Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 1 JN und § 47 Abs 1 ASGG zulässig, da in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestätigung eines Beschlusses durch das Berufungsgericht den weiteren Rechtszug nicht ausschließt, sofern der Wert des Streitgegenstandes den im § 46 Abs 2 Z 2 ASGG bezeichneten Betrag übersteigt. Daß diese Wertgrenze hier überschritten wird, hat das Rekursgericht ausgesprochen.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, JN und Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zulässig, da in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestätigung eines Beschlusses durch das Berufungsgericht den weiteren Rechtszug nicht ausschließt, sofern der Wert des Streitgegenstandes den im Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG bezeichneten Betrag übersteigt. Daß diese Wertgrenze hier überschritten wird, hat das Rekursgericht ausgesprochen.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (Fasching, Komm I, 200; ZPR Rz 164; SZ 43/104; JBl 1968, 94; RZ 1984/81; 9 Ob A 107/87), wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (JBl 68, 94). In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozeßparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen kann jedoch eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchigen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflußt werden kann bzw. zumindest der Anschein bestehen könnte, daß die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt wird.Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genügt, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (Fasching, Komm römisch eins, 200; ZPR Rz 164; SZ 43/104; JBl 1968, 94; RZ 1984/81; 9 Ob A 107/87), wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (JBl 68, 94). In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozeßparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen kann jedoch eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchigen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflußt werden kann bzw. zumindest der Anschein bestehen könnte, daß die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt wird.
Da die Vorsitzende nicht nur mit dem Kläger und der Mehrzahl der Zeugen, die vom Kläger geführt wurden, das Du-Wort pflegt, sondern zwei dieser Zeugen auch zu ihrem näheren Freundeskreis gehören, ist zumindest der Anschein der Besorgnis begründet, daß die Beweiswürdigung von diesem Naheverhältnis beeinflußt werden könnte. Es trifft nicht zu, daß die beklagte Partei auf diesen Umstand ihren Ablehnungsantrag nicht gestützt hat, zumal sie bei ihren Ausführungen neben dem Hinweis auf eine Nahebeziehung der Vorsitzenden zu Dr. M*** ausdrücklich auf die freundschaftlichen Kontakte der Vorsitzenden zu den Zeugen hinwies. Allein diese Nahebeziehung zu den Zeugen rechtfertigt die Ablehnung, sodaß es entbehrlich ist, zu prüfen, ob auch aus einem Naheverhältnis der Vorsitzenden zu dem mit Dr. B*** befreundeten Dr. M***, wobei Dr. B*** wieder in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Kläger steht, ein weiterer Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann. Die teils aktenwidrige, teils völlig verfehlt begründete angefochtene Entscheidung war daher spruchgemäß abzuändern.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO; das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist kein Zwischenstreit im Sinn dieser Bestimmung, sodaß die Kosten das Schicksal der Kosten des Hauptprozesses teilen.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO; das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist kein Zwischenstreit im Sinn dieser Bestimmung, sodaß die Kosten das Schicksal der Kosten des Hauptprozesses teilen.