Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch einen Kollektivvertrag die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG und die Anwendbarkeit von KVen auf Vorstandsmitgliedern wird aber in der österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich verneint (WBl 1989, 64 mwN). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Vorstandsmitglied neben dieser Funktion im Unternehmen eine Angestelltenbeschäftigung ausübt, deren Umfang unter Umständen den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sein könnte, kann unerörtert bleiben, weil dies ohne Einfluß auf die Entscheidung bliebe.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG können durch einen Kollektivvertrag die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG und die Anwendbarkeit von KVen auf Vorstandsmitgliedern wird aber in der österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich verneint (WBl 1989, 64 mwN). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Vorstandsmitglied neben dieser Funktion im Unternehmen eine Angestelltenbeschäftigung ausübt, deren Umfang unter Umständen den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sein könnte, kann unerörtert bleiben, weil dies ohne Einfluß auf die Entscheidung bliebe.
Die beklagte Partei führt in ihrem Unternehmen zwei getrennte Betriebe. Die Arbeitnehmer des E-Werkbetriebes unterliegen dem KV-EVU, die Arbeitnehmer des Bahnbetriebes der DBO, die ein KV im Sinne § 2 ArbVG ist (§ 1 Abs 1 DBO). Zur Klärung der Frage, welcher KV auf einen Arbeitnehmer anzuwenden ist, der in beiden Betrieben tätig ist, ist auf die Kollisionsregel des § 10 ArbVG zurückzugreifen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung findet dann, wenn eine überwiegende Beschäftigung in einem von mehreren Betrieben nicht vorliegt, jener KV Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirkungsbereiches (bezogen auf Österreich - Floretta-Strasser, ARbVG2, Anm 6 zu § 10) erfaßt. Österreichweit unterliegen jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt mehr Arbeitnehmer dem KV-EVU als der DBO. Für Arbeitnehmer der beklagten Partei, die in beiden Betrieben beschäftigt werden, gilt daher dann, wenn die Beschäftigung in einem der Betriebe nicht überwiegt, der KV-EVU. Da nicht erwiesen wurde, daß im Sinne der Klagebehauptung ein Überwiegen der Beschäftigung des Klägers im Bahnbetrieb vorlag, könnte für ihn, selbst wenn man die Anwendbarkeit eines KV auf sein Rechtsverhältnis zur beklagten Partei während seiner Vorstandstätigkeit bejahte nur der KV-EVU maßgebend sein. Dieser schließt jedoch Vorstandsmitglieder von seinem Anwendungsbereich aus. Dies führt aber nicht dazu, daß nun wieder auf die DBO zurückzugreifen wäre. Es ist nämlich in erster Linie zu prüfen, welcher von mehreren in Betracht kommenden Kollektivverträgen im konkreten Fall heranzuziehen ist. Verweisen Kollisionbestimmungen des ArbVG auf einen dieser KV, so scheiden andere aus der Betrachtung aus, es sei denn, daß sich aus diesem KV etwas anderes ergibt, was aber hier nicht zutrifft. Schließt dieser KV das Rechtsverhältnis von seinem Anwendungsbereich aus, so hat dies zur Folge, daß auf dieses kein KV anzuwenden ist. Dem Begehren des Klägers kommt daher, soweit er es darauf gründet, daß auf ihn die Bestimmungen der DBO anzuwenden gewesen wären, schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu.Die beklagte Partei führt in ihrem Unternehmen zwei getrennte Betriebe. Die Arbeitnehmer des E-Werkbetriebes unterliegen dem KV-EVU, die Arbeitnehmer des Bahnbetriebes der DBO, die ein KV im Sinne Paragraph 2, ArbVG ist (Paragraph eins, Absatz eins, DBO). Zur Klärung der Frage, welcher KV auf einen Arbeitnehmer anzuwenden ist, der in beiden Betrieben tätig ist, ist auf die Kollisionsregel des Paragraph 10, ArbVG zurückzugreifen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung findet dann, wenn eine überwiegende Beschäftigung in einem von mehreren Betrieben nicht vorliegt, jener KV Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirkungsbereiches (bezogen auf Österreich - Floretta-Strasser, ARbVG2, Anmerkung 6 zu Paragraph 10,) erfaßt. Österreichweit unterliegen jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt mehr Arbeitnehmer dem KV-EVU als der DBO. Für Arbeitnehmer der beklagten Partei, die in beiden Betrieben beschäftigt werden, gilt daher dann, wenn die Beschäftigung in einem der Betriebe nicht überwiegt, der KV-EVU. Da nicht erwiesen wurde, daß im Sinne der Klagebehauptung ein Überwiegen der Beschäftigung des Klägers im Bahnbetrieb vorlag, könnte für ihn, selbst wenn man die Anwendbarkeit eines KV auf sein Rechtsverhältnis zur beklagten Partei während seiner Vorstandstätigkeit bejahte nur der KV-EVU maßgebend sein. Dieser schließt jedoch Vorstandsmitglieder von seinem Anwendungsbereich aus. Dies führt aber nicht dazu, daß nun wieder auf die DBO zurückzugreifen wäre. Es ist nämlich in erster Linie zu prüfen, welcher von mehreren in Betracht kommenden Kollektivverträgen im konkreten Fall heranzuziehen ist. Verweisen Kollisionbestimmungen des ArbVG auf einen dieser KV, so scheiden andere aus der Betrachtung aus, es sei denn, daß sich aus diesem KV etwas anderes ergibt, was aber hier nicht zutrifft. Schließt dieser KV das Rechtsverhältnis von seinem Anwendungsbereich aus, so hat dies zur Folge, daß auf dieses kein KV anzuwenden ist. Dem Begehren des Klägers kommt daher, soweit er es darauf gründet, daß auf ihn die Bestimmungen der DBO anzuwenden gewesen wären, schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu.
Die Begründung des Berufungsgerichtes bezüglich der Begehren des Klägers auf Zahlung des Jubiläumsgeldes und der erhöhten Vorstandsentschädigung für das Jahr 1978 ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsgerichtes bezüglich der Begehren des Klägers auf Zahlung des Jubiläumsgeldes und der erhöhten Vorstandsentschädigung für das Jahr 1978 ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist hiezu auszuführen:
Ob das Rechtsverhältnis des Klägers zur beklagten Partei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, ist für die Frage der Verjährung nicht entscheidend, weil die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art betrifft (Arb 8844) und ihre Anwendung einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung hat. Aus welchen Motiven der Kläger das Jubiläumsgeld nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend machte, ist für die Frage der Verjährung nicht relevant.Ob das Rechtsverhältnis des Klägers zur beklagten Partei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, ist für die Frage der Verjährung nicht entscheidend, weil die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art betrifft (Arb 8844) und ihre Anwendung einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung hat. Aus welchen Motiven der Kläger das Jubiläumsgeld nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend machte, ist für die Frage der Verjährung nicht relevant.
Unbestritten ist, daß ein Beschluß des Aufsichtsrates, von dem die rückwirkende Erhöhung der Vorstandszulage abhängig gewesen wäre, nicht gefaßt wurde. Dem Begehren des Klägers fehlt daher die Grundlage.
Die Vorinstanzen haben daher das noch offene Begehren des Klägers zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.