Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der Mechanikermeister ist, war bei der Beklagten seit 1.Jänner 1977 als Werkstättenleiter, Werkmeister und Lehrlingsausbilder im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 24. März 1986 wurde er entlassen.
Mit der Behauptung, die Entlassung sei ungerechtfertigt, begehrte der Kläger von der Beklagten den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 286.093,17 brutto s.A. an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Entlassung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Dieser habe öfters abfällige Äußerungen über Mitglieder und Kunden der Beklagten gemacht und am 17. März 1985 den Geschäftsführer der Beklagten im alkoholisierten Zustand als "Schwein" bezeichnet. Wegen dieser Vorfälle und wegen Trunkenheit im Dienst sei er in Anwesenheit des Obmanns der Beklagten verwarnt worden. Der Kläger habe weiters eine Privatbestellung im Namen der Beklagten getätigt, worauf diese gemahnt worden sei. Schließlich habe er im März 1986 während seines Urlaubs seine Vertrauensstellung dazu mißbraucht, daß er einen Traktormotor in der Werkstätte privat repariert habe. Er habe versucht, Ersatzteile zum Hauspreis zu erhalten, habe heimlich andere Arbeitnehmer der Beklagten zur Reparatur herangezogen und sie aufgefordert, ihre Arbeitsleistungen zu Lasten der Werkstätte aufzuschreiben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beschimpfung des Direktors der Beklagten lediglich eine Ermahnung nach sich gezogen habe. Der Vorwurf der Untreue sei nicht haltbar, da der Kläger die Absicht gehabt habe, nach der Rückkehr aus dem Urlaub die nötigen Schritte zur Erstellung einer Rechnung zu unternehmen und die Auftragskarte stets erst nach Beendigung der Reparatur in das Büro der Beklagten gelangt sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:
Im März 1985 äußerte sich der stark alkoholisierte Kläger bei einer Maschinenausstellung in Anwesenheit des Geschäftsführers über diesen mit den Worten "Wo ist der K***, das Schwein". Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger verwarnt.
Am 31.Jänner 1986 bestellte der Kläger im Namen der Beklagten für eigene Zwecke einen Frontspoiler. Als der Kaufpreis von S 3.238,80 nicht bezahlt wurde, erging eine Mahnung an die darüber nicht informierte Beklagte. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und die Frachtkosten wurden mit seinem Lohn verrechnet. Im Unternehmen der Beklagten war es üblich, daß Arbeitnehmer die von ihnen benötigten Ersatzteile im Namen der Beklagten bestellen konnten, wobei sie die jeweiligen Rechnungen selbst bezahlten.
Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war der Leiter der Maschinenabteilung, Heinrich H***, der zwar die Oberaufsicht über die Werkstätte hatte, aber selbst überwiegend im Maschinenhandel tätig war. In der Werkstätte, in der lediglich Landmaschinenersatzteile geführt wurden, arbeiteten noch vier Gesellen und vier Lehrlinge. Da der Kläger darauf hingewiesen hatte, daß die Lehrlinge nicht nur an Landmaschinen, sondern auch an PKW ausgebildet werden müßten, reparierten die Arbeitnehmer der Beklagten in der Werkstätte außerhalb der Arbeitszeit auch ihre eigenen PKW. H*** duldete es, daß der Kläger hin und wieder PKW von Freunden und Bekannten reparierte. Die Unternehmensleitung der Beklagten wußte davon aber nichts. 1985 arbeitete der Kläger privat, aber mit Wissen seines Vorgesetzten an einem Traktor, um ein Abwandern des Kunden zur Konkurrenz zu vermeiden. Wenn es notwendig war, kam der Kläger andererseits auch fallweise während seines Urlaubs in die Werkstätte, wofür ihm Zeitausgleich gewährt wurde. Es bestand eine Dienstanweisung, daß für jede in der Werkstätte vorhandene Maschine ein Auftrag vorliegen müsse. Der Kläger nahm die Reparaturaufträge entgegen und vermerkte sie auf einer Auftragskarte, die vorerst beim Mechaniker blieb und erst nach Erledigung der Reparatur im Büro abgegeben wurde.
Vom 6.März 1986 bis 23.März 1986 befand sich der Kläger auf Urlaub. Über Ersuchen des Wilhelm Ö***, ihm einen Motorschaden, dessen Reparatur in einer Werkstätte nicht rentabel gewesen wäre, an seinem Traktor zu beheben, bestellte der Kläger beim Magazineur der Beklagten die erforderlichen Ersatzteile; er erteilte den Auftrag, diese Teile auf einem Zettel zu notieren, damit später eine Abrechnung erfolgen könne. Weiters ersuchte der Kläger den Mechaniker Johann M***, den beschädigten Motor mit einem LKW der Beklagten von Wilhelm Ö*** abzuholen. M*** entsprach dem Ersuchen und brachte den Motor nach einer Fahrtstrecke von etwa 2,5 km in die Werkstätte. Zu dieser Reparatur zog der Kläger zwei Lehrlinge heran, die insgesamt vier Stunden daran arbeiteten. Über Auftrag des Klägers schrieben die Lehrlinge ihre Arbeitszeit auf "Werkstätte"; das bedeutete, daß diese Zeit nicht verrechnet werden konnte. Von dieser Reparatur machte der Kläger seinem Vorgesetzten H*** gegenüber keine Mitteilung. Dieser sah ihn jedoch bei der Arbeit. Einen Auftrag nahm der Kläger deshalb nicht auf, da er die Kosten der Ersatzteile und der Arbeitnehmer dem Wilhelm Ö*** bei einer anderen Maschine in Rechnung stellen wollte.
Als der Magazineur dem Leiter der Maschinenabteilung H*** am 19. oder 20.März 1986 berichtete, daß der Kläger die Bestandteile für den Traktormotor zum Hauspreis haben wollte, setzte H*** den Geschäftsführer Norbert K*** davon in Kenntnis. K*** informierte sich über die Vorgänge und sprach am darauffolgenden Montag, dem 24.März 1986, als der Kläger nach dem Urlaub wieder die Arbeit antrat, die Entlassung aus. Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Verhalten des Klägers nicht als eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten zu werten sei. Der Kläger habe nicht gegen die Interessen der Beklagten gehandelt; es sei dieser kein Auftrag entgangen und sie habe durch den Ankauf von Ersatzteilen einen finanziellen Vorteil gehabt. Die Kosten für die Arbeit der Arbeitnehmer der Beklagten hätten ohnehin später an Wilhelm Ö*** verrechnet werden sollen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.