Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei, einer Bauunternehmung, ab 4. Februar 1972 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 11. Dezember 1987 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers. Am 20. April 1988 ersuchte der Kläger die beklagte Partei schriftlich um Auszahlung der Abfertigung. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Betrages von 116.423,64 S brutto sA aus dem Rechtsgrund der Abfertigung nach § 2 ArbAbfG (iVm § 23 AngG). Dem Kläger stehe ein Abfertigungsanspruch von 6 Monatsentgelten zu, wovon lediglich 3 Monatsentgelte sofort fällig geworden seien. Der Kläger habe innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfrist um Auszahlung der Abfertigung ersucht.Der Kläger war bei der beklagten Partei, einer Bauunternehmung, ab 4. Februar 1972 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 11. Dezember 1987 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers. Am 20. April 1988 ersuchte der Kläger die beklagte Partei schriftlich um Auszahlung der Abfertigung. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Betrages von 116.423,64 S brutto sA aus dem Rechtsgrund der Abfertigung nach Paragraph 2, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, AngG). Dem Kläger stehe ein Abfertigungsanspruch von 6 Monatsentgelten zu, wovon lediglich 3 Monatsentgelte sofort fällig geworden seien. Der Kläger habe innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfrist um Auszahlung der Abfertigung ersucht.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Am 1.Oktober 1987 sei das Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in Kraft getreten. Der Kläger habe am 11.Dezember 1987 die Voraussetzungen dieses Gesetzes für einen Abfertigungsanspruch nicht erfüllt; ein allenfalls bestehender Abfertigungsanspruch sei nicht gegen die ehemalige Arbeitgeberin, sondern gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse der Bauarbeiter zu richten. Nach den rückwirkend am 1.Oktober 1987 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes stünde dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu, weil keiner der in Art. I Z 10 Abschnitt III § 13 a Abs 1 Z 1 bis 6 BUAG genannten Fälle vorliege.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Am 1.Oktober 1987 sei das Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in Kraft getreten. Der Kläger habe am 11.Dezember 1987 die Voraussetzungen dieses Gesetzes für einen Abfertigungsanspruch nicht erfüllt; ein allenfalls bestehender Abfertigungsanspruch sei nicht gegen die ehemalige Arbeitgeberin, sondern gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse der Bauarbeiter zu richten. Nach den rückwirkend am 1.Oktober 1987 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes stünde dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu, weil keiner der in Artikel römisch eins, Ziffer 10, Abschnitt römisch drei Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BUAG genannten Fälle vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Art. V Abs 6 BUAG Arbeitgeber nur Anspruch auf Refundierung der von ihnen geleisteten Abfertigungen hätten, wenn die Abfertigungsansprüche in der Zeit vom 1.Oktober 1987 bis zum Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes am 23.Dezember 1987 entstanden seien und die Ansprüche nach dem ArbAbfG und den kollektivvertraglichen Bestimmungen geltend gemacht worden seien. Der Kläger habe die nach § 13 Z 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe erst 120 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Abfertigung erstmals mit Schreiben vom 20. April 1988 geltend gemacht, so daß die Voraussetzungen für die Refundierung nach der obzitierten Bestimmung nicht gegeben seien. Der Kläger müsse seine Ansprüche bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse der Bauarbeiter geltend machen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger einen Abfertigungsanspruch nach dem ArbAbfG iVm § 23 Abs 1 AngG gehabt habe. Das BUAG sei rückwirkend in Kraft getreten und habe die bisher dem ArbAbfG unterliegenden Arbeitsverhältnisse vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche es, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verschieden zu behandeln, je nach dem, ob der Abfertigungsanspruch noch vor dem 23. Dezember 1987 erfüllt worden sei oder nicht. Darüber hinaus sei der Abfertigungsanspruch des Klägers vor Kundmachung des BUAG bereits entstanden. Eine nachträgliche Beseitigung dieses Forderungsrechtes sei als Enteignung anzusehen, die nur dann erfolgen dürfe, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sei. Ein Bedarf nach Entfall der in der Rückwirkungszeit entstandenen Abfertigungsansprüche sei nicht ersichtlich; es wäre nur erforderlich gewesen, die betreffenden Bauarbeiter aus der Abfertigungsregelung nach der neuen Rechtslage ausdrücklich auszunehmen. Die nur die Refundierung regelnde Bestimmung des Art. V Abs 6 BUAG unterstelle, daß nach dem 1. Oktober 1987, ja sogar noch nach dem 23.Dezember 1987 auf das ArbAbfG und die kollektivvertraglichen Regelungen im Baubereich gegründete Abfertigungsansprüche entstanden sein konnten. Bei verfassungskonformer, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und dem Eigentumsschutz entsprechender Auslegung ergebe sich, daß Abfertigungsansprüche, die nach alter Rechtslage auch nach dem 1.Oktober 1987 bis zu bestimmten im Gesetz genannten Zeitpunkten entstehen konnten, auch nach dem 1.Oktober 1987 noch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse der Bauarbeiter zu richten seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, BUAG Arbeitgeber nur Anspruch auf Refundierung der von ihnen geleisteten Abfertigungen hätten, wenn die Abfertigungsansprüche in der Zeit vom 1.Oktober 1987 bis zum Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes am 23.Dezember 1987 entstanden seien und die Ansprüche nach dem ArbAbfG und den kollektivvertraglichen Bestimmungen geltend gemacht worden seien. Der Kläger habe die nach Paragraph 13, Ziffer 6, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe erst 120 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Abfertigung erstmals mit Schreiben vom 20. April 1988 geltend gemacht, so daß die Voraussetzungen für die Refundierung nach der obzitierten Bestimmung nicht gegeben seien. Der Kläger müsse seine Ansprüche bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse der Bauarbeiter geltend machen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger einen Abfertigungsanspruch nach dem ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AngG gehabt habe. Das BUAG sei rückwirkend in Kraft getreten und habe die bisher dem ArbAbfG unterliegenden Arbeitsverhältnisse vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche es, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verschieden zu behandeln, je nach dem, ob der Abfertigungsanspruch noch vor dem 23. Dezember 1987 erfüllt worden sei oder nicht. Darüber hinaus sei der Abfertigungsanspruch des Klägers vor Kundmachung des BUAG bereits entstanden. Eine nachträgliche Beseitigung dieses Forderungsrechtes sei als Enteignung anzusehen, die nur dann erfolgen dürfe, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sei. Ein Bedarf nach Entfall der in der Rückwirkungszeit entstandenen Abfertigungsansprüche sei nicht ersichtlich; es wäre nur erforderlich gewesen, die betreffenden Bauarbeiter aus der Abfertigungsregelung nach der neuen Rechtslage ausdrücklich auszunehmen. Die nur die Refundierung regelnde Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, BUAG unterstelle, daß nach dem 1. Oktober 1987, ja sogar noch nach dem 23.Dezember 1987 auf das ArbAbfG und die kollektivvertraglichen Regelungen im Baubereich gegründete Abfertigungsansprüche entstanden sein konnten. Bei verfassungskonformer, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und dem Eigentumsschutz entsprechender Auslegung ergebe sich, daß Abfertigungsansprüche, die nach alter Rechtslage auch nach dem 1.Oktober 1987 bis zu bestimmten im Gesetz genannten Zeitpunkten entstehen konnten, auch nach dem 1.Oktober 1987 noch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse der Bauarbeiter zu richten seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.