Welche Arbeiten zu leisten sind, besagt in erster Linie der Arbeitsvertrag (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1153; RIS-Justiz RS0021472). Auch beim Arbeitsort entscheidet in erster Linie der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat (Krejci aaO Rz 18 zu § 1153; DRdA 1994, 53 [Spitzl]; Arb 7.327 ua).Welche Arbeiten zu leisten sind, besagt in erster Linie der Arbeitsvertrag (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1153,; RIS-Justiz RS0021472). Auch beim Arbeitsort entscheidet in erster Linie der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat (Krejci aaO Rz 18 zu Paragraph 1153,; DRdA 1994, 53 [Spitzl]; Arb 7.327 ua).
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß nach dem Inhalt der auf den Annoncen der Beklagten beruhenden Einstellungsgespräche, dem Punkt 1.) des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien und der 16jährigen tatsächlichen Verwendung der Klägerin am gleichen Arbeitsort davon auszugehen ist, daß zwischen den Parteien das "Kaufhaus Franz-Josefs-Bahnhof" als Arbeitsort vereinbart wurde. Ob diese Vereinbarung ausdrücklich - wie das Berufungsgericht betonte - oder konkludent zustandekam, ist nicht erheblich, weil ausdrückliche und konkludente Erklärungen generell gleich stehen (§ 863 Abs 1 ABGB; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 863 mwN). Erheblich ist hier vielmehr, daß von den Parteien nicht vereinbart wurde, daß die Klägerin nur im "Kaufhaus Franz-Josefs-Bahnhof" verwendet werden dürfe (ZAS 1987, 130 [14 Ob 198/86; zust Tomandl] = DRdA 1989, 395 [zust Apathy]; Runggaldier/Schima, Rechtstellung von Führungskräften 116; ZAS 1995, 131 [Vogt]; ARD 4171/22/90). Gegenüber anderen Vertragstypen wirft Arbeitsvertrag selbst bei kurzer Dauer die Schwierigkeit auf, daß der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht nie völlig detailliert umschrieben werden kann. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird (Tomandl in ZAS 1987, 133 f).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß nach dem Inhalt der auf den Annoncen der Beklagten beruhenden Einstellungsgespräche, dem Punkt 1.) des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien und der 16jährigen tatsächlichen Verwendung der Klägerin am gleichen Arbeitsort davon auszugehen ist, daß zwischen den Parteien das "Kaufhaus Franz-Josefs-Bahnhof" als Arbeitsort vereinbart wurde. Ob diese Vereinbarung ausdrücklich - wie das Berufungsgericht betonte - oder konkludent zustandekam, ist nicht erheblich, weil ausdrückliche und konkludente Erklärungen generell gleich stehen (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 863, mwN). Erheblich ist hier vielmehr, daß von den Parteien nicht vereinbart wurde, daß die Klägerin nur im "Kaufhaus Franz-Josefs-Bahnhof" verwendet werden dürfe (ZAS 1987, 130 [14 Ob 198/86; zust Tomandl] = DRdA 1989, 395 [zust Apathy]; Runggaldier/Schima, Rechtstellung von Führungskräften 116; ZAS 1995, 131 [Vogt]; ARD 4171/22/90). Gegenüber anderen Vertragstypen wirft Arbeitsvertrag selbst bei kurzer Dauer die Schwierigkeit auf, daß der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht nie völlig detailliert umschrieben werden kann. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird (Tomandl in ZAS 1987, 133 f).
Aus dem gegenständlichen Arbeitsvertrag ergibt sich nicht, daß die Klägerin für den Fall der Stillegung jener Filiale der Beklagten, für die sie seinerzeit aufgenommen wurde, die Versetzung in eine andere Filiale bei gleichbleibendem Arbeitsinhalt ablehnen kann und von jeglicher weiterer Arbeitstätigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen ist. Entscheidend ist somit, ob der in Wien 19 wohnhaften Klägerin und nach der Verkehrssitte und nach Schließung der Filiale in Wien 9, in der sie bisher tätig war, eine Tätigkeit in einer anderen Filiale der Beklagten in Wien 21 zumutbar war (DRdA 1997, 46 [8 ObA 2018/96; Mayr]; ASoK 1997, 362). Dabei stehen insbesondere Verkehrsverbindungen und Anreisezeiten im Vordergrund (ZAS 1995, 131 [9 ObA 133/94; Vogt]; Andexlinger in ecolex 1995, 45).
Die Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des öffentlichen Verkehrsnetzes in Wien zu bejahen, zumal sich die Klägerin nur auf den Inhalt des Arbeitsvertrages zurückzog, in Richtung einer Unzumutbarkeit jedoch nichts vorbrachte (Arb 10.672, 10.975). Dies wird von ihr auch in der Revisionsbeantwortung nochmals bestätigt (S 4, dritter Abs) und eingeräumt, daß sich Betreuungspflichten bei Kindern nach 17jähriger Beschäftigung ändern und hier auch nicht (mehr) entscheidend seien.
Daß eine Interessenabwägung nur dann zu erfolgen habe, wenn von den Parteien des Arbeitsvertrages überhaupt kein Arbeitsort vereinbart wurde, kann den zitierten Vorentscheidungen, auf die sich insbesondere auch das Berufungsgericht und die Revisionsgegnerin bezogen, nicht entnommen werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der gegenständliche Arbeitsvertrag eine Änderung des Arbeitsortes nicht von vornherein ausschloß und im übrigen dem im Laufe des Arbeitsverhältnisses neu hinzutretenden Umstand der Auflassung der bisherigen Arbeitsstätte durch eine zumutbare, den (redlichen) Interessen beider Parteien entsprechenden Lösung Rechnung getragen werden muß.
Der von der Revisionsgegnerin herangezogene Vergleich mit jenem Fall, in dem der Arbeitgeber sämtliche Filialen schließt und demnach das Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen muß, ohne daß eine Versetzung in Frage kommt, ist nicht zielführend. Das Problem, daß die Beklagte "besser als andere Betriebe gestellt" würde, stellt sich hier nicht.
Die beharrliche Weigerung der Klägerin, nach Schließung des "Kaufhauses Franz-Josefs-Bahnhof" in einer anderen Filiale der Beklagten in Wien 21 zu arbeiten, rechtfertigt die Entlassung nach § 27 Z 4 AngG. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten (unstrittig) auf der Grundlage einer gerechtfertigten Entlassung abgerechnet. Daß ihr bei dieser Abrechnung entlassungsunabhängige Ansprüche vorenthalten worden wären, wurde von ihr nicht geltend gemacht. Ihr stehen sohin nach Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden entlassungsabhängigen Ansprüche nicht zu (Arb 10.672).Die beharrliche Weigerung der Klägerin, nach Schließung des "Kaufhauses Franz-Josefs-Bahnhof" in einer anderen Filiale der Beklagten in Wien 21 zu arbeiten, rechtfertigt die Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten (unstrittig) auf der Grundlage einer gerechtfertigten Entlassung abgerechnet. Daß ihr bei dieser Abrechnung entlassungsunabhängige Ansprüche vorenthalten worden wären, wurde von ihr nicht geltend gemacht. Ihr stehen sohin nach Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden entlassungsabhängigen Ansprüche nicht zu (Arb 10.672).
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz und der Rechtsmittelverfahren ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz und der Rechtsmittelverfahren ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.