Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 lit c KVA gilt dieser KV für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind; gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist für die Frage, ob die Bestimmungen dieses KV anzuwenden sind, der Umstand maßgeblich, ob der Angestellte Dienste der genannten Art tatsächlich leistet. Gemäß § 2 Abs 2 KVI scheiden die vom Innendienst in den Außendienst übertretenden Angestellten mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich des KVI aus. Von diesem Zeitpunkt an entfallen für sie die Rechtswirkungen des KVI sowie alle für den Innendienst geltenden Kollektivvertragsnormen. Innerhalb von zwei Jahren steht den Angestellten das Recht zu, binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren; auch die Direktion ist berechtigt, innerhalb dieser Frist die Rückberufung in den Innendienst zu verfügen. Innerhalb der zweijährigen Frist kann das Dienstverhältnis nur nach den bestimmungen des KVI zur Auflösung gebracht werden. Innerhalb dieses Zeitraumes kommen den Angestellten die Fristen nach § 17 KVI über die Fortzahlung der Bezüge und die Zuschußleistung im Krankheitsfall zustatten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, KVA gilt dieser KV für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind; gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist für die Frage, ob die Bestimmungen dieses KV anzuwenden sind, der Umstand maßgeblich, ob der Angestellte Dienste der genannten Art tatsächlich leistet. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KVI scheiden die vom Innendienst in den Außendienst übertretenden Angestellten mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich des KVI aus. Von diesem Zeitpunkt an entfallen für sie die Rechtswirkungen des KVI sowie alle für den Innendienst geltenden Kollektivvertragsnormen. Innerhalb von zwei Jahren steht den Angestellten das Recht zu, binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren; auch die Direktion ist berechtigt, innerhalb dieser Frist die Rückberufung in den Innendienst zu verfügen. Innerhalb der zweijährigen Frist kann das Dienstverhältnis nur nach den bestimmungen des KVI zur Auflösung gebracht werden. Innerhalb dieses Zeitraumes kommen den Angestellten die Fristen nach Paragraph 17, KVI über die Fortzahlung der Bezüge und die Zuschußleistung im Krankheitsfall zustatten.
Die Versetzungsanzeige vom 2.6.1977 - darüber hinausgehende Vereinbarungen über die zukünftige Gestaltung des Dienstverhältnisses wurden nicht getroffen - ist im Zusammenhang mit dieser kollektivvertraglichen Regelung zu sehen. Der zweijährige Zeitraum (die Regelung des § 2 Abs 3 KVI wird in der Versetzungsanzeige ausdrücklich genannt und ihr Inhalt kurz wiedergegeben) ist nach dem KVI eine Übergangsfrist beim Wechsel vom Innen- in den Außendienst, während der bestimmte Regelungen des KVI weitergelten. Die Versetzungsanzeige geht inhaltlich darüber hinaus, weil danach die gesamte dienstrechtliche Beziehung des Klägers unverändert bleiben sollte. Das Wort "vorerst" kann aber nur im Zusammenhang mit der zweijährigen Übergangsfrist des KVI, die unmittelbar danach erwähnt wird, verstanden werden. Damit wurde eine Sonderregelung nur für die zweijährige Übergangszeit getroffen, nach deren Ablauf jedoch die Bestimmungen des KVA wirksam wurden. Aufgrund dieser Versetzungsanzeige ist der Kläger in den Außendiesnt gewechselt und hat damit die ihm vorher mitgeteilten Bedingungen der Verwendungsänderung gebilligt. Durch das schlüssige Verhalten des Klägers ist daher eine Vereinbarung im Sinne des Inhaltes der Versetzungsanzeige zustande gekommen. Wohl war der Kläger nach den Feststellungen auch später noch teilweise im Innendienst tätig, doch war er bereits mehrere Jahre vor dem hier strittigen Zeitraum ausschließlich im Außendienst eingesetzt, so daß die Anwendung des KVA auch seinem Tätigkeitsinhalt entsprach. Daraus, daß die Beklagte dem Kläger in dieser Zeit Schriftstücke übermittelte, die auf die Verwendung im Innendienst hinweisende Vermerke trugen, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Diesen Vermerken ist nicht die Bedeutung einer