Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0050910×

Rechtssatz RS0050910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050910

Geschäftszahl

9ObA134/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Rechtssatz

Verweisen Kollisionsbestimmungen des ArbVG auf einen der in Betracht kommenden KollV, so scheiden andere aus der Betrachtung aus, es sei denn, daß sich aus diesem KollV etwas anderes ergibt. Schließt dieser KollV das Rechtsverhältnis von seinem Anwendungsbereich aus, so hat dies zur Folge, daß auf dieses kein und zwar auch kein anderer KollV anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050910

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00134_9200000_003