Rechtssatz RS0065020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065020
Entscheidungsdatum
24.02.1999
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst §4
UrlG §6
Rechtssatz
Die Regelung des § 4 des KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst, die in die Berechnung des Ausgleichs für den Provisionsentgang nur die Abschlußprovision einbezieht, verstößt nicht gegen § 6 UrlG.Die Regelung des Paragraph 4, des KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst, die in die Berechnung des Ausgleichs für den Provisionsentgang nur die Abschlußprovision einbezieht, verstößt nicht gegen Paragraph 6, UrlG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 137/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 137/93
- 9 ObA 603/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 603/93
- 9 ObA 295/98t
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 295/98t
Beisatz: Der Provisionsbegriff des § 2 Abs 4 Generalkollektivvertrag umfaßt nämlich nur Provisionen, die im Sinne des Ausfallsprinzips während der Urlaubszeit entstanden wären, wenn die Arbeitsleistung im erwarteten Ausmaß erbracht worden wäre. Nur die Abschlußprovision ist unmittelbar mit einer akquisitorischen Tätigkeit verbunden, die während des Urlaubes wegfällt, so daß diesbezüglich ein unmittelbarer Ausfall eintritt. Die Betreuungsprovision, deren Zweck die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Versicherungsbestandes ist, läuft ungeachtet des Urlaubs weiter, so daß bei aufrechtem Dienstverhältnis grundsätzlich kein Entgeltausfall eintritt. Sie ist daher von den Regelungen des § 6 UrlG, die den Ausfall während des Urlaubes ausgleichen sollen, nicht betroffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065020
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBA00137_9300000_001