Willenserklärung der Beklagten beizumessen. Im übrigen rechnete die Beklagte die Ansprüche des Klägers im Urlaubs- und Krankheitsfall seit Jahren nach § 4 KVA ab und brachte damit deutlich zum Ausdruck, daß sie von der Geltung dieses KV ausging. Aus den Bestimmungen des KVI kann daher der Kläger keine Ansprüche ableiten. Insbesondere besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf die betriebsfürsorgerische Leistung gemäß § 17 KVI, so daß sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung erübrigt.Die Versetzungsanzeige vom 2.6.1977 - darüber hinausgehende Vereinbarungen über die zukünftige Gestaltung des Dienstverhältnisses wurden nicht getroffen - ist im Zusammenhang mit dieser kollektivvertraglichen Regelung zu sehen. Der zweijährige Zeitraum (die Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, KVI wird in der Versetzungsanzeige ausdrücklich genannt und ihr Inhalt kurz wiedergegeben) ist nach dem KVI eine Übergangsfrist beim Wechsel vom Innen- in den Außendienst, während der bestimmte Regelungen des KVI weitergelten. Die Versetzungsanzeige geht inhaltlich darüber hinaus, weil danach die gesamte dienstrechtliche Beziehung des Klägers unverändert bleiben sollte. Das Wort "vorerst" kann aber nur im Zusammenhang mit der zweijährigen Übergangsfrist des KVI, die unmittelbar danach erwähnt wird, verstanden werden. Damit wurde eine Sonderregelung nur für die zweijährige Übergangszeit getroffen, nach deren Ablauf jedoch die Bestimmungen des KVA wirksam wurden. Aufgrund dieser Versetzungsanzeige ist der Kläger in den Außendiesnt gewechselt und hat damit die ihm vorher mitgeteilten Bedingungen der Verwendungsänderung gebilligt. Durch das schlüssige Verhalten des Klägers ist daher eine Vereinbarung im Sinne des Inhaltes der Versetzungsanzeige zustande gekommen. Wohl war der Kläger nach den Feststellungen auch später noch teilweise im Innendienst tätig, doch war er bereits mehrere Jahre vor dem hier strittigen Zeitraum ausschließlich im Außendienst eingesetzt, so daß die Anwendung des KVA auch seinem Tätigkeitsinhalt entsprach. Daraus, daß die Beklagte dem Kläger in dieser Zeit Schriftstücke übermittelte, die auf die Verwendung im Innendienst hinweisende Vermerke trugen, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Diesen Vermerken ist nicht die Bedeutung einer Willenserklärung der Beklagten beizumessen. Im übrigen rechnete die Beklagte die Ansprüche des Klägers im Urlaubs- und Krankheitsfall seit Jahren nach Paragraph 4, KVA ab und brachte damit deutlich zum Ausdruck, daß sie von der Geltung dieses KV ausging. Aus den Bestimmungen des KVI kann daher der Kläger keine Ansprüche ableiten. Insbesondere besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf die betriebsfürsorgerische Leistung gemäß Paragraph 17, KVI, so daß sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung erübrigt.
Da der KVI bezüglich der Provisionen keine Regelungen enthält, war im übrigen für diesen Ausspruch vom Übertritt des Klägers in den Außendienst an der KVA anzuwenden. Die grundsätzliche Vereinbarung, daß in dienstrechtlicher Hinsicht vorerst keine Änderung eintrete, konnte sich hierauf nicht beziehen, weil ansonst für die Beurteilung des Provisionsanspruches keine kollektivvertragliche Regelung gegolten hätte. Dies kann aber der Absicht der Parteien nicht unterstellt werden. Die Zitierung des § 6 KVA in der Versetzungsanzeige beim Hinweis auf die Grundlage der Provisionsansprüche kann daher nur als beispielsweise verstanden werden.Da der KVI bezüglich der Provisionen keine Regelungen enthält, war im übrigen für diesen Ausspruch vom Übertritt des Klägers in den Außendienst an der KVA anzuwenden. Die grundsätzliche Vereinbarung, daß in dienstrechtlicher Hinsicht vorerst keine Änderung eintrete, konnte sich hierauf nicht beziehen, weil ansonst für die Beurteilung des Provisionsanspruches keine kollektivvertragliche Regelung gegolten hätte. Dies kann aber der Absicht der Parteien nicht unterstellt werden. Die Zitierung des Paragraph 6, KVA in der Versetzungsanzeige beim Hinweis auf die Grundlage der Provisionsansprüche kann daher nur als beispielsweise verstanden werden.
