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Rechtssatz RS0065020×

Rechtssatz RS0065020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065020

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Norm

KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst §4
UrlG §6

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 4, des KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst, die in die Berechnung des Ausgleichs für den Provisionsentgang nur die Abschlußprovision einbezieht, verstößt nicht gegen Paragraph 6, UrlG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 137/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 137/93
  • 9 ObA 603/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 603/93
  • 9 ObA 295/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 295/98t
    Beisatz: Der Provisionsbegriff des § 2 Abs 4 Generalkollektivvertrag umfaßt nämlich nur Provisionen, die im Sinne des Ausfallsprinzips während der Urlaubszeit entstanden wären, wenn die Arbeitsleistung im erwarteten Ausmaß erbracht worden wäre. Nur die Abschlußprovision ist unmittelbar mit einer akquisitorischen Tätigkeit verbunden, die während des Urlaubes wegfällt, so daß diesbezüglich ein unmittelbarer Ausfall eintritt. Die Betreuungsprovision, deren Zweck die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Versicherungsbestandes ist, läuft ungeachtet des Urlaubs weiter, so daß bei aufrechtem Dienstverhältnis grundsätzlich kein Entgeltausfall eintritt. Sie ist daher von den Regelungen des § 6 UrlG, die den Ausfall während des Urlaubes ausgleichen sollen, nicht betroffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065020

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBA00137_9300000_001