Rechtssatz RS0113898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113898
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG. Wenn auch "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des § 109 ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft. Da die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer bei einer Betriebsverlegung in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben, ist eine Betriebsverlegung keine der Zustimmung des Betriebsrats bedürftige Versetzung.Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG. Wenn auch "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des Paragraph 109, ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft. Da die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer bei einer Betriebsverlegung in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben, ist eine Betriebsverlegung keine der Zustimmung des Betriebsrats bedürftige Versetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113898
Dokumentnummer
JJR_20000614_OGH0002_009OBA00048_00Z0000_001