§ 4 Abs 2 Z 2 KVA sieht für den Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall zwei Berechnungsmethoden vor. Primär besteht pro Werktag Anspruch auf 1/300 der Abschlußprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken-, und Sachversicherungen verdient wurde, einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches. Die zweite Berechnungsmethode kommt nach dem KV nur zur Anwendung, wenn die Erfassung der Abschlußprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, keineswegs zu. Der Dienstgeber hat daher keineswegs die freie Wahl, die Provison nach der einen oder der anderen Methode zu berechnen. Der KV setzt vielmehr die - im Einzelfall überprüfbaren - Kriterien fest, nach denen, abweichend von der primär angeordneten Methode die subsidiär vorgesehene Berechnungsart angewendet werden darf. Ob der Dienstgeber berechtigt ist, von einer einmal angewandten Berechnungsmethode einseitig abzugehen, ist nicht zu prüfen.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, KVA sieht für den Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall zwei Berechnungsmethoden vor. Primär besteht pro Werktag Anspruch auf 1/300 der Abschlußprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken-, und Sachversicherungen verdient wurde, einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches. Die zweite Berechnungsmethode kommt nach dem KV nur zur Anwendung, wenn die Erfassung der Abschlußprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, keineswegs zu. Der Dienstgeber hat daher keineswegs die freie Wahl, die Provison nach der einen oder der anderen Methode zu berechnen. Der KV setzt vielmehr die - im Einzelfall überprüfbaren - Kriterien fest, nach denen, abweichend von der primär angeordneten Methode die subsidiär vorgesehene Berechnungsart angewendet werden darf. Ob der Dienstgeber berechtigt ist, von einer einmal angewandten Berechnungsmethode einseitig abzugehen, ist nicht zu prüfen.
Hier wurde von der Beklagten die primär vorgesehene Berechnungsmethode angewendet. Der Kläger hat sich im Verfahren vor dem Erstgericht nicht darauf berufen, daß die Berechnung früher anders (nach der subsidiär vorgesehenen Methode) in einer für ihn günstigeren Weise erfolgt wäre. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen einzugehen, mit denen der Kläger Gesetzwidrigkeit der subsidiären Berechnungsart darzulegen versucht. Der Kläger hat seine Ansprüche nur aus der behaupteten Anwendbarkeit des KVI und der Einbeziehung der Folgeprovisionen in die Berechnung des Provisionsentganges abgeleitet. Darauf, daß ihm aus einer unzulässigen Regelung über die degressive Ausgestaltung des Ausgleiches des Provisionentanges bei längerer Dienstzeit ein Nachteil entstanden sei, hat er das Begehren nicht gestützt. Mit diesen Ausführungen macht er eine neue Anspruchsgrundlage geltend; dies ist aber im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Auf diese Revisionsausführungen ist daher nicht einzugehen.
Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 erster Fall KVA erhält der Angestellte für jeden Werktag der Dienstverhinderung 1/300 der Abschlußprovision, die im Lauf der letzten 12 Monate verdient wurde. Daß auf dieser Grundlage die Ansprüche des Klägers richtig berechnet wurden, wird in der Revision nicht bezweifelt. Der Kläger vertritt jedoch den Standpunkt, daß durch das durch Unberücksichtigtlassen der Folgeprovisionen der Anwendungsbereich des § 6 UrlG unzulässig eingeschränkt werde. Tatsächlich hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des § 4 Abs 2 Z 2 erster Fall KVA getroffen. Fraglich könnte nur sein, ob diese Kollektivvertragsbestimmung gegen das Gesetz verstößt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall KVA erhält der Angestellte für jeden Werktag der Dienstverhinderung 1/300 der Abschlußprovision, die im Lauf der letzten 12 Monate verdient wurde. Daß auf dieser Grundlage die Ansprüche des Klägers richtig berechnet wurden, wird in der Revision nicht bezweifelt. Der Kläger vertritt jedoch den Standpunkt, daß durch das durch Unberücksichtigtlassen der Folgeprovisionen der Anwendungsbereich des Paragraph 6, UrlG unzulässig eingeschränkt werde. Tatsächlich hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall KVA getroffen. Fraglich könnte nur sein, ob diese Kollektivvertragsbestimmung gegen das Gesetz verstößt.
Gemäß § 6 Abs 1 UrlG behält der Dienstnehmer während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Nach Abs 3 ist dann, wenn es sich nicht um ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bezogenes Entgelt handelt, für die Urlaubsdauer das Entgelt zu zahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Bei Akkord-, Stück-, oder Gedinglöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu berechnen. Gemäß § 6 Abs 5 UrlG kann durch KV im Sinne des § 18 Abs 4 ArbVG geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch KV abweichend von Abs 3 und 4 geregelt werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UrlG behält der Dienstnehmer während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Nach Absatz 3, ist dann, wenn es sich nicht um ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bezogenes Entgelt handelt, für die Urlaubsdauer das Entgelt zu zahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Bei Akkord-, Stück-, oder Gedinglöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu berechnen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG kann durch KV im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch KV abweichend von Absatz 3 und 4 geregelt werden.
Folgeprovisionen werden nach Zahlung der Abschlußprovision während der Laufzeit des Versicherungsvertrages regelmäßig jährlich an den Dienstnehmer ausgezahlt und bilden in der Regel einen wesentlichen Teil seines Einkommens. Aus § 6 Abs 3 UrlG ergibt sich, daß mit dem Urlaubsentgelt das ersetzt werden soll, was dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte. Eine gleichartige Regelung findet sich in § 3 Abs 2 FeiertagsruheG. Zufolge des in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Ausfallprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung im erwarteten Ausmaß erbracht worden wäre (RdW 1990, 87 mwN). Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden und das vor dem Urlaubsantritt bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen (Cerny, Urlaubsrecht6, 135 mwN); der Verdienstausfall während der Urlaubszeit soll abgegolten werden.Folgeprovisionen werden nach Zahlung der Abschlußprovision während der Laufzeit des Versicherungsvertrages regelmäßig jährlich an den Dienstnehmer ausgezahlt und bilden in der Regel einen wesentlichen Teil seines Einkommens. Aus Paragraph 6, Absatz 3, UrlG ergibt sich, daß mit dem Urlaubsentgelt das ersetzt werden soll, was dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte. Eine gleichartige Regelung findet sich in Paragraph 3, Absatz 2, FeiertagsruheG. Zufolge des in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Ausfallprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung im erwarteten Ausmaß erbracht worden wäre (RdW 1990, 87 mwN). Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden und das vor dem Urlaubsantritt bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen (Cerny, Urlaubsrecht6, 135 mwN); der Verdienstausfall während der Urlaubszeit soll abgegolten werden.
