Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage berufene Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ua zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist. Das Gericht hat von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der es zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin kommt, ob bei Zutreffen der in der Klage aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzung ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 538 Rz 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage berufene Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ua zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist. Das Gericht hat von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der es zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin kommt, ob bei Zutreffen der in der Klage aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzung ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 538, Rz 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO liegt vor, „wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war". § 529 Abs 1 Z 1 ist also (bewusst) enger gefasst als § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach auch die Entscheidung durch einen rechtskräftig wegen Befangenheit abgelehnten Richter Nichtigkeit begründet. Selbst eine Entscheidung durch einen bereits rechtskräftig abgelehnten Richter kann daher nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0041972; RS0041974; RS0042070; zuletzt etwa 8 ObS 19/03g; E. Kodek in Rechberger² § 529 Rz 3). Um so weniger kann daher die Nichtigkeitsklage auf die bloße Behauptung einer (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gestützt werden.Der in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt vor, „wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war". Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ist also (bewusst) enger gefasst als Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wonach auch die Entscheidung durch einen rechtskräftig wegen Befangenheit abgelehnten Richter Nichtigkeit begründet. Selbst eine Entscheidung durch einen bereits rechtskräftig abgelehnten Richter kann daher nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0041972; RS0041974; RS0042070; zuletzt etwa 8 ObS 19/03g; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 529, Rz 3). Um so weniger kann daher die Nichtigkeitsklage auf die bloße Behauptung einer (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gestützt werden.
Hier macht der Kläger geltend, dass Mag. Z***** ihm 1999 im Zuge der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegenüber der Sparkasse M***** seine Hilfe angeboten habe und auch für ihn verhandelt habe. Die Sparkasse M***** ist aber nicht Partei dieses Verfahrens, woran der Umstand, dass die hier Beklagten ihre Angestellten bzw Funktionäre sind bzw waren, nichts ändert. Dass ein (Laien-)Richter in einer anderen Rechtssache Bevollmächtigter einer Partei war, mag zwar einen Befangenheitsgrund bilden, verwirklicht aber nicht den vom Kläger angesprochenen Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN (Mayr in Rechberger² § 20 JN Rz 5).Hier macht der Kläger geltend, dass Mag. Z***** ihm 1999 im Zuge der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegenüber der Sparkasse M***** seine Hilfe angeboten habe und auch für ihn verhandelt habe. Die Sparkasse M***** ist aber nicht Partei dieses Verfahrens, woran der Umstand, dass die hier Beklagten ihre Angestellten bzw Funktionäre sind bzw waren, nichts ändert. Dass ein (Laien-)Richter in einer anderen Rechtssache Bevollmächtigter einer Partei war, mag zwar einen Befangenheitsgrund bilden, verwirklicht aber nicht den vom Kläger angesprochenen Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 4, JN (Mayr in Rechberger² Paragraph 20, JN Rz 5).
Auch dass Mag. Z***** im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge geführt wurde - er wurde allerdings in der Folge nicht vernommen - begründet keinen der im Gesetz genannten Ausschließungsgründe. Da somit auch bei Zutreffen sämtlicher in der Nichtigkeitsklage aufgestellter Behauptungen der Klage nicht stattzugeben wäre, ist sie im Sinne der eingangs dargestellten Rechtslage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.