass es am 29. 6. 1999 zu einer grundsätzlichen Einigung über den neuen Arbeitsort gekommen sei. Die beklagte Partei brachte auch vor, dass sie dem Kläger ein Dienstfahrzeug auch für Privatfahrten oder eine Trennungszulage sowie die Beförderung zum neuen Standort unter Einrechnung der Transportzeit in die Arbeitszeit angeboten habe. Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.