Die Abschlußprovision ist unmittelbar mit der akquisitorischen Tätigkeit verbunden und fällt nicht an, wenn keine neuen Versicherungsverträge geschlossen werden. Durch die Dienstfreistellung tritt diesbezüglich ein unmittelbarer Ausfall ein. Kommt es während des Urlaubes nicht zum Abschluß neuer Verträge, fällt keine Abschlußprovision an. Der Dienstnehmer hat in dem Umfang, in dem es bei gewöhnlichem Lauf der Dinge während dieser Zeit zu Abschlüssen gekommen wäre, einen Provisionsentgang. Der Ausgleich dieses Provisionsentganges entspricht dem Ausfallprinzip; es besteht eine unmittelbare zeitliche Zuordnung zur Zeit der Dienstfreistellung (Urlaub) bzw Dienstverhinderung. Wohl wird das Einkommen des Außendienstangestellten zu einem wesentlichen Teil durch die Folgeprovisionen und damit durch die Gesamtzahl der aufrechten Versicherungsverträge bestimmt. Es trifft auch zu, daß durch den Ausfall der Akquisition während der Zeit der Dienstfreistellung (Dienstverhinderung) in künftigen Jahren eine Einkommenseinbuße entstehen kann, wenn die Gesamtzahl der aufrechten Vertrage absinkt. Bereits das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf verwiesen, daß hier kein unmittelbarer zeitlicher Konnex mit der Dienstfreistellung (Dienstverhinderung) besteht. Wie dargestellt, soll das Ausfallprinzip Einkommenseinbußen während dieser Zeiten vermeiden. Nicht Aufgabe des Ausfallprinzips ist es hingegen, auch die künftige Einkommensentwicklung zu sichern. Da die Folgeprovision auch während des Urlaubs ungeschmälert weitergeleistet wird, ist sie kein "Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre" (§ 6 Abs 3 UrlG). Da die Folgeprovision von vorneherein nicht ausfällt, ist sie von den Regelungen des § 6 UrlG, die den Ausfall während des Urlaubs ausgleichen sollen, nicht betroffen. Die Regelung des KVA, die in die Berechnung des Ausgleichs für den Provisionsentgang nur die Abschlußprovision einbezieht, verstößt daher nicht gegen § 6 UrlG.Die Abschlußprovision ist unmittelbar mit der akquisitorischen Tätigkeit verbunden und fällt nicht an, wenn keine neuen Versicherungsverträge geschlossen werden. Durch die Dienstfreistellung tritt diesbezüglich ein unmittelbarer Ausfall ein. Kommt es während des Urlaubes nicht zum Abschluß neuer Verträge, fällt keine Abschlußprovision an. Der Dienstnehmer hat in dem Umfang, in dem es bei gewöhnlichem Lauf der Dinge während dieser Zeit zu Abschlüssen gekommen wäre, einen Provisionsentgang. Der Ausgleich dieses Provisionsentganges entspricht dem Ausfallprinzip; es besteht eine unmittelbare zeitliche Zuordnung zur Zeit der Dienstfreistellung (Urlaub) bzw Dienstverhinderung. Wohl wird das Einkommen des Außendienstangestellten zu einem wesentlichen Teil durch die Folgeprovisionen und damit durch die Gesamtzahl der aufrechten Versicherungsverträge bestimmt. Es trifft auch zu, daß durch den Ausfall der Akquisition während der Zeit der Dienstfreistellung (Dienstverhinderung) in künftigen Jahren eine Einkommenseinbuße entstehen kann, wenn die Gesamtzahl der aufrechten Vertrage absinkt. Bereits das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf verwiesen, daß hier kein unmittelbarer zeitlicher Konnex mit der Dienstfreistellung (Dienstverhinderung) besteht. Wie dargestellt, soll das Ausfallprinzip Einkommenseinbußen während dieser Zeiten vermeiden. Nicht Aufgabe des Ausfallprinzips ist es hingegen, auch die künftige Einkommensentwicklung zu sichern. Da die Folgeprovision auch während des Urlaubs ungeschmälert weitergeleistet wird, ist sie kein "Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre" (Paragraph 6, Absatz 3, UrlG). Da die Folgeprovision von vorneherein nicht ausfällt, ist sie von den Regelungen des Paragraph 6, UrlG, die den Ausfall während des Urlaubs ausgleichen sollen, nicht betroffen. Die Regelung des KVA, die in die Berechnung des Ausgleichs für den Provisionsentgang nur die Abschlußprovision einbezieht, verstößt daher nicht gegen Paragraph 6, UrlG.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.